Mal eine Frage ganz ohne Strom, aber dennoch glaube ich es gab/gibt hier auch Experten für Heizungstechnik. Ist es korrekt, dass der Heizungsbauer den Nachweis (also das Protokoll) des hydraulischen Abgleichs bei einem Neubau von 2016 NICHT nachweisen muss? Es handelt sich um ein 4 Parteien Haus und die Eigentümer wollten zur Aufbewahrung das Protokoll einfordern, aber der Heizungsbauer verlangt nun 500 € für die "Planungsunterlagen". Was hat das mit dem hydraulischen Abgleich zu tun und wie kommt man an den Nachweis? Denn die Hälfte ist unzufrieden mit der Wärmeverteilung der Räume, manche Räume werden zu warm, andere dagegen so gut wie gar nicht, bei mehreren Kreisen pro Raum gibt es kalte und warme Bereiche, trotz voller Ventilöffnung.
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Keine Ankündigung bisher.
Heizungsbauer: Hydraulischer Abgleich Nachweis "nur gegen 500 €"
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Bei einem KFW-Neubau sind für das Gewerk Heizung eine Unternehmererklärung auf dem KFW-Formular und das Formular für den Hydraulischer Abgleich des VdZ abgegeben werden. Auf letzterem wird mit Unterschrift die Abgabe der Auslegungsunterlagen bestätigt.
Ich würde also den Bauträger mal fragen, wo die Berechnungen sind. Der Mangel in der ERR wurde ja sicher schon angezeigt.
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In anderen Foren, die sich mit der Heizungstechnik allgemein befassen, hat man mich schon wiederholt geteert und gefedert. Dennoch: Nach 28 Jahren in Vollzeit in der Programmierung von Steuerungen für Klimaanlagen bin ich mir sicher: Eine stabil funktionierende, weil korrekt parametrierte, Einzelraumregelung ERR ist durch nichts zu ersetzen, am allerwenigsten durch einen hydraulischen Abgleich HA.
Der HA taugt bestenfalls als Alibi und Ausrede, wenn die Maschinerie nicht objektiv funktioniert und energetisch die Erwartungen nicht erfüllt. Deshalb bin ich seit altersher dazu übergegangen, Strangulierventile der einzelnen Kreise voll zu öffnen und die Medienmenge mit motorisierten Zweiwegventilen in Abhängigkeit von der gewünschten und der gemessenen RaumT° zu regeln. Die Ergebnisse geben mir recht.
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Ja, bitte keine Glaubensfragen, daran kann ich nichts ändern und das hilft auch gerade nicht. Es geht ja lediglich um einen Nachweis des HA, muss dieser bezahlt werden oder wird so etwas normalerweise vom Heizungsbauer zur Verfügung gestellt, weil es der Gesetzgeber so verlangt?
Der Mangel ungleichmäßige Heizleistung der Bodenfläche wurde angezeigt, aber mit "das ist normal bei Fußbodenheizungen" scheinbar abgetan. Bei mir ist das definitiv nicht der Fall, alle Räume haben einen ausgewogenen Wärmeeintrag durch die Fußbodenheißung, sprich: Alle Räume erwärmen sich gleichmäßig schnell, auch der Boden ist in der Fläche recht konstant warm.
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Soweit ich mich noch korrekt erinnern kann, wurde der "Zwang" zum hydraulischen Abgleich mit der EneV 2016 eingeführt.
Die EneV 2016 war ca. August 2016 in Kraft getreten.
Stichtag für die Norm ist dabei das Datum der Baugenehmigung. Wenn das Objekt 2016 entstanden ist, dürfte eher noch die EneV 2014 maßgeblich gewesen sein.
Dort gab es den hydraulischen Abgleich auch schon, er war aber noch nicht zwingend vorgeschrieben. Das kam erst mit der Förderung dazu.
Aus meiner Sicht ist ein fehlen des HA bei einem 2016 Bau also kein einklagbarer Mangel.
