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    #16
    Zusammenfassend kann man wohl sagen, dass selbst wenn hier einer recht haben sollte, es schwierig (langwierig und teuer) wäre, dieses durchzusetzen. Also darüber sprechen und weitersehen. Darüber sprechen wollte ich eh, ich weiß ja auch noch nicht um welchen Betrag es sich handelt. Ich wollte nur nicht in dem Gespräch keinerlei Ahnung haben, ob der mich nun über den Tisch ziehen will oder nicht.

    Zitat von swingert Beitrag anzeigen
    Ein Angebot und wenn dann das Angebot beauftragt wird hast du eigentlich alles bestellt und bist ggf sogar entgangener Gewinn schuldig.
    Wie weiter oben schon geschrieben, habe ich den Auftrag unter dem Vorbehalt erteilt, dass wir über die Einrichtungsgegenstände nochmals sprechen. Die Auftragserteilung erfolgte bisher nur mündlich also hat weder er noch ich wirklich was in der Hand.
    Mit freundlichen Grüßen
    Niko Will

    Logiken und Schnittstelle zu anderen Systemen: smarthome.py - Visualisierung: smartVISU
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      #17
      Die Frage, die sich hier stellt, ist doch: Gibt es eine wechselseitige Willenserklärung? Du hast (wenn auch nur mündlich) ein Angebot angenommen. Hier stellt sich dann die Frage, ob sein Angebot mit Deinem Auftrag automatisch angenommen wurde (dann ist es für beide Seiten verbindlich), oder ob es einer Bestätigung des Auftrags seinerseits bedarf.

      Aber bevor es Zoff gibt, würde ich das immer gütlich in einem Gespräch klären - ansonsten ist der weitere Ärger im Bauverlauf vorherzusehen.

      LG
      Christian
      Gruß, Christian
      Meine Installation: HS3, Denro One, TS3+, Basalte Auro, L&J Dimmer, DMX RGB LED, UVR1611+KNXGate+Webgate, Sonos Multiroom,Fritzbox, Iphone
      http://meine.flugstatistik.de/chrini1

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        #18
        Zitat von chrini1 Beitrag anzeigen

        Aber bevor es Zoff gibt, würde ich das immer gütlich in einem Gespräch klären - ansonsten ist der weitere Ärger im Bauverlauf vorherzusehen.


        ...genau so ist es.

        Und mache es anschließend schriftlich z.B. per Fax/Brief.

        Sollten keine AGB’s vorliegen oder sonstige Vermerke im Angebot gemacht sein, wird höchstwahrscheinlich das BGB Vertragsbasis sein.

        Es gibt immer Vor- und Nachteile bei den jeweilig ausgesuchten Vertragsbedingungen. Eigentlich Standard ist, dass man z.B. die VOB (Teil B und C) als Basis nimmt und dann einzelne Teilbereiche raus nimmt (z.B. Dauer der Gewährleistung, u.a.) oder umgekehrt.

        Nach mehreren Berufs-Jahrzehnten im Bauhauptgewerbe kann ich jedem Bauherrn nur raten, sei die eigene Zeit auch noch so knapp, sich zumindest rudimentär mit den rechtlichen Komponenten der abgeschlossenen Handwerkerverträge auseinander zu setzen. Streit und Ärger sind sonst vorprogrammiert und kommen meist immer zum Schluss. Nicht selten geht das dann gleich in die Tausende, ist im Falle das Gerichte bemüht werden müssen äußert langwierig und am Ende des Tages nerven- und zeitraubend.

        Zum Thema Mischkalkulation sei zu sagen, dass jeder anders kalkuliert. Es gibt Unternehmen, die legen ihre gesamten Nebenkosten generell nur auf die Lohnstunden um, andere schlagen pauschal einen gewissen Prozentsatz des Endbetrags auf die Angebotssumme auf, usw. usw.. Bei den im diesen Thread angesprochenen Materialien könnte es so sein, dass die Installationsfirma diese ‚en block’ bei seinem Großhändler angefragt hat. Da ist es nicht ungewöhnlich, dass je nach Umsatz gewisse Rabatte vom Großhändler eingeräumt werden. Wird dann nur ein Bruchteil des angefragten Materials abgerufen, gehen die Rabatte nicht selten flöten. Dann passt z.B. der Angebotspreis für die restlichen Materialien nicht mehr.
        Beste Grüße,
        Hausmeister Krause (Fred)

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          #19
          BGH, Urteil vom 26. 1. 2012 - VII ZR 19/11

          Folgendes Urteil habe ich gefunden. Ich denke es passt nicht ganz.

          BGH, Urteil vom 26. 1. 2012 - VII ZR 19/11

          In ergänzender Auslegung eines VOB/B-Einheitspreisvertrages kann der Auftragnehmer eine Vergütung für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (Nullpositionen) nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B verlangen, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten Äquivalenzstörung vorliegt.
          Aber ich bin auch kein Anwalt.

