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KNX Association - Beschränkungen für den ETS Lizenz-Transfer seit September 2021

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    KNX Association - Beschränkungen für den ETS Lizenz-Transfer seit September 2021

    Hallo,

    ich hatte vor einigen Jahren mal ein ETS 5 - Supplementary erworben und diese einem Freund zur Nutzung überlassen. Nach der Wandlung in eine reguläre ETS 5 Proffessional Lizenz wollte ich diese Lizenz nun direkt an meinen Freund übertragen.

    Nun habe ich dazu folgendes gefunden: https://support.knx.org/hc/de/articl...izenz-Transfer

    Kennt die Regelung schon jemand? Ich frage mich was für die KNX Association ein "glaubwürdiges Motiv für eine Lizenzübertragung" darstellt?

    Gibt es hier Insiderwissen?

    Viele Grüße
    Carsten

    #2
    "Insiderwissen" bekommst Du von Deinem Rechtsberater, der den Lizenzvertrag kennt und darüber hinaus die gesetzlichen Regeln für eine Lizenzübertragung.

    Soweit ich informiert bin, waren "Supplementary" immer an die "Hauptlizenz" gekoppelt, durften also nur vom Hauptlizenznehmer (auf einem anderen Rechner) genutzt werden. Diese durfen auch nicht "verliehen" (zur Nutzung überlassen) werden.

    Die aus "Kulanz" gewandelte ETS5 Pro (zuvor Supplementary) ist vermeintlich somit immer noch eine "Supplementary"...

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      #3
      so wie ich das bei der knx org lese, hat das nichts mit kulanz zu tun.

      und die verkaufsbeschränkungen sollen scheinbar rechtswidrig sein, wie man hier schon in anderen posts lesen konnte.
      gemäss forenregeln soll man bitte und danke sagen! also: bitte und danke!

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        #4
        Zitat von concept Beitrag anzeigen
        hat das nichts mit kulanz zu tun.
        Freiwillige "Wandlung" um das Lizenzmodell "Supplementary" auslaufen zu lassen finde ich schon kulant....

        Zitat von concept Beitrag anzeigen
        und die verkaufsbeschränkungen sollen scheinbar rechtswidrig sein, wie man hier schon in anderen posts lesen konnte.
        Die Bewertung der Rechtslage überlasse ich den Juristen. Auch wenn es alte Urteile vom BGH, EuGH ggf. weiter gibt, die den Verkauf "gebrauchter" Software (unter bestimmten Voraussetzungen) bestätigen.

        Wenn es denn "Rechtswidrig" sein sollte, kann ein Verkäufer ja sein Recht durchsetzen. Allein dadurch, das man das hier in anderen Posts lesen konnte, macht das nicht tatsächlich "Rechtswidrig"....

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          #5
          Zitat von AScherff Beitrag anzeigen
          Freiwillige "Wandlung" um das Lizenzmodell "Supplementary" auslaufen zu lassen finde ich schon kulant....
          Die "Kulanz" ist, angesichts der Tatsache der daraus folgenden Updatekosten, relativ.

          Das günstige Supplementary Update gibt es mehr und ich muss nun bei Updates den vollen Proffessional Updatepreis zahlen.

          Sofern ich die Lizenz beahlte, bin ich nun durch die erhöhten Folgekosten schlechter gestellt. Daraus resultiert eigentlich auch der Wunsch der Lizenzübertragung und ich meine damit kein Verkauf mit Gewinn.

          Die "Kulanz" hat also einen monitären Hintergund, sowohl beim Lizenzneuverkauf (gut es gibt nun andere Modelle) aber auf jeden Fall bei den Updatekosten.
          Zuletzt geändert von crettig; 10.06.2022, 05:57.

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            #6
            Zitat von AScherff Beitrag anzeigen
            Die Bewertung der Rechtslage überlasse ich den Juristen. Auch wenn es alte Urteile vom BGH, EuGH ggf. weiter gibt, die den Verkauf "gebrauchter" Software (unter bestimmten Voraussetzungen) bestätigen.

