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Niederspannungsanschlussverodnung und deren Anwendung
...nur diejenigen, welche es betrifft. Der Gültigkeitsbereich beschränkt sich bis zum HAK. Vgl. §5 f. NAV.
Ich glaube es liegt ein Verständnisproblem vor, ich sage (meine aktuelle Meinung) ja auch, dass die NAV nur bis zum HAK Gültigkeit besitzt (durch Einschränkung der Gültigkeit in Paragraf 5) aber trotzdem hat sie erstmal für jeden Bürger der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit (die komplette Verordnung).
Ich sage ja auch nicht, die StVO gilt für mich nicht nur weil ich nicht am Straßenverkehr teilnehme. Die StVO gilt natürlich für jeden Bürger in D, unabhängig davon ob man jetzt am Straßenverkehr teilnimmt.
So und wenn der Kunde jetzt n Röntgengerät mit 40kva dran hat und ich den Antrag stelle haftet also der Kunde?
Ich würde sagen: ja, nach §13
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich.
Ich vermute man will den Nutzer nicht ganz aus der Haftung nehmen. Aber die Lage einschätzen kann er ja gar nicht.
Deswegen hat der Bundesinstallateurausschuss ja zusätzlich zur meisterpflicht, den Elektrosicherheitsschein eingeführt. Zusätzlich muss man seine Fachkundeerhalt mit einem VDE abo nachweisen.
Aus diesem Grund kann eine Normale EFK nicht per se konzessioniert sein. Er hat niemanden sein Fachkundeerhalt gegenüber nachgewiesen.
Zuletzt geändert von larsrosen; 14.01.2020, 16:54.
Ich glaube es liegt ein Verständnisproblem vor, ich sage (meine aktuelle Meinung) ja auch, dass die NAV nur bis zum HAK Gültigkeit besitzt (durch Einschränkung der Gültigkeit in Paragraf 5) aber trotzdem hat sie erstmal für jeden Bürger der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit (die komplette Verordnung).
Nein. Die gesamt NAV ist darauf ausgelegt, wie das Verhältnis von Anschlussnehmer zum Netzbetreiber auszugestalten ist und wie der Netzbetreiber die Richtlinien umzusetzen hat. Die Haftung bei Störung §18 NAV verdeutlicht dies in besonderem Maße. Es ist immer die Rede von Netzanschlussverhältnissen (vgl. §1 Abs. 1 NAV). §1 Abs. 2 ff. dienen nur der Begriffsbestimmung.
Zuletzt geändert von evolution; 14.01.2020, 16:58.
Gruß
Frank
Soziologen sind nützlich, aber keiner will sie. Bei Informatikern und Administratoren ist es umgekehrt.
So und wenn der Kunde jetzt n Röntgengerät mit 40kva dran hat und ich den Antrag stelle haftet also der Kunde?
Wie bereits richtig bemerkt, hat der Kunde eine Informationspflicht ggü. dem SNB, wenn wesentliche Änderungen an den elektrischen Anlagen vorgenommen wird (vgl. §13 Abs. 1 NAV). Und der SNB muss anhand der vom VIU erstellten Dokumentation die Richtigkeit der Durchführung prüfen können. Der Eigentümer kann das in der Regel nicht selbst.
Gruß
Frank
Soziologen sind nützlich, aber keiner will sie. Bei Informatikern und Administratoren ist es umgekehrt.
Wie bereits richtig bemerkt, hat der Kunde eine Informationspflicht ggü. dem SNB, wenn wesentliche Änderungen an den elektrischen Anlagen vorgenommen wird (vgl. §13 Abs. 1 NAV). Und der SNB muss anhand der vom VIU erstellten Dokumentation die Richtigkeit der Durchführung prüfen können. Der Eigentümer kann das in der Regel nicht selbst.
Und wenn es jetzt ein selbsgebauter Verteiler ist? Evtl mit einem NT das Netzstörungen verursacht?
Der Elektriker meldet den Zähler an.
Hätte der Eli das mit inbetriebnehmen müssen (messen + haften) oder nicht?
Hätte der Eli das mit inbetriebnehmen müssen (messen + haften) oder nicht?
