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Platzierung der Kamera im Eingangsbereich

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    Platzierung der Kamera im Eingangsbereich

    Hallo ihr Lieben,

    Ich bin dabei Kameras im Außenbereich anzubringen. Das Netzwerk habe ich bislang mit Ubiquiti Komponenten erstellt. Könnt ihr mir bitte bei der Platzierung der Kamera im dem auf dem Foto zu sehenden zurückgesetzten Eingangsbereich helfen? Meine letzte eigene Überlegung dazu war, eine Dome-Kamera in der Mitte über der Tür anzubringen, eventuell auch imittig an der Decke. Vielen Dank für eure Antworten.

    Viele Grüße
    Ingo
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    #2
    Soll die Kamera permanent an sein, oder nur nach Betätigung der Klingel? Zudem soll die sichtbar für den Klingelnden als Kamera erkennbar sein? Wie soll der öffentliche Raum ausgeblendet werden?

    PS: Ich frage nach, weil in unserem Fall wurden wir auf die rechtlichen Aspekte hingewiesen, der sichtbare offene Zuweg zur Haustüre wird als Teil des "öffentlichen Raumes" angesehen und es darf nur per Kamera "überwacht" werden, wenn der "Betreter" sein Einverständnis gegeben hat. Dies hat er implizit, wenn er "neben" dem Klingelknopf eine Kamera sieht und klingelt ..... daher darf Kamera nur nach Klingeln an sein ...


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      #3
      Ich habe bereits zwei Kameras an der Fassade angebracht, die den Vorgarten (im Moment Baustelle) abdecken. Die Kameras sind permanent an. Alles, was nicht zu meinem Grundstück gehört, habe ich in den Einstellungen ausgeblendet. Das Grundstück ist derzeit nicht von einem Zaun nach vorn abgegrenzt. Aber jeder sieht natürlich, wo das Grundstück beginnt. Ein Hinweisschild muss ich tatsächlich noch ergänzen. Der Eingangsbereich sollte eigentlich auch permanent überwacht werden.

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        #4
        Virtuelles Abdeckung ist nicht erlaubt bzw. hat keine Bewandtnis. Die Kamera darf nicht in öffentlichen Raum gerichtet werden. Hinweisschilder nützen nichts.

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          #5
          Das ist natürlich richtig. Dennoch hängen vermutlich die meisten Kameras im Wohngebiet so, dass sie nach meiner Einschätzung von der Ausrichtung her auch Teile des öffentlichen Bereichs erfassen. Ich habe bis jetzt 2 Bullet-Kameras, bei denen man die Ausrichtung sehr gut sehen kann. Die kann ich auch so ausrichten, dass auch ohne virtuelle Ausblendungen nur privates Grundstück erfasst wird. Aber das sind kleine Änderungen hin oder her, die man von außen nicht sehen kann. Es ist praktisch unmöglich für Außenstehende, dies zu überprüfen. Zumal es auch einen Einfluss hat, welche Zoomeinstellungen man wählt.

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            #6
            Fall 1: es geht hier um den Eingangsbereich, wo sich Besucher, Briefträger, .... hin begeben müssen/sollen/dürfen und unbelastet sind, dieser Bereich wird rechtlich gewertet als "öffentlicher Raum". Ist die Kamera direkt neben der Klingel oder es gibt ein Hinweisschild auf die ihn gerichtete Kamera, hat der Besucher zwei Möglichkeiten:
            1. Er bleibt, ist somit einverstanden und klingelt, dann kann die Kamera in Betrieb gehen
            2. Er geht ohne zu klingeln wieder, keine Einschalten der Kamera ist erfolgt
            Nach diesem Schema agieren die mir bekannten "erlaubten" Tür-Klingel&Kamerasysteme. Das Ordnungsamt hier geht diesen Dingen bei uns nach und verhängt auch empfindliche Strafen, und im Wiederholungsfall wird es eng ....

            Fall 2: Aufnahme des Vorgartens: hier muss mit mechanisch fest fixierten Blenden und Kamera sichergestellt sein, das maximal der Straßenrand bis zu 50cm Höhe aufgenommen werden kann. Bei schwenkbare Kameras wird es ungleich schwieriger.

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              #7
              Zitat von ralf9000 Beitrag anzeigen

              PS: Ich frage nach, weil in unserem Fall wurden wir auf die rechtlichen Aspekte hingewiesen, der sichtbare offene Zuweg zur Haustüre wird als Teil des "öffentlichen Raumes" angesehen und es darf nur per Kamera "überwacht" werden, wenn der "Betreter" sein Einverständnis gegeben hat. Dies hat er implizit, wenn er "neben" dem Klingelknopf eine Kamera sieht und klingelt ..... daher darf Kamera nur nach Klingeln an sein ...
              das ist so nicht ganz richtig, der Zugang ist Privatbereich, wo Aufnahmen gemacht werden dürfen. Du musst lediglich darauf hinweisen auf die Kamera und Aiufzeichnung. Weiters dürfen die Bildsequenzen nur glaube 72h gespeichert werden.. Zustimmen muss da keiner im Vorfeld..

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                #8
                Ich sag ja immer wieder, ordentlich nen Zaun und Tor ums Grundstück dann kannste auch auf dem Grundstück halbwegs vernünftig den Vorgarten filmen. An der Bimmel an Gartentor hast dann eben die kleine Bimmel-Cam wenn denn keine Fenster zur Straße hin am Haus sind oder dat Gartentor eher dichte Bretterwand ist.
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                "Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten."
                Albert Einstein

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                  #9
                  Zitat von ralf9000 Beitrag anzeigen
                  nach und verhängt auch empfindliche Strafen, und im Wiederholungsfall wird es eng ....
                  Nö!
                  Wird hier schön vom Landesdatenschutzbeauftragten erklärt:
                  https://www.ldi.nrw.de/vu_private_faq
                  Bereiche des Grundstücks, die fremde Personen betreten können – wie zum Beispiel der Postbote, Paketdienste oder Besuch, der an die Haustür kommt oder den Zuweg zum Grundstück überquert –, sind datenschutzrechtlich ein öffentlicher Bereich. In diesem Fall muss sich eine Videoüberwachung an datenschutzrechtlichen Maßstäben messen lassen. Eine Videoüberwachung wäre dann zulässig, wenn sie
                  • einem berechtigten Interesse dient (z. B. Schutz vor Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus, zu Beweiszwecken bei Straftaten oder Beschädigungen),
                  • notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen und
                  • die Rechte und Freiheiten der gefilmten Personen nicht entgegenstehen.

                  Wichtig:
                  • Die Überwachung darf sich nur auf Bereiche erstrecken, die Ihrem Hausrecht unterliegen.
                  • Fremde Grundstücke, Gehwege, Straßen oder andere öffentliche Bereiche dürfen nicht mitüberwacht werden.
                  • Auch eine nur "teilweise" oder "gelegentliche" Erfassung solcher Bereiche ist unzulässig und müssen irreversibel geschwärzt werden.
                  Das „berechtigte Interesse“ lässt sich immer begründen (Diebstahl- und Einbruchschutz).

                  Man muss nur informieren:
                  Ja, bei der Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche oder bei Besucher*innenverkehr auf dem Grundstück müssen Sie
                  • gem. Art. 13 DS-GVO transparent informieren,
                  • vor dem Eintritt in den Erfassungsbereich der Kamera ein deutlich sichtbares, vorgelagertes Hinweisschild anbringen
                  Zum eigentlichen Thema:
                  Ich würde auch zu einer Domekamera tangieren.

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