            Wenn es denn "Rechtswidrig" sein sollte, kann ein Verkäufer ja sein Recht durchsetzen. Allein dadurch, das man das hier in anderen Posts lesen konnte, macht das nicht tatsächlich "Rechtswidrig"....
            Rechtswidrig macht es aber die Tatsache, dass das nicht nur in irgendwelchen Posts sondern exakt beim Europäischen Gerichtshof zu lesen ist; und zwar tatsächlich so klar und detailliert, dass es auch für jeden zu verstehen ist. Das benötigt keinen Juristen (was auch dumm wäre, denn Urteile werden im Namen des Volkes und nicht eines Juristen gesprochen)…

            Da es vom EuGH kommt, ist es in Brüssel für die KNXA genau so bindend wie in Deutschland.

            Hier das Urteil: https://curia.europa.eu/juris/docume...=1&cid=5204011

            Hier der Text:
            Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

            1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.

            2. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.
            Einfach im unterstrichenen definiert:
            lädt man eine Kopie einer Software eines Rechteinhabers aus dem Internet herunter und bezahlt diese, gehört diese Kopie mit dem Recht der Benutzung durch die erworbene Lizenz ohne zeitliche Begrenzung dir.
            Dieses Recht kann man durch Weiterverkauf der Lizenz an jemanden anderen abtreten, denn das Recht der „Verbreitung dieser Kopie“ vom ursprünglichen Rechteinhaber ist durch die einmalige Zahlung des Entgelts erschöpft.

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              #7
              und Du bist Anwalt, das Du hier "Rechtsberatung" durchführen darfst?

              Das passiert, wenn man Urteile meint auf ähnlich gelagerte Sachverhalte zu beziehen...

              Ohne jetzt hier einen juristischen Diskurs zu eröffnen (ich bin auch kein Jurist), aber es muss mehr beachtet werden, als nur das man da Software verkaufen möchte:

              Ist die ETS Standartsoftware oder "Individualsoftware"?
              Sind die Lizenzbedingungen hier die Untersagung der "Weitergabe" per AGB oder per (Lizenz-)Vertrag geschlossen worden?
              etc.

              Wie schon oben beschrieben, wenn es denn so sein sollte, kann der Nutzer ja versuchen sein Recht durchzusetzen. Danach wird er wissen, ob es den rechtens war/ist oder nicht!

              Bis letztes Jahr hat die Konnex ja auch noch "Übertragungen" ermöglicht. Ich kann nur vermuten, dass die Konnex das Thema in Bezug auf die ETS hat prüfen lassen und ab 09/2021 zu einer anderen Betrachtung gekommen ist.

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                #8
                ... die Frage ist halt:was für die Konnex ein "glaubwürdiges Motiv für eine Lizenzübertragung" darstellt? Die Formulierung ist ... tja, was soll man davon halten?

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                  #9
                  Zitat von AScherff Beitrag anzeigen
                  und Du bist Anwalt, das Du hier "Rechtsberatung" durchführen darfst?
                  Das bloße allgemeine Zitieren und Interpretieren von Urteilen oder Gesetzen ist aber noch keine Rechtsdienstleistung (RDG §2).
                  Tsb hat ja keine Handlungsempfehlungen gegeben.

                  Zitat von AScherff Beitrag anzeigen
                  Ist die ETS Standartsoftware oder "Individualsoftware"?
                  Sind die Lizenzbedingungen hier die Untersagung der "Weitergabe" per AGB oder per (Lizenz-)Vertrag geschlossen worden?
                  etc.
                  Sicherlich muss man das beachten, aber es ist auch schnell geklärt:
                  * Standard-SW, da allgemein verfügbar und nicht individuell für einen einzelnen Kunden nach dessen Wünschen angefertigt
                  * AGB, da über die Vertragsbedingungen nicht individuell verhandelt werden kann (Motto: Kauf es so oder lass es). Damit greift auch die Inhaltskontrolle.

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