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    #16
    Zitat von Beleuchtfix Beitrag anzeigen
    Wenn die Rechtslage so eindeutig wäre, dann wäre doch die Abmahn-Branche vollkommen überlastet.
    Das Auswechseln bzw. Tausch eine Leuchte fällt unter Hausmeistertätigkeit und stellt keine Änderung dar. Als Richtwert wird hier oft 200w angenommen.

    Eine änderung im sinne wäre, eigenschaftsänderung. Aus ner Steckdose ein Festanschluss oder schalter.
    Und natürlich jede erweiterung.

    @htoma
    das ist die Essenz aus dem von mir oben verlinkten Thread mit der anfrage ans Bundesministerium.

    pps
    wer mag versuchen ein Elektrogewerbe anzumelden ohne Handwerkskarte?
    Zuletzt geändert von larsrosen; 11.02.2021, 09:56.
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      #17
      Vielleicht habe ich auch nur den Begriff Konzession falsch verstanden, ich bezog das auf den Eintrag bei den örtlichen SVUs.

      Gruß Florian

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        #18
        Zitat von Beleuchtfix Beitrag anzeigen
        Vielleicht habe ich auch nur den Begriff Konzession falsch verstanden, ich bezog das auf den Eintrag bei den örtlichen SVUs.

        Gruß Florian
        Genau die ist dabei aber gemeint!
        Um anschlüsse an das öffentliche Netz zu machen, muss man VIU sein.
        Auf deutsch:
        Bei einem VNB in die Konzessionsliste eingetragen sein.
        Das ist vorraussetzzng, da so sichergestellt wird, das der VIU nach den aktuellen aARdT arbeitet. (Oder zumindest es hätte wissen müssen)
        Für diese ist ein VDE Abo bedingung.
        Zuletzt geändert von larsrosen; 11.02.2021, 10:13.
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          #19
          Bei uns dürfen Tischler einen Eherd anschließen und Steckdosen versetzen..., dafür gibt es sogar einen Kurs am WiFi.

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            #20
            Zitat von Lennox Beitrag anzeigen
            Bei uns dürfen Tischler einen Eherd anschließen und Steckdosen versetzen..., dafür gibt es sogar einen Kurs am WiFi.
            Genau.

            Mit diesem Lehrgang wird man zur "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten"

            https://www.dekra-akademie.de/de/ele...-taetigkeiten/


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              #21
              Von 2002 aber eine Klare Aussage und Vertrauenswürdig:
              https://www.elektropraktiker.de/ep-2...905247ca7da73a

              Zitate aus der PDF:
              • "Wie Sie schon richtig feststellten ist für die Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten eine Eintragung in das Installateurverzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) notwendig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Ihr Firmensitz befindet."
              • "Die Notwendigkeit der Eintragung ergibt sich aus der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden“ (AVBEltV), § 12(2). Hiernach dürfen neben dem VNB ausschließlich Installateure in Kundenanlagen tätig werden, die in ein Installateurverzeichnis eines VNB eingetragen sind."
              • "Ein herausragender Punkt in den „Grundsätzen ...“ ist die Art des Betriebes. Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) unterscheidet drei Arten von handwerklichen Betrieben: 1• den handwerklichen Hauptbetrieb 2• den handwerklichen Nebenbetrieb 2• den handwerklichen Hilfsbetrieb."
              Z.B. ein Tischler mit einem solchen Lehrgang, würde sich dann entsprechend vom Örtlichen VNB in die Abteilung 2 eintragen lassen.
              (auch hierfür muss Der Betrieb die Voraussetzungen des VNB erfüllen. (Werkstatt, Haftpflichtversicherung, ...)

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                #22
                iGude,

                Also die Normen kennen keine EFKffT. Dies ist ein Begriff aus den Regelwerken der BG's. Demnach gibt es keine Definition in den Normen, was sie darf und was nicht.
                Die BG setzt klare anforderungen an die Ausbildung zur EFKfft (DGUV G 303-001 ehem. BGI 944). Die Absicht hierbei ist nicht das festlegen von normativen Standards, sondern lediglich der Arbeitsschutz.
                Eine EFKffT darf Grundsätzlich keine Messungen bzw. Bewertungen von Messergebnissen durchführen.

                Da eine EFKffT nur per AAW geregelte Tätigkeiten durchführen darf, stellt es kein Problem dar, ein Herd anzuschließen. Dies ist ein extra dafür vorgesehener Anschluss. Im Sinne der NAV wäre dies also keine Anlagen- Erweiterung oder Änderung.




