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Rücksendekosten bei Onlinekauf - defekter Artikel?

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    [-] Rücksendekosten bei Onlinekauf - defekter Artikel?

    Hi Zusammen,

    ich habe im Netz immer wieder widersprüchliche Aussagen gefunden. Wie sieht es mit den Kosten für eine Rücksendung zu einem Onlineshop für defekt angekommene Artikel aus?

    Trage die auch ich?

    Vielen Dank im Voraus
    Geniale Menschen sind selten ordentlich, ordentliche selten genial. (Albert Einstein)

    #2
    Muss in den AGBs stehen.

    Ansonsten würde ich sie tragen damit der Ausfall möglichst kurz ist. Kann sein, dass du sonst auf einen Brief mit Rücksendeetikett warten musst. Gleiches gilt wenn ein Anruf beim Support gesagt wird, dass man die Kosten zu tragen hat. Bis man das ausdiskutiert hat....

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      #3
      § 439
      Nacherfüllung


      (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

      Streng genommen kannst du die 5km zur nächsten Post mitm Taxi fahren und der Händler muß zahlen.

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        #4
        Nein, das quatsch! Die Taxifahrt muss kein Händler bezahlen.
        ....und versuchen Sie nicht erst anhand der Farbe der Stichflamme zu erkennen, was Sie falsch gemacht haben!

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          #5
          Zitat von Uwe! Beitrag anzeigen
          Nein, das quatsch! Die Taxifahrt muss kein Händler bezahlen.
          Kannst du das auch auchgrund irgendwelchen Urteile oder Gesetze belegen oder ist das nur dein Bauchgefühl?
          Hast du dir das durchgelesen, was im BGB steht?
          Der Händler muß die erforderlichen Aufwendungen tragen, die dem Verbraucher entstehen, um seine seine Rechte zum Zwecke der Nacherfüllung entstehen.
          Der Händler kann natürlich auch das Produkt beim Verbraucher abholen lassen oder selbst abholen.
          Wenn er das nicht macht, muß er auch die Wegekosten zur nächsten Post bezahlen.
          Wenn du zB ein Auto beim Händler 100km entfernt kaufst und es geht kaputt, muß er das Auto auch vor Ort mit nem Abschleppunternehmen in seine Werkstatt bringen.

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            #6
            Zur Fragestellung: Wenn es so eindeutig ist, wie beschrieben, hat der Händler die Kosten zu tragen.

            zum Umfang der Kosten: In dem Falle Händle ich auf Rechnung eines anderen und ich bin gesetzlich verpflichtet die Kosten zu minimieren. Der andere hat nur die günstigste Versandart zu bezahlen.

            Beispiel: bis vor kurzem mussten wir noch unfreie Sendungen (15€) entgegennehmen. Wir haben uns aber in jedem Falle die Differenz zu den Kosten unseres Rücksende Service wiedergeholt.


            Michael Möller || Geschäftsführer || www.voltus.de

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              #7
              Ok danke für die Antworten. Bei dem Händler steht in den AGBs leider nichts dazu nur dass der Kunde die Rücksendekosten zu tragen hat. Wenn man auf seinem "Webportal" als Rücksendegrund defekt auswählt kommt trotzdem auf die seite mit dem Hinweis, dass das paket auf Kosten des Käufer zurück zu senden ist.

              Mh....ist die Frage ob sich ein evtl. rumstreiten bei 6,90 € lohnt.

              Ich werde den Shop aber mal darauf hinweisen.
              Geniale Menschen sind selten ordentlich, ordentliche selten genial. (Albert Einstein)

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                #8
                Zitat von Voltus Beitrag anzeigen
                Der andere hat nur die günstigste Versandart zu bezahlen.
                Deswegen sagte ich ja auch, Er kann es auch selbst abholen oder läßt es abholen, ansonsten hat er die Taxikosten zu tragen.
                Der Händler kann ja auch eine Rücksendemarke vorher schicken, da das oft ein paar Cent billiger ist. Aber es macht halt die Menge.


