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Setzrisse Innenwand OG / Ab wann Mangel?

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    #16
    Über 2-3 Risse im Haus würden wir uns freuen. Es gibt Besucher, die es "Haus der 111 Risse" nennen.

    Wir sind jetzt 5 Jahre im Haus und haben keinen Raum ohne Risse. Die längsten sind über 3 m und entsprechend breit. Da passt locker eine Messerspitze rein, also eindeutig ein Mangel. Das war eine Aussage von einem SV, den wir mal dazu befragt hatten. Und entgegen der Aussage unserer Architektin,
    "nach ca. 4-5 Jahren kommen keine neue mehr dazu", können wir definitiv sagen, es ist nicht so.

    Aktuell verhandeln wir mit der Rohbau- und Innenputzfirma über die Beseitigung. Einen SV oder RA würden wir erst dann dazu holen, wenn wir mir den Firmen nicht klar kommen.

    Nach unserem Kenntnisstand wird durch eine ordnungsgemäße Mängelanzeige die Verjährung gehemmt.

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      #17
      Zitat von neci Beitrag anzeigen
      Nach unserem Kenntnisstand wird durch eine ordnungsgemäße Mängelanzeige die Verjährung gehemmt.
      Nein, die Verjährung wird im Allgemeinen nur durch Klageeinreichung gehemmt (es gibt noch ein paar weitere Verjährungshindernisse, aber das ist komplizierter).

      Die nachweisbare Mangelanzeige mit Fristsetzung hilft dir nur insofern, als dass du dann nach Fristablauf eine Ersatzvornahme machen kannst. Die Kosten dafür musst du dann aber auch evtl. gerichtlich geltend machen.
      Zuletzt geändert von Cepheus73; 04.03.2020, 10:31.

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        #18
        Cepheus73

        Eine Fachanwältin für Baurecht schreibt zu diesen Fall:
        "Grundsätzlich verjähren Ansprüche wegen Mängeln, die sich nach Abnahme zeigen, beim BGB-Vertrag in 5 Jahren. Durch eine Mängelbeseitigung, die ein Anerkenntnis darstellt, beginnt die Frist für den entsprechenden Mangel neu zu laufen. Nicht jede Mängelbeseitigung stellt aber ein Anerkenntnis dar. Wenn z.B. Mängel „aus Kulanz“ oder ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beseitigt werden, spricht dies gegen ein Anerkenntnis.
        Wenn ein Anerkenntnis vorliegt, läuft die Gewährleistungsfrist jedenfalls bezüglich der beseitigten Mängel neu an. Insoweit kann nach dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung die Bürgschaft noch behalten werden (als Grenze ist hier sogar ausdrücklich § 202 II [definition=19,0]BGB[/definition] genannt, also 30 Jahre)."

        Wenn die Firmen demzufolge beginnen, verjähren die Ansprüche nicht.

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          #19
          Zitat von neci Beitrag anzeigen
          Wenn die Firmen demzufolge beginnen, verjähren die Ansprüche nicht.
          Ja, du hattest aber nicht von Beseitigung sondern nur von einer Anzeige gesprochen, diese könnte der Unternehmer auch versuchen, auszusitzen.

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