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§14a - wie anmelden?

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    §14a - wie anmelden?

    Das ganze Thema ist irgendwie sehr verwirrend, zumindest für mich gerade 😅

    In dem Fall das man demnächst eine Wärmepumpe (und evtl Wallbox) in Betrieb setzen möchte:
    Kann man das jetzt schon "nutzen" um eine pauschale Vergünstigung zu bekommen?
    Wenn ja: wie muss ich da vorgehen?
    Ist meine Ansprechpartner mein Stromanbieter oder der Netzbetreiber?
    Und mit welchen Vergünstigungen kann man hier rechnen?

    #2
    Netzbetreiber oder wahrscheinlich eher Messstellenbetreiber. Die haben Formulare dafür. Bei der SWM wurden die mit geringer Verzögerung von nur 6 Monaten online gestellt. Wenn noch nicht installiert, dürfte man keine Ersparnis in Anspruch nehmen können / dürfen.

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      #3
      Was erwartest Du da für Vergünstigungen? Das ist kein Paragraph für Subventionen.
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      "Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten."
      Albert Einstein

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        #4
        Doch, dafür gibt es Vergünstigungen, bisher nach Modul 1 oder 2 nach Wahl des Verbrauchers (eben dann für Modul 2 unter der Voraussetzung eines separaten Zählers), in Zukunft dann zusätzlich Modul 3.

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          #5
          Zitat von LostWolf Beitrag anzeigen
          Kann man das jetzt schon "nutzen" um eine pauschale Vergünstigung zu bekommen?
          Nein, man kann nicht - man muss.

          Zitat von LostWolf Beitrag anzeigen
          Wenn ja: wie muss ich da vorgehen?
          Man meldet ganz normal einen Zähler an, dort findet man die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen hinter der Messeinrichtung, wählt diese an und entscheidet sich dann für Modul 1 oder 2.

          Zitat von gbglace Beitrag anzeigen
          Was erwartest Du da für Vergünstigungen?
          Selbstverständlich gibt es Vergünstigungen.
          Das ist ja der Anreiz dahinter. Du machst deine Geräte steuerbar, dafür werden die Netzentgelte/Arbeitspreise reduziert.

          Grundsätzlich gibt der §14 und alles drumherum die rechtlichen Rahmenbedingungen; die Bundesnetzagentur legt dann den Rest fest (§14a EnWG Absatz 1).

          Und da wurde im Beschlusspapier am 23.11.2023 https://www.bundesnetzagentur.de/DE/...cationFile&v=5 BK8-22/010a festgelegt:
          1. Pauschale Netzentgeltreduzierung - Modul 1 (Grundmodul) - ab dem 1.1.2024:
          a. Die jährliche Reduzierung beträgt 80,00 Euro (brutto), zuzüglich einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie

          c. Das Modul ist ab dem 1.1.2024 anzuwenden
          Hier noch das wichtigste:
          • Für das Modul 2 gilt die Frist gleichermaßen, da ist der Arbeitspreis um 40% zu reduzieren und es darf kein Grundpreis erhoben werden.
          • Baukostenzuschüsse über 30kW können um 20% zu reduziert werden (kann)
          Kann man aber auch selbst nachlesen…

          Ich verstehe nur den Hintergrund der Frage bezüglich der Anmeldung nicht.
          Ich habe mehrere Konzessionen und bin mittlerweile von den Netzbetreibern mit Informationen über den Anmeldeprozess überschwemmt worden.
          Das sollte nun 11 Monate nach Inkraftsetzung und dutzenden Zähleranträgen mehr doch jedesmal jeder Antragsteller drüber gestolpert sein.
          Daher sollte das beauftrage Installationsunternehmen mittlerweile jedem helfen können…

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            #6
            Modul 2 setzt ja einen zusätzlichen Zähler voraus, der wiederum Kosten verursacht und somit meistens nicht wirtschaftlich ist.
            Also wäre ja eigentlich nur Modul 1 interessant.
            Was ich bei dem ganzen aber nicht verstanden habe:
            WO reduziert sich dann für mich als Endkunde der Preis?
            Bekomme ich dann zusätzlich einen Rabatt auf meinen Stromtarif oder bekomme ich hier jährlich eine Auszahlung vom Netzbetreiber, ähnlich der Einspeisevergütung?
            (sehe da jetzt schon das der Stromanbieter sagt, da gibt es keinen Rabatt, Sie haben das doch so abgeschlossen....)