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                  #23
                  Das hieße ja, das praktisch kein Elektriker aus dem „Nachbarort“ etwa eine Lampe anschließen darf, weil er wohl nicht bei allen Netzbetreibern eine Konzession hat,
                  Dafür hat man das Bundesinstallateuerverzeichnis eingeführt. Damals benötigte man eine Gastkonzession, wenn man außerhalb des eigenen Netzbetreibers arbeiten wollte. Mit dem Eintrag kann man bei allen arbeiten, die dem Bundesinstallateurverzeichnis angeschlossen sind, ohne irgendwas machen zu müssen. Bedingt durch die mittlerweile zerklüftete Landschaft an VNBs müssten wir hier schon alleine bei 5 Netzbetreibern angemeldet sein. Das hat sich damit erledigt.

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                    #24
                    Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
                    Eine EFKffT darf Grundsätzlich keine Messungen bzw. Bewertungen von Messergebnissen durchführen.
                    Dies ist so nicht richtig bzw. nicht eindeutig geregelt. In den Lehrgängen wird auch Bezug auf die 5 Sicherheitsregeln genommen.
                    Und Regel Nr. 3 besagt, dass die Spannungsfreiheit festgestellt werden muss. Dazu bedarf es eines geeigneten Mess oder Prüfmittels. Eine EFKffT darf z.B. auch DGUV3 Prüfungen für ortsveränderliche Betriebsmittel unter Aufsicht durchführen. Auch hier muss gemessen und bewertet werden....

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                      #25
                      Zitat von Messknecht Beitrag anzeigen
                      Und Regel Nr. 3 besagt, dass die Spannungsfreiheit festgestellt werden muss. Dazu bedarf es eines geeigneten Mess oder Prüfmittels. Eine EFKffT darf z.B. auch DGUV3 Prüfungen für ortsveränderliche Betriebsmittel unter Aufsicht durchführen. Auch hier muss gemessen und bewertet werden..
                      iGude,
                      spannungsfreiheit feststellen darf jede EUP. Das fällt nicht unter Messen und Prüfen für befähigte Personen.(im sinne der DGUV)
                      EFKffTs dürfen KEINE eigenständige Messung oder Bewertung von Messergebnissen durchführen.
                      Die Aufnahme der Messwerte und Leitung und Aufsicht jedoch schon. Dies darf jede EUP.

                      Siehe DGUV 203-072 Seite 17
                      Klartext:
                      EUP bekommt ein Messgerät und läuft dirch sämtliche Büros Geräte aufzunehmen.
                      Sie dürfnen nur die Geräte Aufnehmen in die sie eingewiesen wurden.
                      Sie dürfen keine Plakette kleben oder das Protololl bewerten.
                      Kommt ein abweichender Wert oder ein anderes Gerät, muss die dzur Prüfung befähigte Person dies übernehmen.
                      Zuletzt geändert von larsrosen; 11.02.2021, 21:06.
                      Elektroinstallation-Rosenberg
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                        #26
                        Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
                        iGude,
                        Also die Normen kennen keine EFKffT. Dies ist ein Begriff aus den Regelwerken der BG's. Demnach gibt es keine Definition in den Normen, was sie darf und was nicht.Die BG setzt klare anforderungen an die Ausbildung zur EFKfft (DGUV G 303-001 ehem. BGI 944). Die Absicht hierbei ist nicht das festlegen von normativen Standards, sondern lediglich der Arbeitsschutz.Eine EFKffT darf Grundsätzlich keine Messungen bzw. Bewertungen von Messergebnissen durchführen.Da eine EFKffT nur per AAW geregelte Tätigkeiten durchführen darf, stellt es kein Problem dar, ein Herd anzuschließen. Dies ist ein extra dafür vorgesehener Anschluss. Im Sinne der NAV wäre dies also keine Anlagen- Erweiterung oder Änderung.
                        Geile Abkürzungen..., gibt es das auch in Volltext?!