Frage wäre aber, was der HB unter "Planunterlagen" versteht?
Eine Heizlastberechnung, Rohrnetzauslegung, Pumpenauslegung, Leistungsauslegung des Wärmeerzeugers war schon viel länger Pflicht und muss dem Auftraggeber (Bauträger) ausgehändigt werden.
Normalerweise ist in den Notarverträgen erwähnt, das die Mängelrüge auch von den Käufern der Wohnungen gegenüber dem Handwerker erfolgen kann, aber ich kann da nur aus Erfahrung sprechen: Sehr aufwendig und juristischer Krampf.
Hat den der Bauträger keine Unterlagen mehr?
Zitat von crewo Beitrag anzeigenaber mit "das ist normal bei Fußbodenheizungen"
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Das Gebäude wurde als Effizienzhaus40 gefördert und wohl auch verkauft. Damit ist die Notwendigkeit eines HA und die entsprechend Doku gegeben. Diese Unterlagen sind für eine Prüfung durch die KfW durch den Eigentümer vorzuhalten. Damit ist klar, dass der Verkäufer diese übergeben muss.
Schaut euch mal eure KfW-Unterlagen an!
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Der hydraulische Abgleich wird nicht in der EnEV geregelt sondern über die DIN 18380 ab Absatz 3.1.1.
Die EnEV 2014 war die Erweiterung der 2009 und hat den Abgleich nicht beinhaltet.
Zitat von RBender Beitrag anzeigenEffizienzhaus40 gefördert und wohl auch verkauft. Damit ist die Notwendigkeit eines HA und die entsprechend Doku gegeben.
Im Merkblatt der KfW für 1.08.2016 ist der hydraulische Abgleich gefordert, das ältere Merkblatt mit Fassung 1.8.2015 oder noch eher habe ich nicht mehr in den Unterlagen.
Ganz allgemein ist aber eine Ermittlung der Daten des hydraulischen Abgleichs und die Dokumentation nicht als Nebenleistung im Sinne der VOB anzusehen, sondern als Leistung, die dem Auftragnehmer gesondert zu vergüten ist. (siehe VOB C)
Hier wäre es also vertraglich so, wenn die Wohnungskäufer einen Anspruch auf den hydraulischen Abgleich haben, dann hätte der Bauträger diesen beauftragen müssen und auch dementsprechend in Seinen Unterlagen haben.
Erster Ansprechpartner wäre also der Bauträger. Wenn der nicht will oder nicht mehr existiert dann wäre der Handwerker in der Pflicht.
Aber wenn der Abgleich vom Bauträger nicht gefordert wurde und auch nicht extra vergütet wurde, dann hat der Handwerker auch das Recht sich diese extra Leistung bezahlen zu lassen. Er kann ja für die Fehler des Bauträgers nichts. Auch ein Hinweis auf anerkannte Regeln der Technik dürfte hier ins Leere laufen.
Alles in allem sehr spannend.
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Interessante Ansätze, danke euch! Ich werde das mal weitergeben und den Hinweis auf Prüfung der KfW-Unterlagen macht sicher Sinn. Ich hatte mal abgespeichert, dass ein HA seit nun längerem Pflicht ist und somit sowieso gemacht werden muss, und zwar nicht nur der einzelnen Heizkreise sondern der ganzen Anlage und das eben dokumentiert übergeben werden muss. Wir hatten das bekommen beim Kauf unserer Wohnung und das war 2015.
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Ich habe hier eine Bestätigung nach Durchführung für ein KfW-Effizientshaus aus dem Jahre 2016. Die ursprüngliche Beantragung war in 2014 (Onlinebestätigung zum Antrag). Auf der letzten Seite dieser Bestätigung sind die Unterlagen benannt, die von dem Antragsteller aufzubewahren sind. Der Nachweis des hyd. Abgleichs auf dem Formular der VdZ wurde damals schon von der KfW gefordert und musste gemacht werden. Also sollte man die KfW-Unterlagen wirklich mal sichten.
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