                Zitat von magiczambo Beitrag anzeigen
                Ok danke für die Antworten. Bei dem Händler steht in den AGBs leider nichts dazu nur dass der Kunde die Rücksendekosten zu tragen hat. Wenn man auf seinem "Webportal" als Rücksendegrund defekt auswählt kommt trotzdem auf die seite mit dem Hinweis, dass das paket auf Kosten des Käufer zurück zu senden ist.

                Mh....ist die Frage ob sich ein evtl. rumstreiten bei 6,90 € lohnt.
                Spielt eigentlich gar keine Rolle was in seinen AGBs steht.
                Wenn AGBs gegen Gesetze verstoßen, sind die AGBs hinfällig.
                Was du daraus machst, bleibt dir überlassen, ich würde nicht auf den 6,90€ sitzen bleiben wollen und würde mir das Geld auf jedenfall zurückholen.
                Wäre nur mal interessant wie das gemeint ist, aus Gründen der Einfachkeit, sagen viele Händler auch, du sollst es erstmal auf deine Kosten losschicken und bekommst anschließend die Versandkosten wieder ersetzt.

                Edit: Gerade bei diesen Kosten merkt man dann wer knapp kalkuliert oder wer den Kunden verpiepen will.
                Ich hatte mir mal ein Auto 50km von meinem Wohnort gekauft.
                Da brach innerhalb der Gewährleistung die Feder.
                Erstmal wollte er es auf die Gebrauchtwagengarantie abschieben, er sei ja dafür nicht zuständig weil es eine Garantie gibt, diese Gebrauchtwagengarantie wollte aber nicht zahlen, da Verschleißteile ausgeschlossen sind.
                Nach einem hitzigen Telefonat hat er dann doch eingesehen, das er im Rahmen der Gewährleistung den Mangel beheben muß.
                Nun ging es aber weiter, wie kommt das Auto in die Werkstatt, ich fragte ihn ob er das Auto abholt, doch da sagte er, dies sei mein Problem, darauf hab ich ihn mal den Paragraf den ich hier vorher gepostet habe vorgelesen.
                Anschließend haben wir uns darauf geeinigt und ich habe Taxigutscheine für den Tag bekommen um in Augsburg bummeln zu gehen.

                Edit 2.
                Die Transportkosten sind ja eigentlich Peanuts.
                Stell dir mal ein anderes Extrem vor, da kannst du jeden Hinterhofhändler schon richtig in die Bredouille bringen.
                Wenn zB ein Busankoppler oder ein Schaltaktor kaputt geht und du für den Ausbau und Parametrierung einen Elektriker holst.
                Dann übersteigen die Arbeitskosten, die der Händler zu tragen hat, 3-4 fach den Stückpreis.
                Zuletzt geändert von Alexander79; 01.09.2015, 06:24.

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                  #9
                  Zitat von Alexander79 Beitrag anzeigen
                  Deswegen sagte ich ja auch, Er kann es auch selbst abholen oder läßt es abholen, ansonsten hat er die Taxikosten zu tragen.
                  Der Händler kann ja auch eine Rücksendemarke vorher schicken, da das oft ein paar Cent billiger ist. Aber es macht halt die Menge.
                  Nicht ganz. Die Verauslagung der Rücksendekosten durch den Endverbraucher ist durchaus zumutbar. Der Händler muss diese erstatten.

                  Zitat von Alexander79 Beitrag anzeigen
                  Spielt eigentlich gar keine Rolle was in seinen AGBs steht.
                  Wenn AGBs gegen Gesetze verstoßen, sind die AGBs hinfällig.
                  Was du daraus machst, bleibt dir überlassen, ich würde nicht auf den 6,90€ sitzen bleiben wollen und würde mir das Geld auf jedenfall zurückholen.
                  Wäre nur mal interessant wie das gemeint ist, aus Gründen der Einfachkeit, sagen viele Händler auch, du sollst es erstmal auf deine Kosten losschicken und bekommst anschließend die Versandkosten wieder ersetzt.
                  Stimmt. Die Endverbraucher Rechte nach BGB können durch AGB nicht eingeschränkt werden.