          Gruß

          Bernd

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            #20
            Danke für deinen Beitrag, aber kann mir das fachchinesisch jemand übersetzen?
            Mit freundlichen Grüßen
            Niko Will

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              #21
              dass du den entfallenen Gewinn zahlen musst....

              WENN du einen Einheitspreisvertrag abgeschlossen hast und eine Position ersatzlos entfällt....
              EPIX
              ...und möge der Saft mit euch sein...
              Getippt von meinen Zeigefingern auf einer QWERTZ Tastatur

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                #22
                UND wenn VOB vereinbart wurde.
                Und grundsätzlich gilt: ein Vertrag kommt erst mit Annahme des Angebots zustande. Das heißt hier:
                1. der Handwerker hat ein Angebot erstellt,
                2. du möchtest einzelne Positionen nicht beauftragen und teilst dies dem HW mit, dadurch hast DU ihm
                3. ein Angebot gemacht, daß er annehmen oder ablehnen kann;
                4. oder er macht dir ein verändertes Angebot -> starte erneut bei 1.

                IMHO hast du jetzt ein Problem:
                Ich habe dann auch gleich, als wir das Angebot angenommen haben zum Sani gesagt, dass wir die Einrichtungsgegenstände so nicht wollen, weil zu teuer und wir da nochmal drüber sprechen müssten.
                und ich habe die Sachen selber besorgt
                Das war dann vielleicht etwas verfrüht.

                Aus meiner Sicht hast du sein Angebot in Gänze angenommen unter dem Vorbehalt, daß er dir preislich bei der Hardware noch etwas entgegenkommt. Was machst du, wenn er das tatsächlich tut?
                Gruss aus Radevormwald
                Michel

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                  #23
                  Bevor wir hier die hypothetischen Möglichkeiten durchgehen, solltest Du uns mitteilen, nach welcher Grundlager der Vertrag geschlossen wurde:

                  BGB
                  VOB (und dazu den Teil).
                  Gruß, Christian
                  Meine Installation: HS3, Denro One, TS3+, Basalte Auro, L&J Dimmer, DMX RGB LED, UVR1611+KNXGate+Webgate, Sonos Multiroom,Fritzbox, Iphone
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                    #24
                    So wie sich das liest, wurde gar nichts vereinbart. Also gilt das BGB.
                    Gruss aus Radevormwald
                    Michel

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                      #25
                      Explizit vereinbart wurde nichts und im Angebot steht auch nichts von der VOB. Also wohl nach BGB. Dann sollte mich auch das Urteil nicht betreffen.
                      Mit freundlichen Grüßen
                      Niko Will

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                        #26
                        probiere es einfach zu klären....

                        Emotionen raus und miteinander reden...
                        Normalerweise sind beide Teile ja am HAUSBAUEN und nicht am PROZESSIEREN interessiert....

                        Falls du keine Einigung finden kannst: Sachverständigen suchen und die Installation von dem SV prüfen lassen (weil da wird's vermutlich ohnehin zum Streiten):
                        der findet 100% Mängel (geringfügige, nicht behebbare Mängel) die man dann gerne gegen "entgangenen Gewinn" abtauschen kann.
                        Bei Pfusch kannst du ohnehin vom Zurückhaltungsrecht Gebrauch machen und zumindest die Erfüllung sicherstellen.
                        EPIX
                        ...und möge der Saft mit euch sein...
                        Getippt von meinen Zeigefingern auf einer QWERTZ Tastatur

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                          #27
                          also momentan geht ja alles seinen Gang und er hat sich glaub auch etwas beruhigt. Mal sehen was die Schlussrechnung sagt.
                          Mit freundlichen Grüßen
                          Niko Will

                          Logiken und Schnittstelle zu anderen Systemen: smarthome.py - Visualisierung: smartVISU
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                            #28
                            IMHO falsche Taktik....

                            Besser JETZT klären und reden (ev. ein bischen "Federn" lassen) und gut ist's...

                            Bei der Schlußrechung sind meist auch die Wände / Böden zu und du kannst keine "Gegenstrategie" mit einem Gutachter aufbauen.
                            EPIX
                            ...und möge der Saft mit euch sein...
                            Getippt von meinen Zeigefingern auf einer QWERTZ Tastatur

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                              #29
                              Selbst wenn im Angebot / Auftrag die VOB erwähnt wurde kann man i.d.R. davon ausgehen dass dieser Bezug auf die VOB folgenlos bleibt und BGB-Recht gilt - zumindest wenn der Auftraggeber Baulaie und davon auszugehen ist dass er die VOB nicht kennt. In dem Fall wäre der Auftragnehmer nämlich verpflichtet, dem Auftraggeber ein Exemplar der VOB auszuhändigen.

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                                #30
                                Stimme EPIX uneingeschränkt zu!
                                JETZT das Gespräch suchen und nicht hoffen, daß schon alles gut werden wird.
                                Gruss aus Radevormwald
                                Michel

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