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                          #27
                          Hallo willisurf,

                          Bleiben wir mal bei der Theorie. Habe ich das richtig verstanden, das ich z.B. eine Feuchtraumlampe nicht anschließen darf, auch wenn ich z.B. EFK und Dipl. Ing. ET mit Erfahrung auf diesem Gebiet bin?
                          Sondern das nur ein beim EVU eingetragener Elektriker dies machen darf?
                          Korrekt. Die Lampe anbauen darf jeder, der sich dazu in der Lage fühlt. Den elektrischen Anschluss machen leider nicht. Es könnte ja theoretisch sein, das jemand als Privatmann einen Fehler macht der eine Störung im Netz verursacht. EVU gegen Privatmann, ist dann Kampf gegen Goliath und der Privatmann haftet persönlich. Die private Haftpflicht, sofern vorhanden, könnte Leistungen verweigern, weil man ja etwas gemacht hat, wozu man nicht berechtigt ist. Macht eine Fachfirma, mit Zertifikat den Fehler, fällt das unter das Kapitel Betriebshaftpflichtversicherung. Treten zuviele Fehler auf kann das auch weiter Konsequenzen haben.


                          Zitat von willisurf Beitrag anzeigen
                          Zusätzlich der Umkehrschluß: Diese z.B. Lampe darf auch ein Eletriker, der jedoch nicht beim jeweiligen EVU eingetragenen ist, ebenfalls nicht anschließen?
                          Ebenfalls korrekt. Der Elektriker, der das von der Picke auf an sowas gelernt hat, hat die fachliche Qualifikation, jedoch nicht die juristische Zulassung dafür.

                          Das ist die Theorie. Die PRaxis sieht ganz anders aus. Wenn alle Leute die im Baumarkt eine Lampe kaufen einen Fachbetrieb beauftrgaen würden dies dann anzuschliessen, dann kostet die 36 W Feuchtraumleuchte nicht 11,99 € sondern schlagartig über 100 €. In der Praxis dürften das die wenigsten machen.

                          Weswegen ich der Meinung bin das die Theorie weltfremd ist. Daher die Aussage, wo kein Kläger da kein Richter. Und solange nichts passiert, gibt es keinen Grund zu klagen.

                          Nicht umsonst sind ja die Sicherungen, wie auch der Zähler verplombt, dass da niemand ungerechtfertigt rangeht. Was wiederrum eine nette Vokabel ist. Bei Gefahr im Verzug, wenn es heißt Haus brennt ab oder ich ziehe die NH oder drehe die Schraubsicherung raus, dann würde ich das machen um einen Kapitalen Schaden zu verhindern. Zumindest, wenn in der Installation noch kein SLS Schalter verbaut ist.

                          Zitat von Beleuchtfix Beitrag anzeigen
                          Das hieße ja, das praktisch kein Elektriker aus dem „Nachbarort“ etwa eine Lampe anschließen darf, weil er wohl nicht bei allen Netzbetreibern eine Konzession hat, und die Elektrokraft für spezielle Tätigkeiten nichts machen darf, weil der Möbelladen erst recht keine Konzession hat.

                          Wenn die Rechtslage so eindeutig wäre, dann wäre doch die Abmahn-Branche vollkommen überlastet.
                          Ich gebe ein Beispiel. WIr haben gerade eine neue Küche bekommen. Das Küchenstudio hat mitgeteilt, das SIe den Herd anschliessen. Aber nciht die Steckdosen im Fliesenspiegel. Ebenso machen Sie nicht den Anschluss der Wasserleitungen. Das ist ein Tischler gewesen, der eine zusätzliche AUsbildung hat, die Ihn befähigt einen Herd anzuschliessen. Mein Heizungsbauer ist auch kein Elektriker, hat aber eine Zusatzausbildung das er begrenzte elektrischen Anschlüssen machen darf. Bei derm Tischler der eingewiesen ist, ist in der Firma aber jemand, der IHn eingewiesen hat und im Falle eines Schades den Kopf dafür hinhält. Mein Heizungsbauer ist Einzelkämpfer und haftet somit selbst.
                          Wenn der Elektriker aus dem Nachbarort in einer Firma Arbeitet, wo ein eingetragender HAndwerksmeister beschäfftigt ist, dann hat er im Zweifelsfall das zu kontrollieren und er haftet dann dafür.

                          Eine Grund für eine Abmahnwelle sehe ich nicht. Lange Zeit war es so das man Handwerksmeister sein musste um eine Zulassung zu bekommen. EIn Industriemeister reicht dafür nciht aus. Wennman als Dipl. Ing eingetragen werden muss ist das heutzutage möglich. Der Meisterzwang ist da etwas aufgeweicht worden. Damals nannte man das 80 Stunden Schein. Heute TREI Schein. Das größte HInderniss dürfte für einen TREI Schein sein, dass man alle Messgeräte und weiter Equipments besitzen muss. Leihen reicht nicht. So habe ich zumidnest die Aussage einer Bildungsinstitution verstanden.