                  Michael Möller || Geschäftsführer || www.voltus.de

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                    #10
                    Zitat von Voltus Beitrag anzeigen
                    Nicht ganz. Die Verauslagung der Rücksendekosten durch den Endverbraucher ist durchaus zumutbar. Der Händler muss diese erstatten.
                    Ich weiß, hatte mich vielleicht blöd ausgedrückt, deswegen sagte ich ja
                    Zitat:"aus Gründen der Einfachkeit, sagen viele Händler auch, du sollst es erstmal auf deine Kosten losschicken und bekommst anschließend die Versandkosten wieder ersetzt."
                    Dieses Prozedere ist natürlich auch korrekt.

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                      #11
                      Zitat von Alexander79 Beitrag anzeigen
                      Kannst du das auch auchgrund irgendwelchen Urteile oder Gesetze belegen oder ist das nur dein Bauchgefühl?
                      Hast du dir das durchgelesen, was im BGB steht?.
                      Michael hat es ja schon bestens beschrieben. Du musst die Kosten (die der Händler zu tragen hat) minimieren. Und die Taxifahrt wird niemals die günstigste Lösung sein, jedenfalls kann ich mir da kein realistisches Beispiel vorstellen.

                      und so wie du es ersten Post beschrieben hast, klang das nach "du musst nicht auf die Kosten achten, darf ruhig eine für dich bequeme Lösung sein". Und das wäre eben Quatsch.

                      Und den Paragraf, nachdem der Händler den Elektriker für den Ausbau und die Parametrierung zahlen muss, möchte ich auch mal sehen.
                      ....und versuchen Sie nicht erst anhand der Farbe der Stichflamme zu erkennen, was Sie falsch gemacht haben!

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                        #12
                        Zitat von Uwe! Beitrag anzeigen
                        Michael hat es ja schon bestens beschrieben. Du musst die Kosten (die der Händler zu tragen hat) minimieren. Und die Taxifahrt wird niemals die günstigste Lösung sein, jedenfalls kann ich mir da kein realistisches Beispiel vorstellen.
                        Und was ist, wenn man auf dem Land lebt und kein Auto hat?
                        Es kann niemand von dir verlangen 5Km in die nächste Ortschaft zu laufen
                        Zitat von Uwe! Beitrag anzeigen
                        Und den Paragraf, nachdem der Händler den Elektriker für den Ausbau und die Parametrierung zahlen muss, möchte ich auch mal sehen.
                        Hab ich doch schon geschrieben
                        § 439
                        Nacherfüllung


                        (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

                        Und wenn "mein" Busankoppler defekt ist, sind das eben Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung.
                        Oder funktioniert das bei dir alles ohne Einbau und Parametrierung?

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                          #13
                          Vorweg, ich weiss es nicht, lese aber aufmerksam mit. Aber der oben zitierte §439 besagt ja, das die "erforderlichen Aufwendungen, insbesondere (...) Arbeitskosten (...) zu erstatten sind.

                          Das würde ich spontan so interpretieren: Ich bestelle einen Aktor, der Eli baut ihn mir ein, der Aktor verreckt nach 2 Tagen. Meine Aufwendungen sind also: Rücksendekosten alter Aktor, neuer Aktor, Versandkosten neuer Aktor, Eli Ausbau plus Anfahrt, Eli Einbau (ggf. plus Anfahrt falls kein Vorab-Austausch). Fände ich jetzt interessant wenn das so stimmt...

