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Abnahme oder nicht?

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  • Beleuchtfix
    antwortet
    Vielleicht habe ich auch nur den Begriff Konzession falsch verstanden, ich bezog das auf den Eintrag bei den örtlichen SVUs.

    Gruß Florian

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  • larsrosen
    antwortet
    Zitat von Beleuchtfix Beitrag anzeigen
    Wenn die Rechtslage so eindeutig wäre, dann wäre doch die Abmahn-Branche vollkommen überlastet.
    Das Auswechseln bzw. Tausch eine Leuchte fällt unter Hausmeistertätigkeit und stellt keine Änderung dar. Als Richtwert wird hier oft 200w angenommen.

    Eine änderung im sinne wäre, eigenschaftsänderung. Aus ner Steckdose ein Festanschluss oder schalter.
    Und natürlich jede erweiterung.

    @htoma
    das ist die Essenz aus dem von mir oben verlinkten Thread mit der anfrage ans Bundesministerium.

    pps
    wer mag versuchen ein Elektrogewerbe anzumelden ohne Handwerkskarte?
    Zuletzt geändert von larsrosen; 11.02.2021, 09:56.

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  • hthoma
    antwortet
    Zitat von willisurf Beitrag anzeigen
    Bleiben wir mal bei der Theorie. Habe ich das richtig verstanden, das ich z.B. eine Feuchtraumlampe nicht anschließen darf, auch wenn ich z.B. EFK und Dipl. Ing. ET mit Erfahrung auf diesem Gebiet bin?
    Sondern das nur ein beim EVU eingetragener Elektriker dies machen darf?
    Das ist nach allgemeiner Auffassung die Konsequenz aus §13(2) der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV):
    https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__13.html

    (2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
    Wenn man diese Einschränkung von Satz 4 betrachtet:
    im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen
    dann könnte ein entsprechend Qualifizierter vom Netzbetreiber verlangen, eingetragen zu werden. Laut ZVEH gilt:
    Der Nachweis einer ausreichenden Qualifikation wird erfüllt, wenn
    • im Rahmen der Meisterprüfung die Prüfung im Fach Elektro- und Sicherheitstechnik mit mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte abgelegt wurde oder
    • eine Sachkundenachweisprüfung (Technische Regeln der Elektroinstallation – TREI-Prüfung) erfolgreich mit mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte bestanden wurde.
    https://www.zveh.de/maerkte-themen/t...mung/trei.html

    Also. wer mag mal probieren, einen TREI Schein zu machen und dann zu versuchen seinen Netzbetreiber dazu zu bewegen. ihn ins Installateurverzeichnis einzutragen?
    Zuletzt geändert von hthoma; 11.02.2021, 09:52.

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  • Beleuchtfix
    antwortet
    Tsipouro
    Abnahme oder nicht muss hier einmal differenziert werden.
    Fakt ist, als nicht konzessionierte (Fach)kraft darf man prinzipiell keine Modifikationen oder Veränderungen an einer elektrischen Anlage vornehmen.
    Das hieße ja, das praktisch kein Elektriker aus dem „Nachbarort“ etwa eine Lampe anschließen darf, weil er wohl nicht bei allen Netzbetreibern eine Konzession hat, und die Elektrokraft für spezielle Tätigkeiten nichts machen darf, weil der Möbelladen erst recht keine Konzession hat.

    Wenn die Rechtslage so eindeutig wäre, dann wäre doch die Abmahn-Branche vollkommen überlastet.

    Gruß Florian

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  • willisurf
    antwortet
    Tsipouro Danke für Deinen ausführlichen Beitrag.

    Bleiben wir mal bei der Theorie. Habe ich das richtig verstanden, das ich z.B. eine Feuchtraumlampe nicht anschließen darf, auch wenn ich z.B. EFK und Dipl. Ing. ET mit Erfahrung auf diesem Gebiet bin?
    Sondern das nur ein beim EVU eingetragener Elektriker dies machen darf?

    Zusätzlich der Umkehrschluß: Diese z.B. Lampe darf auch ein Eletriker, der jedoch nicht beim jeweiligen EVU eingetragenen ist, ebenfalls nicht anschließen?

    Wie gesagt, ich möchte nur die Theorie verstehen.