                          __________________________________________________ __________________________________________________ __

                          Ich kenne zwar viele Abkürzungen, aber doch nciht alle ;-)

                          Was ist ein VIU?

                          __________________________________________________ __________________________________________________ __

                          Ob VEFK, EFK, EUP oder Laie, da schau ich gerne in unseren Firmenschulungsunterlagen nach wie da die genauen Definitionen sind, die meines WIssens nach auch aus der VDE heraus kommen.
                          VEFK - Verantwortliche Elektrofachkraft
                          EFK - Elektro Fachkraft
                          EUP - Elektrotechnische unterwiesene Person
                          Laie - keine elektrische Ausbildung

                          __________________________________________________ __________________________________________________ __

                          Wie gesagt, die Theorie ist das eine, die Praxis das andere. Die Theorie ist oftmals praxisfern.

                          Wenn also jemand was machen sollte, was er eigentlich garnicht darf, muss er sich das einmal genauer überlegen.

                          Ehrlcih gesagt bni ich etwas überrascht das ich mit meinem "kleinen" Beitrag dazu zum Teil die Antworten mit provoziert habe.

                          Letzlich muss man sich Gedanken vorher machen statt nacher wenn was passiert ist.

                          Nicht jeder Fehler der in einer Hausinstallation geschieht verursacht eine Störung im Netz des EVUs.
                          Wenn ein B16 durch einen Kurzschluss fliegt wurde hofentlich eine Schleifenwiderstandsmessung gemacht, dass der Kurzschlussstrom 5 x In ist damit der Leistungsschalter innerhalb von 0,2 Sekunden auslöst.

                          Ein Ortnetztrafo mit einer Nennleistung von 630 kVA, was durchaus üblich ist, hat einen Nennstrom von ~910 A. Wenn der 80 A sieht für 0,2 Sekunden da zuckt der nicht einmal mit den Schultern ;-)

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                            #28
                            Zitat von Tsipouro Beitrag anzeigen
                            Korrekt. Die Lampe anbauen darf jeder, der sich dazu in der Lage fühlt. Den elektrischen Anschluss machen leider nicht.
                            Doch darf jeder, wenn sie schon vorhanden war und keine Nutzungsänderung gemacht wird (Dimmbar etc)

                            Zitat von Tsipouro Beitrag anzeigen
                            Ebenfalls korrekt. Der Elektriker, der das von der Picke auf an sowas gelernt hat, hat die fachliche Qualifikation, jedoch nicht die juristische Zulassung dafür.
                            Ihm fehlt der Nachweis über den aktuellen Stand der Technik (Regelwerke). Es muss die Voraussetzung der Werkstatteinreichtung des BDEW erfüllt sein. Dies sieht ein VDE Abo vor.
                            https://www.enercity-netz.de/pool/do...agung-bdew.pdf

                            Zitat von Tsipouro Beitrag anzeigen
                            Nicht umsonst sind ja die Sicherungen, wie auch der Zähler verplombt, dass da niemand ungerechtfertigt rangeht. Was wiederum eine nette Vokabel ist. Bei Gefahr im Verzug, wenn es heißt Haus brennt ab oder ich ziehe die NH oder drehe die Schraubsicherung raus, dann würde ich das machen um einen Kapitalen Schaden zu verhindern. Zumindest, wenn in der Installation noch kein SLS Schalter verbaut ist.
                            Absoluter Blödsinn!!!
                            Es ist verplombt, da es ungezählter Strom ist! Bei Gefahr in Verzug darf man da ran. Einschalten ist lediglich Tabu.

                            Zitat von Tsipouro Beitrag anzeigen
                            Ich gebe ein Beispiel. Wir haben gerade eine neue Küche bekommen. Das Küchenstudio hat mitgeteilt, das Sie den Herd anschließen. Aber nicht die Steckdosen im Fliesenspiegel. Ebenso machen Sie nicht den Anschluss der Wasserleitungen. Das ist ein Tischler gewesen, der eine zusätzliche Ausbildung hat, die Ihn befähigt einen Herd anzuschließen. Mein Heizungsbauer ist auch kein Elektriker, hat aber eine Zusatzausbildung das er begrenzte elektrischen Anschlüssen machen darf. Bei derm Tischler der eingewiesen ist, ist in der Firma aber jemand, der Ihn eingewiesen hat und im Falle eines Schades den Kopf dafür hinhält. Mein Heizungsbauer ist Einzelkämpfer und haftet somit selbst.
                            Stimmt auch nicht!