                          Kann mir das irgendwie nicht so richtig vorstellen, hat da jemand gesicherte Erkenntnisse zu?
                          Zuletzt geändert von derBert; 01.09.2015, 18:27.
                          Beste Grüße!
                          "derBert"

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                            #14
                            Zitat von Alexander79 Beitrag anzeigen
                            Und was ist, wenn man auf dem Land lebt und kein Auto hat?
                            Es kann niemand von dir verlangen 5Km in die nächste Ortschaft zu laufen
                            Genau so wenig wie du die Erstattung der Taxikosten verlangen kannst. Es gibt genügend preiswertere Alternativen. Dein Beispiel ist einfach unrealistisch und führt in die falsche Richtung. Lass das Paket von einem der vielen Paketdienste bei dir abholen, wenn du es nicht zur Post bringen magst.

                            Zitat von Alexander79 Beitrag anzeigen
                            Und wenn "mein" Busankoppler defekt ist, sind das eben Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung.
                            Oder funktioniert das bei dir alles ohne Einbau und Parametrierung?
                            Da legst du das Gesetz aber etwas zu großzügig zu deinen Gunsten aus. Wenn du den Unterputzaktor tatsächlich eingeputzt hast, weil du keinen Deckel sehen magst, dann soll der Händler bestimmt auch noch die Kosten für das neue Verputzen der Wand zahlen, richtig? Und wenn das nicht ohne Beschädigung deines Parkettbodens geht, dann muss der Händler den halt auch noch tauschen, stimmts?

                            meinst du irgend ein Händler würde noch freiwillig was verkaufen, wenn er im Zweifelsfall für völlig inkalkulierbare Kosten haftet?

                            Falls du dazu noch etwas recherchieren willst, dann les dir erst mal den Absatz 3 des o. g. Paragraphen durch, da wird nämlich schon mal etwas relativiert. Außerdem empfehle ich als weitere Stichworte 'Unverhältnismäßigkeit' und 'angemessen' in Zusammenhang mit dem Paragraph. Meist geht man davon aus, das max. der Wert der Sache als zusätzliche Kosten erstattbar ist.
                            Wenn Dein Busankoppler also 50€ gekostet hat, dann kannst du mit entsprechender Geduld noch mal 50€ vom Händler erstreiten um den Aus- und Einbau und die Parametrierung durch den Elektriker zu begleichen. Wird dafür vermutlich nicht reichen, ist dann aber endgültig dein Problem. Und für die nächste Bestellung wirst Du Dir auch den Nächsten Händler suchen müssen....

                            ....und versuchen Sie nicht erst anhand der Farbe der Stichflamme zu erkennen, was Sie falsch gemacht haben!

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                              #15
                              Zitat von Uwe! Beitrag anzeigen
                              Genau so wenig wie du die Erstattung der Taxikosten verlangen kannst. Es gibt genügend preiswertere Alternativen. Dein Beispiel ist einfach unrealistisch und führt in die falsche Richtung. Lass das Paket von einem der vielen Paketdienste bei dir abholen, wenn du es nicht zur Post bringen magst.
                              Naja, ok, an das mit dem Abholen lassen, muß ich gestehen habe ich nicht gedacht. Da muß man natürlich diese Art wählen.

                              Zitat von Uwe! Beitrag anzeigen
                              Da legst du das Gesetz aber etwas zu großzügig zu deinen Gunsten aus. Wenn du den Unterputzaktor tatsächlich eingeputzt hast, weil du keinen Deckel sehen magst, dann soll der Händler bestimmt auch noch die Kosten für das neue Verputzen der Wand zahlen, richtig? Und wenn das nicht ohne Beschädigung deines Parkettbodens geht, dann muss der Händler den halt auch noch tauschen, stimmts?
                              Ja muß er.

                              Zitat von Uwe! Beitrag anzeigen
                              meinst du irgend ein Händler würde noch freiwillig was verkaufen, wenn er im Zweifelsfall für völlig inkalkulierbare Kosten haftet?
                              Das ist eben das Risiko des Händlers.