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  • Tsipouro
    antwortet
    Abnahme oder nicht muss hier einmal differenziert werden.
    Fakt ist, als nicht konzessionierte (Fach)kraft darf man prinzipiell keine Modifikationen oder Veränderungen an einer elektrischen Anlage vornehmen.
    Das haben mir unabhängig voneinander mehrer Sachverständige erzählt mit denen ich zu tun habe, bzw. hatte.

    Selbst wenn jemand die beste Qualifikation hat, Facharbeiteer, Geselle, Meister, Techniker oder Ing. Solange diese Person nicht eingetragen ist beim EVU dürfen selbst die hochqualifizierten und ausgebildeten prinzipiell zuhause nicht einmal eine Steckdose oder eine Deckenlampe anschliessen.

    Eine Feuchtraumleuchte beim örtlichen Baumarkt gekauft darf zwar verkauft werden an jemanden der keine Qualifikation hat. Das ist vergleichbar wie der Kommentar mit Auto in Deutschland kaufen, aber nicht fahren dürfen.

    Die Praxis sieht da wie auch bereits erwähnt ganz anders aus.

    Die Feuchtraumlampe aus dem Baumarkt darf jeder anbauen, aber den Anschluss muss ein zugelassener Elektriker machen. Dass das in der Praxis nicht realistisch ist brauchen wir nicht drüber zu diskutieren. Wieviele ELektrofachkräfte die dürfen gibt es und wieviel Leute gibt es die was gebaut haben wollen. Alleine die Wartezeiten in einigen gegenden sorgen dafür das die Theorie die nach wie vor gilt nicht gelebt werden kann. Wieviele Leute bauen sich, oder haben sich eine Sat-Schüssel aufs Dach gebaut und keinen Gedanken an Blitzschutz gehabt.

    Die Praxis sagt dann zum einen:
    1) Wo kein Kläger, da kein Richter
    2) Solange nichts passiert, interessiert es auch keinen.

    Unser örtlicher Netzbetrieber hatte in einer Sache zu mir einmal gesagt, bis zum Hausanschlusskasten sind wir zuständig, was danach kommt liegt im Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. Das ist auch richtig so. Beispiel:

    Anlagenbetrieber A: Keine elektrische Ausbildung. Wenn dieser eine Lampe anschliesst begibt er sich in Lebensgefahr. Schafft er es dennoch und es passiert nichts, wird es nie jemanden auffallen. OK. Wenn aber etwas passiert und ein Schaden entsteht kann das unangenehme Folgen haben die im Einzelfall im Zweifelsfall ein RIcihter verurteilt. Solche Sachen gehen oftmals mit einem DUDUDU, das durftest DU nicht aus.

    Anlagenbetrieber B: Ausgebildete Elektrofachkraft, je höher der Titel, desto schwieriger wird es. Von einer solchen Person geht ein Richter davon aus, dass diese Person in der Lage ist sich jede Vorschrift anzueigenen um eine Installation richtig zu machen. Also, je höher die Qualifikation, desto eher sollte die Person in der Lage sein die Vorschriften lesen, verstehen und umsetzen zu können. Das ist der fachliche Teil. Juristisch darf diese Person das dennoch noch nicht machen. Wenn aber die Installation komplett richtig ist, und nur juristisch das nicht in Ordnung war, dann wäre der theoretische Schaden auch eingetreten wenn ein zugelassener Fachbetrieb der das juristisch darf die Installation gemacht hätte.

    An der Stelle
    Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
    Habe das lange mit zwei Bezierksleitern von grossen Versicherungen diskutiert.

    Der eine sah es so, der andere so. Letzendlich kommt es auf den Versicherungsträger an.
    Es kommt da auf den Versicherungsträger an.

    Auf der anderen Seite, je höher die Qualifikation ist, behaupte ich, wird der Anlagenbetreiber weil er die Gefahren kennt sich umsomehr gedankenmachen das die Anlage sicher ist. Womit er juristisch das immer noch nicht darf. Solange aber nichts passiert auch kein Kläger und Richter da ist.

