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Niederspannungsanschlussverodnung und deren Anwendung

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    #31
    Ehrlich gesagt ist es für mich immer noch nicht klar und mir persönlich mittlerweile relativ egal was bei der Anfrage raus kommt, denn ich werde meine Vorgehensweise trotzdem nicht ändern .

    Ich weiß was ich gelernt habe und ich weiß was ich kann, die Anlage ab dem HAK ist mit Ausnahme des Zählers mein Eigentum. Zwischen HAK und Zähler gehe ich nicht dran, da ich diesem ungezählten Bereich dem EVU zuschreibe, beim Rest lasse ich mir als ausgebildete Elektrofachkraft jedoch nicht über mein Eigentum entscheiden, wäre ja noch schöner.

    Sollte sich das oben stehende bewahrheiten gilt für mich:

    Ich weiß, dass meine von mir nach DIN VDE 0100 Teil 600 geprüfte Anlage absolut in Ordnung ist. Im schlimmsten Fall könnte mir der VNB den Anschluss kappen, dazu ist mir jedoch bisher kein Fall bekannt, bei dem es bei einer Ordnungsgemäß ausgeführten Anlage zu dieser Maßnahme gekommen ist.

    Im Schadensfall hätte ich zwar absolute Rechtssicherheit wenn der konzessionierte Installateur gepfuscht hat, bringt mir jedoch auch nicht meine Familie zurück wenn es hart auf hart kommt. Wenn man etwas selbst macht, weiß man halt meistens was man hat.

    In diesem Sinne euch allen weiterhin eine schöne Zeit.
    Gruß Pierre

    Mein Bau: Sanierung

    DIY-Bastelprojekte: KNX-Statusdisplay/|\KNX-Tankmonitor(Füllstandsamessung)

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      #32
      Zitat von MasterOfPuppets Beitrag anzeigen
      Ehrlich gesagt ist es für mich immer noch nicht klar und mir persönlich mittlerweile relativ egal was bei der Anfrage raus kommt, denn ich werde meine Vorgehensweise trotzdem nicht ändern .
      Das würde ich persönlich auch nicht, ich habe mein gesamtes Haus selbst gemacht und da war ich noch kein meister. Den habe ich erst hinterher gemacht weil ich gemerkt habe das es mir Spaß macht.
      Es geht um die Leute, die das lesen. Denen soll klar sein, warum nicht jeder daran rumbasteln soll und das sie dem VIU ein Ei ins Nest legen.

      Ich weiß was ich gelernt habe und ich weiß was ich kann, die Anlage ab dem HAK ist mit Ausnahme des Zählers mein Eigentum. Zwischen HAK und Zähler gehe ich nicht dran, da ich diesem ungezählten Bereich dem EVU zuschreibe, beim Rest lasse ich mir als ausgebildete Elektrofachkraft jedoch nicht über mein Eigentum entscheiden, wäre ja noch schöner.
      Defintion Elektrofachkraft?
      Kann eigenständig elektrische Gefahren einschätzen, bewerten und beseitigen. Es gibt nicht DIE Elektrofachkraft sondern eine auf einem Teilgebiet. Ein Fahrleitungsmonteur kann keine Hauseelektrik. Ein Energieelektroniker hat von Fahrleitungen und Gebäudenormen wenig Ahnung. Als Grundlage gilt:
      https://medien.bgetem.de/medienporta...nload/download

      Wenn du EFK für Gebäudetechnik bist, wer sagt das? Ein Ausbildungsschein ist keine EFK bestellung.
      Das ist der Grund warum der Meister novelliert wurde. Jeder VIU muss dem Kreisinstallateurauaschuss seine Fachkunde nachweisen (Elektro und sicherhwitsschein TREI) zusätzlich zum Fachkundeerhalt das VDE Abo.
      Wer stellt deine fachliche Kenntnis in der Gebäudetechnim fest? Heute kennst du die Normen und morgen? RCD änderung, Afdd änderung, änderung der Erdung etc....


      Sollte sich das oben stehende bewahrheiten gilt für mich:

      Ich weiß, dass meine von mir nach DIN VDE 0100 Teil 600 geprüfte Anlage absolut in Ordnung ist. Im schlimmsten Fall könnte mir der VNB den Anschluss kappen, dazu ist mir jedoch bisher kein Fall bekannt, bei dem es bei einer Ordnungsgemäß ausgeführten Anlage zu dieser Maßnahme gekommen ist.