                            Zitat von Tsipouro Beitrag anzeigen
                            Damals nannte man das 80 Stunden Schein. Heute TREI Schein. Das größte Hindernis dürfte für einen TREI Schein sein, dass man alle Messgeräte und weiter Equipments besitzen muss. Leihen reicht nicht. So habe ich zumindest die Aussage einer Bildungsinstitution verstanden.
                            Das ist ja mal total Falsch!!!!

                            80 Std sind Voraussetzung als Bemessungszeit für die Grundlagen als EFKffT.
                            Der TREI schein ist für Meister (ohne bestandenen Elektro und Sicherheitsschein), Ingenieure, Techniker, die eine Konzession benötigen.


                            Der Rest ist auch nicht Richtig, aber ich hab keine Lust mehr.......



                            Zitat von Lennox Beitrag anzeigen

                            Geile Abkürzungen..., gibt es das auch in Volltext?!
                            VIU = Vertrags Installateur Unternehmen (inngetragner Eli)
                            VNB = Versorgungs Netz Betreiber ( Er Chef)
                            EFK = Elektrofachkraft
                            VEFK = verantwortliche Elektrofachkraft
                            EFKffT = Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
                            EuP = elektrotechnisch unterwiesene Person
                            Laie = Jeder ab Geburt
                            ANLB = Anlagebetreiber
                            ANLV = Anlagenverantwortlicher
                            AV = Arbeitsverantwortlicher
                            BG = Berufsgenossenschaft
                            DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfall Versicherung
                            BGI = Berufsgenossenschaftliche Information
                            BGR = " Regel
                            AAW = Arbeitsanweisung
                            DA = Durchführungsanweisung
                            GA = Geschäftsanweisung
                            NAV = Niederspannungsanschluss Verordnung
                            Zuletzt geändert von larsrosen; 11.02.2021, 21:37.
                            Elektroinstallation-Rosenberg
                            -Systemintegration-
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                              #29
                              Eines Vorweg, ich hab mich in diesem Forum angemeldet um Hilfe zu erhalten und Erfahrungen zu teilen.
                              Garantiert habe ich aber nciht vor jemanden "ans Bein zu machen".

                              Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
                              Zitat von Tsipouro Beitrag anzeigen
                              Korrekt. Die Lampe anbauen darf jeder, der sich dazu in der Lage fühlt. Den elektrischen Anschluss machen leider nicht.



                              Doch darf jeder, wenn sie schon vorhanden war und keine Nutzungsänderung gemacht wird (Dimmbar etc)
                              Hallo Larsrosen, eine jungfräuliche Lampe anbauen bin ich am Anfang des Threads ausgegangen. Und der elektrische Anschluss dazu ist durch eine zugelassene Fachkraft zu machen. Im übrigen hier eine Veröffentlichung von Ihnen aus Ihren Thread

                              https://knx-user-forum.de/forum/%C3%...e3#post1468809

                              In Bezug auf die Fragen bedeutet dies: Der Netzanschluss endet grundsätzlich an der Hausanschlusssicherung. Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Soweit gilt also die Verantwortung des Netzbetreibers.
                              Hinter der Hausanschlusssicherung ist grundsätzlich der Anschlussnehmer für die elektrische Anlage gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Angesichts der Gefahren, die aus Störungen in einer elektrischen Anlage für das Stromnetz selbst bzw. für andere Kunden des Netzbetreibers ausgehen können, regelt § 13 NAV aber bestimmte wechselseitige vertragliche Verpflichtungen hinsichtlich der elektrischen Anlage des Kunden. Daher schreibt die Regelung vor, dass die Arbeiten an der elektrischen Anlage (errichten, erweitern, ändern und instand halten) außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen. Diese Regelung trägt dem erheblichen Gefahrenpotenzial Rechnung, das von unsachgemäß installierten Anlagen ausgeht. Darüber hinaus besteht ein berechtigtes Interesse des Netzbetreibers an einem sorgfältigen und störungsfreien Umgang mit dem Netzanschluss und dem Stromversorgungsnetz, die in seinem Eigentum stehen.