    Einmal selbst erlebt, in einem Gespräch mit einem Sachverständigen gab er mir zu verstehen das ich die Installation selber nicht machen darf. Wenn ich Sie aber so mache wäre sie die beste die er je gesehen hat und in Deutschland kein zweites mal so vorzufinden sei. Juristisch immer noch nicht korrekt, aber fachlich richtig und im Falle eines Schadens nicht aussichtlos vor einem Gericht. Das Zauberwort an der Stelle heißt DOKUMENTATION. Wer schreibt, der bleibt ;-)

    Ich hoffe das ich, auch wenn es mehr Text war, leicht verständlich das einmal darstellen konnte :-)

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  • Gast1961
    antwortet
    Ja, man muss nur etwas kreativ sein. Und das ist nicht Laien vorbehalten - bei einem Umbau in der Verwandschaft hatte kürzlich der Elektriker den Haushaltsstrom-Zähler abmontiert und den alten Zweitarifzähler (vorher elektrische FBH) dringelassen und dort den Haushaltsstrom angeklemmt. Zum Gesamteindruck passte, daß er den abmontierten Zähler dann verschlampt hat anstatt ihn beim Versorger abzugeben. Das war ein Spaß bei der Abrechnung mit dem Versorger ...

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  • Beleuchtfix
    antwortet
    Zitat von 6ast Beitrag anzeigen
    Beim Umbau mit neuer Installation kamen also neue Drehstromzähler,
    Kann man da nicht einfach die drei Ausgänge zusammenklemmen

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  • Gast1961
    antwortet
    Mal ganz praktisch: zumindest bei uns waren in der alten Installation noch Wechselstromzähler installiert. Beim Umbau mit neuer Installation kamen also neue Drehstromzähler, das wäre in Eigenleistung gar nicht möglich gewesen.

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  • larsrosen
    antwortet
    Zitat von Lunix1983 Beitrag anzeigen
    Wenn das keine Fachkraft mit den nötigen Kompetenzen macht, wird da keine Versicherung zahlen im Schadensfall.
    Habe das lange mit zwei Bezierksleitern von grossen Versicherungen diskutiert.

    Der eine sah es so, der andere so. Letzendlich kommt es auf den Versicherungsträger an.

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  • Lunix1983
    antwortet
    Unter Umständen kann das ein relativ teures Versicherungsthema werden... angefangen von Feuerversicherung bis Lebensversicherung...

    Wenn das keine Fachkraft mit den nötigen Kompetenzen macht, wird da keine Versicherung zahlen im Schadensfall...

    Bei uns ist die Abnahme durch einen ÖVE Elektriker Pflicht... und wir haben die Hütte saniert und nicht neugebaut...

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  • larsrosen
    antwortet
    Zitat von Beleuchtfix Beitrag anzeigen
    Die Praxis scheint eine andere zu sein, sonst könnte Baumärkte fast ihr gesamtes Sortiment einstampfen. Soll jetzt keine Ermutigung sein, es trotzdem zu machen,
    Gruß
    Florian
    Ja so sieht es aus.
    Man darf sogar ein Auto ohne Führerschein kaufen in DE. Fahren aber trotzdem nicht.

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  • Beleuchtfix
    antwortet
    Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
    Alles ausser Instandhaltung ist nur VIUs vorbehalten.
    Die Praxis scheint eine andere zu sein, sonst könnte Baumärkte fast ihr gesamtes Sortiment einstampfen. Soll jetzt keine Ermutigung sein, es trotzdem zu machen,
    Gruß
    Florian

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  • larsrosen
    antwortet
    Zitat von DirkN Beitrag anzeigen
    Die Aussage meines Elektromeistern war, dass ab einer gewissen Größe der Änderungen die Sanierung wie einem Neubau zu behandeln wäre und eine Abnahme erfordert
    Nö, schlichtweg falsch! Da kann dein Elektromeister sagen was er will.
    Alles ausser Instandhaltung ist nur VIUs vorbehalten.

    Bzw. Geht es nicht um eine Abnahme, sondern wer darf es ans öffentliche Netz anschliessen!

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  • DirkN
    antwortet
    Zitat von Peter1972 Beitrag anzeigen
    Gebäude saniert und die Elektroinstallation für sich selber macht,
    Zitat von Peter1972 Beitrag anzeigen
    Fachmann/Frau ... aufstellen.
    Und hier liegt der Widerspruch.
    Die Aussage meines Elektromeistern war, dass ab einer gewissen Größe der Änderungen die Sanierung wie einem Neubau zu behandeln wäre und eine Abnahme erfordert.

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