      Im Schadensfall hätte ich zwar absolute Rechtssicherheit wenn der konzessionierte Installateur gepfuscht hat, bringt mir jedoch auch nicht meine Familie zurück wenn es hart auf hart kommt. Wenn man etwas selbst macht, weiß man halt meistens was man hat.
      Es wird keiner was kappen, aber falls etwas passiert, was du nicht bedacht hast, könnte evtl. Die Versicherung nicht zahlen. Je nachdem wie grob der Fehler war.

      In diesem Sinne euch allen weiterhin eine schöne Zeit.
      Werden wir sehen
      Zuletzt geändert von larsrosen; 14.01.2020, 21:33.
      Elektroinstallation-Rosenberg
      -Systemintegration-
      Planung, Ausführung, Bauherren Unterstützung
      http://www.knx-haus.com

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        #33
        Danke für den Link, den führe ich mir mal zu Gemüte - suche ich schon länger. Ich muss mich auch mal mit der HWK zusammensetzen ...

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          #34
          Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
          Das würde ich persönlich auch nicht, ich habe mein gesamtes Haus selbst gemacht und da war ich noch kein meister. Den habe ich erst hinterher gemacht weil ich gemerkt habe das es mir Spaß macht
          Gut so . Meinen Meister mache ich übrigens auch demnächst, man wird ja nich jünger .

          Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
          Es geht um die Leute, die das lesen. Denen soll klar sein, warum nicht jeder daran rumbasteln soll und das sie dem VIU ein Ei ins Nest legen.
          Verständlich!

          Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
          Defintion Elektrofachkraft?
          Bin ausgebildeter Elektroniker für Betriebstechnik (IHK), anschließend habe ich in Teilzeit (neben meinem Beruf) meinen Techniker mit Ausbilderschein gemacht.

          Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
          VDE Abo
          Steht mir von meinem Arbeitgeber aus kostenlos vollumfänglich zur Verfügung.

          Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
          Heute kennst du die Normen und morgen? RCD änderung, Afdd änderung, änderung der Erdung etc
          Wird durch Regelmäßige Schulungen in unserem Betrieb sichergestellt.

          Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
          was du nicht bedacht hast
          habe ich bedacht, siehe:
          Zitat von MasterOfPuppets Beitrag anzeigen
          Im Schadensfall hätte ich zwar absolute Rechtssicherheit wenn der konzessionierte Installateur gepfuscht hat, bringt mir jedoch auch nicht meine Familie zurück wenn es hart auf hart kommt.
          Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
          könnte evtl. Die Versicherung nicht zahlen
          Sie wird zahlen, hatte erst vor einem Jahr einen Hausbrand wegen einer Elektroverteilung im familiären Umkreis (LSS der Heizung hat versagt und nicht abgeschaltet).
          Das letzte was die Versicherung interessiert hat war, ob die Elektroverteilung von einem VIU umgesetzt wurde. Danach wurde überhaupt nicht gefragt, der Sachverständiger hatte nur einen kurzen Blick in die Verteilung geworfen und hat nicht einmal nach Unterlagen verlangt.
          Selbst auf mein Drängen hin ob sie nicht die Messprotokolle vom damaligen Installateur einholen wollen, wurde gesagt die Arbeit machen wir uns nicht, die Anlage sieht i.O. aus.
          Zuletzt geändert von MasterOfPuppets; 14.01.2020, 22:16.
          Gruß Pierre

          Mein Bau: Sanierung

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            #35
            Zitat von MasterOfPuppets Beitrag anzeigen
            Gut so . Meinen Meister mache ich übrigens auch demnächst, man wird ja nich jünger .
            Bin ausgebildeter Elektroniker für Betriebstechnik (IHK), anschließend habe ich in Teilzeit (neben meinem Beruf) meinen Techniker mit Ausbilderschein gemacht.:
            Und wieso willst du jetzt Meister werden ? Mehr Geld bekommst du dadurch nicht.

            ja dann herzlichen Glückwunsch. Viele Jahre durchhalte Vermögen, Geld, Zeit und Nervenstärke!

            Wenn ich zurückblicke wie einfach sich das manche in den Kopf gesetzt haben und Durchgefallen sind!