                              Zitat von Uwe! Beitrag anzeigen
                              Falls du dazu noch etwas recherchieren willst, dann les dir erst mal den Absatz 3 des o. g. Paragraphen durch, da wird nämlich schon mal etwas relativiert. Außerdem empfehle ich als weitere Stichworte 'Unverhältnismäßigkeit' und 'angemessen' in Zusammenhang mit dem Paragraph. Meist geht man davon aus, das max. der Wert der Sache als zusätzliche Kosten erstattbar ist.
                              Wenn Dein Busankoppler also 50€ gekostet hat, dann kannst du mit entsprechender Geduld noch mal 50€ vom Händler erstreiten um den Aus- und Einbau und die Parametrierung durch den Elektriker zu begleichen. Wird dafür vermutlich nicht reichen, ist dann aber endgültig dein Problem. Und für die nächste Bestellung wirst Du Dir auch den Nächsten Händler suchen müssen....
                              Du solltest den Paragraphen mal etwas genauer lesen und nicht nur diesen einen Satz.
                              Absatz 1 sagt aus, das der Käufer sich die Nacherfüllung aussuchen darf, sprich ob das Teil repariert wird oder er ein neues Teil haben will.
                              Das ist erstmal alleine Entscheidung des Käufers und nicht des Händlers und hier greift der Absatz 3.
                              Dieser sagt aus, daß es keine unverhältnis hohen Kosten einer Nacherfüllung sein darf, wenn eine andere Art der Nacherfüllung günstiger ist.
                              Einfaches Beispiel für dich.
                              Bei deinem neuen Auto ist das Licht kaputt, jetzt kannst du nicht sagen, hey das Licht ist kaputt, ich will ein neues Auto.
                              Hier kann der Händler sagen, nene du bekommst kein neues, da die neue Glühbirne billiger ist.

                              Aber hier nochmal ein Urteil für dich.
                              Weil deine Aussagen beruhen ja nur auf Bauchgefühl. Der Fall:
                              Der Kläger kaufte bei einem Baustoffhändler im Januar 2005 rund 45 Quadratmeter polierte Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von etwa 11.400 Euro. Er ließ rund 33 Quadratmeter der Fliesen im Flur, im Bad, in der Küche und auf dem Treppenpodest seines Hauses verlegen. Danach zeigten sich auf der Oberfläche Schattierungen, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Diese ließen sich auch nicht mehr beseitigen. Der Käufer wollte daher neue Fliesen haben und verlangte zudem, dass der Verkäufer den fehlerhaften Bodenbelag bei ihm ausbaut und abtransportiert.
                              Das Urteil:
                              Das muss er auch, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 70/08). Laut Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Verkäufer verpflichtet, eine mangelfreie Sache nachzuliefern, wenn das verkaufte Produkt fehlerhaft war. Diese Nacherfüllungsvariante erfasse auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache. Zwar sagt das BGB auch, dass der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern kann, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Das sei aber dann nicht möglich, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist.


                              Und hier vom EuGH
                              Die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16.06.2011, Aktenzeichen C?65/09 und C?87/09) liegt nunmehr vor und kann hier abgerufen werden. Der EuGH hat entschieden, dass der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten bei der Nachlieferung zu erstatten hat. Auf eine Unverhältnismäßigkeit der damit verbundenen Kosten kann sich der Verkäufer nicht berufen.

                              Das Gewährleistungsanspruch würde ja ad absurdum führen wenn so wie du sagst die Ausbaukosten nicht mit dabei wären.

                              Edit: Auf deutsch gesagt, der Gewährleistungsanspruch geht salopp gesagt soweit, daß dem Kunden keine Mehrkosten entsehen.
                              Der Kunde wird durch den Anspruch so gestellt, als ob er nie ein kaputtes Gerät gehabt hätte.
                              Zuletzt geändert von Alexander79; 02.09.2015, 05:55.

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