                              Eine neue Lampe anbauen = erichten
                              Eine Lampe dazubauen = erweitern
                              Eine Funktion ändern, wie dimmbar machen wie von IHnen erwähnt = ändern
                              Eine Lampe austauschen = instandhalten

                              Ich habe eigentlich nur den Text aus Ihren Thread zitiert, den ich Klasse finde.

                              Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
                              Zitat von Tsipouro Beitrag anzeigen
                              Nicht umsonst sind ja die Sicherungen, wie auch der Zähler verplombt, dass da niemand ungerechtfertigt rangeht. Was wiederum eine nette Vokabel ist. Bei Gefahr im Verzug, wenn es heißt Haus brennt ab oder ich ziehe die NH oder drehe die Schraubsicherung raus, dann würde ich das machen um einen Kapitalen Schaden zu verhindern. Zumindest, wenn in der Installation noch kein SLS Schalter verbaut ist.



                              Absoluter Blödsinn!!!
                              Es ist verplombt, da es ungezählter Strom ist! Bei Gefahr in Verzug darf man da ran. Einschalten ist lediglich Tabu.
                              Korrigiere, Stimmt. Es ist ungezählter Strom. Das vergaß ich. Daher die Plombe. Bei Gefahr im Verzug habe ich eben das gleiche geschrieben das man ran darf. Wenn allerdings ein SLS Schalter vorhanden ist, schalte ich damit schneller Spannungsfrei als erst den NH Kasten aufzuschrauben um dann die Sicherungen zu ziehen. Davon mal abgesheen dürfte sogut wie niemand zuahuse die Schutzausrüstung dafür haben.

                              Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
                              Zitat von Tsipouro Beitrag anzeigen
                              Ich gebe ein Beispiel. Wir haben gerade eine neue Küche bekommen. Das Küchenstudio hat mitgeteilt, das Sie den Herd anschließen. Aber nicht die Steckdosen im Fliesenspiegel. Ebenso machen Sie nicht den Anschluss der Wasserleitungen. Das ist ein Tischler gewesen, der eine zusätzliche Ausbildung hat, die Ihn befähigt einen Herd anzuschließen. Mein Heizungsbauer ist auch kein Elektriker, hat aber eine Zusatzausbildung das er begrenzte elektrischen Anschlüssen machen darf. Bei derm Tischler der eingewiesen ist, ist in der Firma aber jemand, der Ihn eingewiesen hat und im Falle eines Schades den Kopf dafür hinhält. Mein Heizungsbauer ist Einzelkämpfer und haftet somit selbst.
                              Wenn der Elektriker aus dem Nachbarort in einer Firma Arbeitet, wo ein eingetragener Handwerksmeister beschäftigt ist, dann hat er im Zweifelsfall das zu kontrollieren und er haftet dann dafür.



                              Stimmt auch nicht!
                              Was stimmt daran nicht? Die Aussage von meinem Küchenstudio das Sie den Herd anshcliessen aber nicht die 5 x 2 Steckdosen im Fliesenspiegel? Das Sie den Wasseranschluss nicht machen weil Sie keine Klempner sind? Oder das mein Heizungsbauer begrenzte elektrische Anschlüsse machen darf? Zumindest im Kaufvertrag der Küche wurde darauf hingewiesen das sie die besagten Sachen nicht machen dürfen.

                              Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
                              Das ist ja mal total Falsch!!!!

                              80 Std sind Voraussetzung als Bemessungszeit für die Grundlagen als EFKffT.
                              Der TREI schein ist für Meister (ohne bestandenen Elektro und Sicherheitsschein), Ingenieure, Techniker, die eine Konzession benötigen.
                              Antwort einer Bildungsinstitution, wo ich wegen einem TREI Schein nachgefragt habe:

                              Der TREI-Schein ( Technische Regeln für die Elektroinstallation) ist eine Fortbildung um später beim
                              Energieversorger eingetragen werden zu können. Er ist ein Teil von 5 Voraussetzungen die man erfüllen muss.

                              Zusätzlich zum TREI-Schein benötigt man:

                              eine persönliche Schutzausrüstung,
                              die VDE-Vorschriften in Papier oder digitaler Form,
                              ein Messgerät, welches nach VDE 0413 zugelassen ist
                              und eine Prüfwand oder einen Prüfkoffer, wo man die Messungen üben kann.