            Die VDE war damals oberstes Gebot

            Ingenieur fand ich einfacher.
            Zuletzt geändert von McKenna; 14.01.2020, 22:28.

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              #36
              Zitat von BadSmiley Beitrag anzeigen
              Nö, früher musste man Plombenmeldungen machen! "Warum die Plombe geöffnet, wann und wo" dann kamm das EVU hat neu verplombt. Dann hat man seine eigene Zange mit Nummer + EVU bei dem man eingetragen ist, bekommen, aber nur wenn man auch eingetragen ist. Was dann mit den Zangen passiert...
              Keine Ahnung, ich weiß nur einige hatten Zangen damals und haben es einfach getan- wie genau das abliefern sollte hast du ja besprochen

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                #37
                Zitat von BadSmiley Beitrag anzeigen
                Genau daran musste ich auch denken, ich unterschreibe jedesmal diesen Text bei meinem Netzbetreiber:
                Quelle, wenn das verlinken klappt:https://www.n-ergie-netz.de/public/r...gungen_IBS.pdf
                Hier muss man aber klar zwischen Verträgen und Recht trennen. Sie versuchen natürlich ihren Herrschaftsbereich so weit wie möglich auszuweiten. Dies wird über Verträge konstruiert, weil der Elektriker ja in einer gewissen Abhängigkeit steht.


                Michael Möller || Geschäftsführer || www.voltus.de

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                  #38
                  Weil der Elektriker der Dumme sei. Muss
                  Duck und weg

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                    #39
                    Zitat von tsb2001 Beitrag anzeigen

                    Darauf bezieht sich die Rheinenergie und definiert die Kundenanlage wie folgt in den TAB 2019:

                    18. Kundenanlage: Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Übergabestelle mit Ausnahme der [FONT=sans-serif]Messeinrichtung zur Versorgung der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer.[*]Kundenanlage: Alles zwischen Übergabestelle und der letzten Steckdose.
                    Nö, für mich ist das allenfalls dergestalt eindeutig, dass bei dieser unsinnigen Definition der Kundenanlage eindeutig auch das inkludiert ist, was NACH der Steckdose kommt. Auch ein Toaster ist ein elektrisches Betriebsmittel, es sei denn die TAG definieren elektrische Betriebsmittel anders als die BG.
                    Folglich darf ich nichts in die Steckdose ein- oder ausstecken. Ich würde mal sagen, diese Definition ist rechtlich unwirksam.

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                      #40
                      Die Abgrenzung erfolgt über den Zusatz „zur Versorgung der Anschlussnehmer und Anschlussnutzer“. Dieser Umfang dieses Bezugs erklärt sich aus dem Kontext der gesamten VDE-AR-N 4100 und den Verweisen in die Begriffe der VDE 0100.

                      Dieser zitierte Wortlaut oder Satzstellung entspringt nicht der Rheinenergie, sondern dem Musterwortlaut der TAB vom BDEW und wurde ohne Modifikation von dem genannten Netzbetreiber (wie auch von allen anderen mir bekannten) übernommen.
                      Der Ursprung dieses Musterwortlauts wiederum findet sich in der VDE-AR-N 4100 wieder.

                      Wenn du also Zweifel gegen diese VDE-Anwendungsregel und deren rechtlichen Bezug zu unterschiedlichen Definitionen von Bereichen des Wortlautes „Betriebsmittels“ hegst, darfst du gerne beim zuständigen Komitee des VDE Einspruch gegen die für dich uneindeutige Darlegung einlegen.
                      Das kannst du hier online machen: https://www.dke.de/de/mitmachen/nehm...orm-entwuerfen

                      Der Link bezieht sich zwar nur auf die veröffentlichten und noch nicht Inkraft gesetzten Entwürfe; ich gehe aber stark davon aus, dass sich das Normengremium über diesen Weg mindestens kontaktieren lässt. Eine Stellungnahme dürftest du da auf jeden Fall erhalten. Gerne kannst du aber auch den Weg via Email nehmen: dke-redaktion@vde.com

                      Bevor du das jedoch machst, lese besser erst mal die AR 4100 in Gänze und beschäftige dich mit dem Musterwortlaut der TAB vom BDEW. Ich denke, das Verständnisproblem wird sich dann schon im Vorfeld von selbst erledigen...

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                        #41
                        Hier die Antwort:

                        Sehr geehrter Herr Rosenberg,

                        vielen Dank für Ihre Anfrage.