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              #7
              Die Abrechnung der Netzentgelte bleibt ja nach wie vor beim EVU, also wird die Prämie auch von diesem ausbezahlt bzw. bei Modul 2 entsprechend das Netzentgelt verringert. Ein Stromkunde ohne eigene PV hat schließlich keine direkte Geschäftsbeziehung zum Netzbetreiber.

              Die Höhe des Rabatts im Fall von Modul 1 solltest Du beim Netzbetreiber erfahren. Aber freu Dich nicht zu früh, das BMWK bereitet gerade umfassende Änderungen am EnWG, EEG und MsbG vor, wodurch die Smartmeter + Steuerbox deutlich teurer werden sollen. Das frisst dann die Ersparnis wieder auf...

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                #8
                Apropo PV, auch kleine PV Anlagen müssen steuerbar werden, wenn ein Verbraucher nach 14a ergänzt wird

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                  #9
                  Nein PV Anlagen sind nicht steuerbar.
                  Im Gegenteil. Wenn die ein EMA verwendest wird die „Grundlast“ um das EMS angehoben.
                  Elektroinstallation-Rosenberg
                  -Systemintegration-
                  Planung, Ausführung, Bauherren Unterstützung
                  http://www.knx-haus.com

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                    #10
                    Ja, da hat unsere liebe Regierung eine saubere Falle im §9 EEG untergebracht. Wenn man eine SteuVE nach §14a EnWG anmeldet, muss man plötzlich auch PV-Anlagen zwischen 7 und 25 kWp abregelbar machen, was bei älteren Bestandsanlagen unter Umständen schwierig werden kann.

                    Der neue Referentenentwurf aus Habecks Wunderministerium will die Grenze sogar auf 2 kWp senken, so dass in Zukunft alle PV-Anlagen ausser den Balkonsolaranlagen abgeregelt werden können. Wer also noch WP und Wallbox im Altbestand vor dem 1.1.24 hat, sollte sich gut überlegen, ob er in das neue Regime nach §14a EnWG wechseln will.

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                      #11
                      Wo steht das denn?
                      das höre ich grade das erste mal und wurde bislang nicht einmal abverlangt.
                      Immer nur das Gegenteil

                      Code:
                      3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vorsieht​
                      https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__14a.html
                      Zuletzt geändert von larsrosen; 06.11.2024, 15:30.
                      Elektroinstallation-Rosenberg
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                        #12
                        EEG §9(1) lesen und staunen. Sobald eine SteuVE nach §14a EnWG vorhanden ist, muss auch die PV-Anlage vom VNB abregelbar sein.

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                          #13
                          Ja wie bekannt
                          7-25kw PV abrufbar
                          über 25 regelbar.
                          Elektroinstallation-Rosenberg
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                            #14
                            Nein. Lies genau.

                            "Vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 95 Nummer 2 erlassenen Verordnung müssen die Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und die Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, sicherstellen, dass bei ihren Anlagen und KWK-Anlagen spätestens zusammen mit dem intelligenten Messsystem technische Einrichtungen eingebaut werden, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend den Vorgaben in Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz
                            1. die Ist-Einspeisung abrufen können und
                            2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.​"

                            Über 25 kW musste man schon immer regelbar sein. Die Bedingung mit den SteuVE ist erst mit dem neuen §14a EnWG dazugekommen, und da erwischt es auch die Anlagen unter 25 kW.

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                              #15
                              Ääähhh

                              du hast vergessen die drei Wörter vor deinem ersten Fett gedruckten zu markieren???


                              Vielleicht bin ich auch nur zu blöd dazu.
                              Das was sich geändert hat, das über 25kwp nur noch mit einer UVe regelbar sein müssen.

                              sonst hätte da ein oder rein gehört? Oder?



                              edit

                              ok ich glaube ich bin zu blöd dazu und gebe dir recht. Oder???
                              Zuletzt geändert von larsrosen; 06.11.2024, 16:39.
                              Elektroinstallation-Rosenberg
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