Natürlich. Er unterschreibt doch mit dem Zählerantrag dafür, dass er die Anlage normgerecht errichtet und geprüft hat. Die Haftung wird mit seiner Unterschrift ebenfalls übernommen. Das ist doch das, was Euch die ganze Zeit versuche klarzumachen: Es existiert in erster Linie nur ein Vertragsverhältnis zwischen VIU und SNB! Dieser Verantwortung kann sich ein VIU auch nicht entziehen.
Da erzähle ich Dir aber nichts Neues, Lars. Macht da mal gern weiter - ohne mich...
Gruß
Frank
Soziologen sind nützlich, aber keiner will sie. Bei Informatikern und Administratoren ist es umgekehrt.
Er unterschreibt doch mit dem Zählerantrag dafür, dass er die Anlage normgerecht errichtet und geprüft hat.
Genau daran musste ich auch denken, ich unterschreibe jedesmal diesen Text bei meinem Netzbetreiber:
Bedingungen für die Fertigmeldung einer InstallationsanlageDie aufgeführte(n) Installationsanlage(n) ist/sind unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den DIN VDE Normen, den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und den sonstigen besonderen Vorschriften des oben genannten Netzbetreibers von mir/uns errichtet und fertiggestellt worden. Die Ergebnisse der Prüfung werden dokumentiert. Die Anlage kann gemäß NAV und TAB in Betrieb gesetzt werden. Soweit erforderlich, wird die Inbetriebsetzung im Namen des Anschlussnehmers/-nutzers beantragt. Ich habe den Kunden/Anschlussnutzer darüber informiert, dass dem jeweiligen Grundversorger gemeldet wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung des Netzanschlusses keine Anmeldung zur Netznutzung vorliegt. Die Stromlieferung erfolgt bei Haushaltskunden zu den öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen für die Grundversorgung, im Übrigen zu den öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen für die Ersatzversorgung. In vorgenannten Fällen ist der Netzbetreiber berechtigt, alle zur Abwicklung der Versorgung relevanten kundenbezogenen Daten an den Grundversorger zu übermitteln. Ich beauftrage den Netzbetreiber im Namen meines Kunden, der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer ist, alle aufgrund dieser Inbetriebsetzungsanzeige erforderlichen Arbeiten gemäß der NAV und den ergänzenden Bestimmungen auszuführen und habe meinen Kunden darüber informiert, dass ihm die Kosten - soweit welche anfallen - nach Maßgabe der Lieferbedingungen des Netzbetreibers in Rechnung gestellt werden.
So ist es bei mir auch. Da steht nix von gilt nur bis Zähler.
Wenn alles fertig ist und nur noch ein Draht zum Anschluss ans Öffentliche Nett fehlt, stellt das den Anschluss dar. Dann greift dort auch die NAV, da die Anlage zum öffentlichen Problem gemacht wird.
Und da nur VIU überwacht vom SNB auf aktuellem stand sind, dürfen auch nir diese erweitern und errichten.
Instandhaltung deswegen erlaubt, da es ein 1 zu 1 Wechsel ist und i. d. r keine änderung und somit Wirkung einer evtl. Aktueller Norm bedarf.
"Vorbemerkung: In der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung (NAV) ist die Aufgabenteilung zwischen den Netzbetreibern (NB) und den Elektroinstallateuren für die aus dem Niederspannungsnetz versorgten Kunden rechtlich festgeschrieben. Gegenstand und Zweck dieser Aufgabenteilung ist, die Sicherheit der Elektrizitätsanwendung im Bereich der Kundenanlagen zu gewährleisten und nachteilige Auswirkungen mangelhaft installierter Verbrauchsanlagen zu vermeiden.Aus der NAV erklärt sich, dass eine Kundenanlage, außer durch den NB, nur durch einen in ein Elektro-Installateurverzeichnis eines NB eingetragenen Elektroinstallateur errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden darf."
