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Wenn es OberKanteFussboden heisst und damit die Höhe des obersten Fussbodens gemeint ist wäre man wohl bei den meisten DHH bei um die 6m.
Würde ja dann zu den meisten Äusserungen hier passen das man mit EFH/DHH meist unter GK3 liegt.
Cheers Sepp
Bei der Höhenangabe handelt es sich um den Höhenunterschied zwischen den Geländeoberfläche im Mittel und der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses in dem Aufenthaltsräume möglich sind. Und wie gesagt bei über 7m ist man schell und dann hat man eine Gebäudeklasse 4 vor sich! Die meisten EFH oder ZFH liegen wahrscheinlich in der GK2. Ab drei WHGs ist man dann in der GK3 und wenn man nicht über 7m kommt bleibt man dort auch bis es ein Sonderbau wird.
Ich finde die Diskussion über die MBO ja ganz nett, im Detail ist diese dann aber nicht zielführend, weil sie nicht in jedem Bundesland 1zu1 umgesetzt. Man sollte deshalb immer die eigenen BO ansehen! Da stehen schon mal auch Sachen drin, die nicht aus der MBO sind....
Die Aussage ist falsch. Siehe hierzu MBO §27 Abs. 2 Pkt. 2 und §31 Abs. 2 Pkt. 2.
Der Keller bzw. die Kellerdecke sind auch in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 (i.d.R. sind hier die EFH zu finden) feuerhemmend, also F30 herzustellen.
Das gilt natürlich auch für alle Deckendurchführungen (Abwasser, Wasser, Heizung, Elektro, etc.). Meist werden die Durchbrüche ausbetoniert, ist zwar rechnerisch nicht
Nachweisbar, aber hält erahrungsgemäß die 30 Minuten durch. Sauberer wäre da natürlich ein zugelassenes Brandschott, aber sowas habe ich in noch keinem EFH gesehen.
Erhöhte Anforderungen gibt es beim Brandschutz nur bei Sonderbauten und Lösungen die von den vorgaben der jeweiligen LBO (Landesbauordnung) abweichen.
Aber du hast richtig erkannt, ab Gebäudeklasse 4 wirds spannend, da hier höhenbedingt die Anleiterbarkeit der Fenster nur von einer Drehleiter erricht wird. Die tragbaren Leitern der Feuerwehr sind dafür zu kurz bzw. dürfen nicht (mehr) als Rettungsmittel bei der Planung angesetzt werden.
Die Aussage zu den Deckendurchführung, wurde ich jetzt nicht so unterschreiben wollen! Auch wenn Sie von der Sache her nicht falsch wäre.... Aber leider steht im §40 MBO etwas anderes - Also immer alles im Zusammenhang lesen.
Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwider-
standsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu
befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in
nicht mehr als zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in
notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig,
wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und –kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz
1 und Abs. 3 entsprechend.
Danke für die Aufklärung OKF. Dann bin ich in meinem ausgebautem Dachgeschoss ja mit 6,40m noch im akzeptablen Bereich die 400m² Fläche weder Wohn- noch Grundfläche erreiche ich auch nicht.
Ich muss mir mal eine solche Vollausgabe der MBO zum lesen besorgen. Habe halt mal so Bedenken bei der zulässigen Nutzung des DG als Wohnraum bei der Höhe gehört da keine seperaten Feuertreppen am Haus vorhanden sind. Aber das weiter auszudiskutieren fürht hier zu weit. Und noch habe ich nicht vor das Ganze zu verkaufen oder zu vermieten. Und so lange wird mir ja keiner verbieten wollen nen Sofa und nen Schreibtisch da hoch zu stellen.
Grüße
Göran
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"Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten."
Albert Einstein
Nun mal bitte nicht beleidigen. b. = bei Berlin also Brandenburg
Aber die Seite werd ich durchschauen, obs da auch was für Brandenburg gibt. Man muss ja auch immer erst informiert werden wo man suchen muss.
Danke!
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Danke! genau das richtige für die Heimreise im Zug.
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