                        Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese Allgemeinen Bedingungen sind kraft Gesetzes Inhalt der Netzanschlussverträge und Anschlussnutzungsverhältnisse. Sie sind damit Bestandteil der Rechtsverhältnisse zwischen Netzbetreibern und den an das Netz angeschlossenen Kunden.

                        Nach § 5 NAV verbindet der Netzanschluss das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.
                        Nach § 6 NAV werden Netzanschlüsse durch den Netzbetreiber hergestellt.
                        Nach § 13 NAV ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich, wenn diese im Eigentum des Anschlussnehmers stehen.

                        In Bezug auf die Fragen bedeutet dies: Der Netzanschluss endet grundsätzlich an der Hausanschlusssicherung. Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Soweit gilt also die Verantwortung des Netzbetreibers.
                        Hinter der Hausanschlusssicherung ist grundsätzlich der Anschlussnehmer für die elektrische Anlage gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Angesichts der Gefahren, die aus Störungen in einer elektrischen Anlage für das Stromnetz selbst bzw. für andere Kunden des Netzbetreibers ausgehen können, regelt § 13 NAV aber bestimmte wechselseitige vertragliche Verpflichtungen hinsichtlich der elektrischen Anlage des Kunden. Daher schreibt die Regelung vor, dass die Arbeiten an der elektrischen Anlage (errichten, erweitern, ändern und instand halten) außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen. Diese Regelung trägt dem erheblichen Gefahrenpotenzial Rechnung, das von unsachgemäß installierten Anlagen ausgeht. Darüber hinaus besteht ein berechtigtes Interesse des Netzbetreibers an einem sorgfältigen und störungsfreien Umgang mit dem Netzanschluss und dem Stromversorgungsnetz, die in seinem Eigentum stehen.

                        Kurz gesagt: Die NAV enthält in § 13 NAV auch Regelungen für Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung.

                        Die Arbeiten nach § 13 NAV an der elektrischen Anlage dürfen danach außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; der Netzbetreiber darf eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Dies gilt jedoch nicht für Instandhaltungsarbeiten, es sei denn, diese erfolgen an dem Abschnitt zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung (§ 13 Abs. 2 S. 5 NAV).


                        Mit freundlichen Grüßen und weiterhin viel Erfolg für Ihre Meisterausbildung!
                        Ihr Team Bürgerdialog

                        Referat LB 3 - Bürgerdialog
                        Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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                        10115 Berlin
                        Tel.: 030 18615-0
                        Fax: 030 18615-5300
                        E-Mail: buergerdialog@bmwi.bund.de
                        Internet: www.bmwi.de
                        PW
                        Elektroinstallation-Rosenberg
                        -Systemintegration-
                        Planung, Ausführung, Bauherren Unterstützung
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                          #42
                          Sehr schön, dann stellt sich mir als Laie, nur noch die Frage wo endet der Status Instandhaltungsarbeiten.
                          ----------------------------------------------------------------------------------
                          "Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten."
                          Albert Einstein

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                            #43
                            Zitat von gbglace Beitrag anzeigen
                            Sehr schön, dann stellt sich mir als Laie, nur noch die Frage wo endet der Status Instandhaltungsarbeiten.

                            Ja das ist eine schöne Frage....
                            Beim VDE Forum hat mal wer darüber ein Vortrag gehalten. Ein 1:1 Tausch stellt i.d.r eine Instandhaltung dar. Eine Funktionsänderung hingegen nicht.
                            Für Anlagen die unter die MAschinenRichtlinie fallen gibt es eine Bewertung dazu:
                            https://www.bmas.de/SharedDocs/Downl...cationFile&v=2

                            Aber für NS Anlagen leider nicht. Also kann man höchstens die Definition per DIN nehmen:
                            Instandhaltung


                            „Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“ [Definition laut DIN 31051 – Instandhaltungsstrategien].

                            Die Instandhaltung ist also die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes sowie zur Festlegung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Solche Maßnahmen sind:
                            • Inspektion (Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes)
                            • Wartung (Bewahrung des Soll-Zustandes)
                            • Instandsetzung (Wiederherstellung des Soll-Zustandes).
                            Quelle : https://www.bfga.de/arbeitsschutz-le...nstandhaltung/




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                            http://www.knx-haus.com

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