Darauf bezieht sich die Rheinenergie und definiert die Kundenanlage wie folgt in den TAB 2019:
18. Kundenanlage: Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Übergabestelle mit Ausnahme der Messeinrichtung zur Versorgung der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer. Hinweis von mir: Die Messeinrichtung ist ausgenommen, da die Kundenanlage ab der Übergabestelle beginnt, die Messeinrichtung aber nicht durch den Kunden gestellt werden darf und der ordnungsgemäße Betrieb in den Verantwortungsbereich des Messstellenbetreibers fällt. Daher muss diese in der "Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel" ausgenommen werden, da selbige nicht im Eigentum des Kunden steht.
Die Messeinrichtung wird explitit "ausgenommen"; im folgenden gilt also die Begrifflichkeit "Kundenanlage" bis zur letzten Entnahmestelle.
Was ist also die Übergabestelle: 35. Übergabestelle: technisch und räumlich definierter Ort der Übergabe elektrischer Energie aus dem öffentlichen Niederspannungsnetz in die Kundenanlage bzw. aus der Kundenanlage in das öffentliche Niederspannungsnetz Anmerkung 1 zum Begriff: Im Allgemeinen ist dies der Hausanschlusskasten
Westnetz verwendet übrigens den gleichen Wortlaut...
Fazit:
Man bekommt also den Hausanschluss bis zur Übergabe vom Netzbetreiber in das Haus gelegt. Inklusive des Hausanschlusskastens ist dies sein Eigentum und wird von diesem auch errichtet. Die Übergabestelle ist laut TAB der Hausanschlusskasten, ab dem die Kundenanlage beginnt. Alles was von dort aus installiert wird, steht im Eigentum des Kunden; von der Hauptleitung über den Zählerschrank bis zur letzten Steckdose.
Ausgenommen davon ist lediglich die Messeinrichtung innerhalb der Kundenanlage im Zählerfeld. Diese wird vom Messstellenbetreiber, der nicht unbedingt der Netzbetreiber sein muss, montiert und dieser trägt auch die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb einzig von der Messeinrichtung.
Zuständigkeiten und Haftung für die Anlagenteile kurz zusammengefasst:
Netzanschluss bis zum Hausanschlusskasten: Netzbetreiber (kümmert sich, wenn die Anlage bis dahin mit Fehlern behaftet ist z.b. eine Phase fehlt)
Messstellenbetreiber: Dem sein Eigentum ist der Zähler im Zählerfeld (kümmert sich, wenn dieser falsch misst, turnusmäßig gewechselt werden muss, usw.)
Kundenanlage: Alles zwischen Übergabestelle und der letzten Steckdose ohne Messeinrichtung (gesamte restliche Elektroanlage, die sich auf dem Grundstück befindet und nicht im Eigentum anderer steht (folglich Netzanschluss und Messeinrichtung))
Ich hoffe, dass ist jetzt endgültig für jeden eindeutig...
Soweit ich mich erinnern kann : Früher hatten normale Elektriker ihre eigene Plombenzange, das waren keine Meister?
Heute: Was hat sich geändert?
Ein Meister mit eingetragenen Nummer, darf Gott sein !
Ein 0 8 15 Schlitzeklopfer - Elektriker darf gehorchen , und mit Glück noch eine Steckdose installieren, geschweige austauschen.
Was darf ein Techniker? Ein Ingenieur? Das was ich in Erinnerung habe , das sind keine EFKs im Sinne des Handwerks. Wurde mir mal so erzählt.
Das genannte Aussage auch Quatsch ist muss mir keiner erzählen.
Ich bin mal gespannt wie das in 20 Jahren aussehen wird. Vielleicht seh ich dann da wieder drei Leute beim Zählertauschen .
Einer der die Arbeit macht ( Meister!)
Einer der mit dem Feuerlöscher runsteht ( Elektriker!)
Einer der die Kundschaft vollquatscht (E- Ingenieur!),
Früher hatten normale Elektriker ihre eigene Plombenzange, das waren keine Meister?
Nö, früher musste man Plombenmeldungen machen! "Warum die Plombe geöffnet, wann und wo" dann kamm das EVU hat neu verplombt. Dann hat man seine eigene Zange mit Nummer + EVU bei dem man eingetragen ist, bekommen, aber nur wenn man auch eingetragen ist. Was dann mit den Zangen passiert...
Dieser Beitrag enthält keine Spuren von Sarkasmus... ich bin einfach so?!
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