                              Der TREI-Schein wird in der Regel von Meistern durchgeführt, die sich selbständig machen wollen
                              und die Eintragung beim Energieversorger benötigen. Beim Elektromeister nennt sich der Schein
                              übrigens Sicherheitsschein und umfasst inhaltlich die gleichen Themen wie beim TREI-Schein.

                              Der Schein umfasst drei Prüfungen: schriftlich, mündlich und praktisch. Alle drei Bereiche müssen
                              mit mindestens 50% bestanden werden, ansonsten fällt man durch und muss alle drei Prüfungen wiederholen.

                              Wenn man den TREI-Schein bestanden hat und beim Energieversorger eingetragen ist darf man voll umfänglich alle
                              Elektroarbeiten ausführen und die Anlage dann auch ans Netz anschließen.

                              Wir bilden in Rendsburg die Informationselektroniker aus. Bis 2003 gab es mit der Elektroinnung eine Verwandschaftserklärung,
                              bei der diese auch Elektroarbeiten durchführen durften. Diese wurde allerdings aufgrund der Sicherheit gestrichen. Seitdem müssen
                              Informationstechniker sowie Elektriker den Sicherheits- bzw. TREI-Schein als eigenständige Prüfung zusätzlich zur Meisterausbildung
                              ablegen.

                              Man kann natürlich auch als Elektrogeselle oder Informationselektronikergeselle den TREI-Schein absolvieren, darf allerdings
                              nicht eigenständig Elektroarbeiten durchführen und/oder Anlagen an das öffentliche Netz anschließen. Eine Eintragung beim
                              Energieversorger wird man nämlich nicht bekommen, es sei denn man hat sich mit der Altgesellenregelung bei der Handwerkskammer
                              gemeldet und sich selbstständig gemacht. Aber das ist eher selten der Fall.

                              Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
                              Der Rest ist auch nicht Richtig, aber ich hab keine Lust mehr.......
                              Was genau ist nicht richtig? Das die Kennline eines B16 sagt das der Kurzschlussstrom mindestens 5 x In sein muss damit der Automat in 0,2 Sekunden fliegt?
                              Bekanntlicherweise ist R=U/I --> 230 V / (5 x 16 A) = 2,875 Ohm. Wird dieser Widerstand unterschritten, bzw. der ist der Kurzschlussstrom größer 80 A, löst ein B16 korrekt aus.
                              630 kVA haben die Trafos die wir in unseren Netzstationen verbaut haben.

                              Ich lass mich gerne eines besseren belehren :-)


                              Zuletzt geändert von Tsipouro; 11.02.2021, 22:49.

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                                #30
                                Ich gebe jetzt auch mal meinen Senf dazu...
                                Es muß vorab immer klar sein um was es geht. Ein wesentlicher oder nicht wesentlicher Umbau.
                                Behördlich genehmigt bzw. Anzeigepflicht oder nicht.

                                Ein Küchenumbau ist in AT per Definition kein wesentlicher Umbau und braucht keine Abnahme. Das der Elektriker nach Fertigstellung seine Arbeit misst und dokumentiert ist selbstverständlich bzw. auch vom Kunden abnehmen und bestätigen lässt auf Mangelfreiheit.

                                Größere Umbauten sind Anzeigepflichtig und müssen bei der Behörde bestätigt werden.

                                Per Definition sollte erst einmal geklärt sein, was alles Abnahmepflichtig ist... Ein FI Tausch wird keiner abnehmen, außer der Endkunde bzw. Auftraggeber.

                                Behörden nehmen auch nix mehr unbedingt ab bei uns..., die sog. Kollaudierung findet am Wirtshaustisch statt (in normalen Zeiten)
                                Meist reicht dieschriftl Bestätigung der ordnungsgemäß Ausführung und ÖVE Prüfprotokoll.
                                ...
                                Aber der TE hatte ja von einer Komplettsanierung geschrieben, mit Eingriff in die ungezählte Anlage des EVU... somit besteht eine Anzeigepflicht und Abnahme erforderlich. Wer die Anlage abnimmt ist halt die Frage... , weil in Wahrheit kommt keiner bei uns 😅 Haftung liegt beim Elektriker..

                                Das all diese genannten Arbeiten von einem behördlich konz. Elektriker durchgeführt werden davon gehe aus
                                Zuletzt geändert von Lennox; 12.02.2021, 10:35.

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