Ein Bekannter von mir, 55-jähriger Elektromeister wurde gesagt, er wäre zu alt für die Baustelle. Aber sein Wissen möchte man trotzdem in der Fa. halten, er wäre gut für die Planungsabteilung als CAD Zeichner …
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Abnahme / Prüfung nach Eigenleistung bei Elektrik im EFH
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Zitat von Wormser Beitrag anzeigenMir wurde dieses Jahr in der Elektrofachkraft Schulung gesagt das „Gefälligkeits“ oder Eigenleistungs Abnahmen nicht mehr erlaubt sind. Gab da eine Änderung in der Norm
Wenn ich jemandem irgendetwas prüfe, dann gehe ich mit demjenigen grundsätzlich einen Vertrag ein. Ich schulde ihm eine Leistung, er mir eine Gegenleistung - meist monetärer Art.
Da ich in einem Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien (wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit, d.h. jeder kann selbst frei bestimmen, mit wem und zu welchen Bedingungen man einen Vertrag schliesst), daher selbst entscheiden kann, was ich dem anderen abverlange, könnte ich auch gegen 40 Säcke Kartoffeln eine Abnahme machen. Oder einfach nur gegen ein Stück Kaffee und Kuchen.
Das wird mir niemals eine Norm vorschreiben können, denn die umfasst allerhöchstens technische Dinge.
Finanzrechtlich wird es sportlich.
Wenn ich anstatt des vereinnahmten Geldes auf meinem Konto 40 Säcke Kartoffeln oder den Kaffee und Kuchen „verbuchen“ müsste, wird das schwierig funktionieren.
Dann ist es einfacher, ich schenke ihm meine Leistung. Dann kann er mir später mal ein paar Säcke Kartoffeln schenken…
Ganz ehrlich: bei solchen Aussagen ist die besuchte Schule zwar nicht kostenlos, aber umsonst.
Und wenn das die Wissensvermittlung von heute ist, dann wundert es mich nicht, dass Abgänge von solchen Bildungsinstituten jedem Arbeitgeber bei Bewerbungsgesprächen die Stirn runzeln lassen….
(Nicht falsch verstehen: ist jetzt nicht persönlich auf dich und deine Bildung bezogen, sondern auf die Tatsache, dass da absoluter Mumpitz erzählt wird)
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Ich schaue gerne die Tage nochmal in die Notizen. Habe mir das Notiert aber nicht auswendig gelernt. Es war eine Jahresschulung für Elektrofachkräfte in meiner Firma von einem externen Dozenten. Ich weiß nur noch das der Wortlaut sich genändert hat oder ein Wort gestrichen und somit diese Zuarbeit nicht mehr gestattet ist.
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Zitat von tsb2001 Beitrag anzeigenDann ist es einfacher, ich schenke ihm meine Leistung. Dann kann er mir später mal ein paar Säcke Kartoffeln schenken…
Also in seinem erlernten Beruf arbeiten ist quasi Schwarzarbeit. Außer du streichst als Elektriker beim Kollegen die Wände, dann ist es das wieder nicht (hat mir vor einiger Zeit mal jemand erklärt, ich weiß nicht ob es wirklich so ist, wie ich unseren Staat kenne kann ich mir das aber sehr gut vorstellen)
Weil da entgeht dem Staat ja Geld
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WOW! Drei Seiten Diskussion und noch hat sich keiner über Normzitate empört, träume ich? 😉
Zitat von tsb2001 Beitrag anzeigenWenn ich jemandem irgendetwas prüfe, dann gehe ich mit demjenigen grundsätzlich einen Vertrag ein. Ich schulde ihm eine Leistung, er mir eine Gegenleistung - meist monetärer Art.
Auftragnehmer schulden aber bei im Wesentlichen mängelfreier Ausführung eine Abnahme, ab der die Gewährleistungsfrist beginnt. Das gilt auch für Prüfleistungen. FAZIT: Ein Titel mehr der umgangssprachlich falsch ist.
Bleibt in solchen Fällen erstens die Frage wie intensiv oder flüchtig oder wie in diesem Fall gar nicht Prüfungen durchgeführt werden. Dieses Geschäftsfeld wird ja sogar aus der Distanz angeboten. Zweite Knackfrage ob in der Zähleranmeldung das DIY wahrheitsgemäß auch als solches ausgewiesen oder alles als eigenes Werk angegeben wird.
Wo habe ich das nur gelesen:
3.3 Arbeiten an elektrischen Anlagen, die von Personen ausgeführt werden, die nicht in dem eingetragenen Installationsunternehmen beschäftigt sind und nicht in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, darf das eingetragene
Installationsunternehmen nicht mit seinem Namen decken.Zuletzt geändert von Dipol; 28.08.2025, 00:01.
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Zitat von Dipol Beitrag anzeigen3.3 Arbeiten an elektrischen Anlagen, die von Personen ausgeführt werden, die nicht in dem eingetragenen Installationsunternehmen beschäftigt sind und nicht in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, darf das eingetragene
Installationsunternehmen nicht mit seinem Namen decken
Absatz der „gewünschten“ Grundsätze von 01/2024 an die Handwerkskammern!
Die das mal so gar nicht juckt….
Dort kannst du dich fröhlich als Installatuersbetrieb eintragen lassen auch ohne Eintragung in ein Verzeichnis.
Zudem würde mich mal interessieren, wie das Ganze rechtlich Ausschaut?
“Oh sie haben hier schon Leitungen liegen, naja da ich diese nicht verwenden darf, lege ich noch eine dazu.“
Darf ich eigentlich noch ein Subunternehmen beauftragen,der für mich an der elektrischen Anlage Leistungen zu erbringen?
Sorry beim besten Willen, ich finde es klasse wie die Lobby hier versucht was zu unterbinden, aber das ist ein Witz.
Der, der es ans öffentliche Netz anschließt übernimmt die Haftung.
Wenn mir dazu eine Überprüfung nach 0100-600 langt, glaube ich kaum das der BDEW oder ZVEH was dagegen machen kann.
Ich habe da noch so ein Fall im Kopf, wo jemand genau das als Geschäftsmodell angeboten hatte (Abnahmen und Anmeldungen von elektrischen Anlagen). Da wollte das Handwerk ein Riegel vor schieben und ist vor Gericht gescheitert.
ps.
Ich finde es gut das dies in EFK Schulungen verbreitet wird. Die großen Hersteller versuchen es ja auch mit Brandschutzschalter und 6 LS hinterm RCD.
Im übrigen hättest du auch einfach nur den Paragraph 13 aus der NAV ziehen können,Zuletzt geändert von larsrosen; 28.08.2025, 04:24.Elektroinstallation-Rosenberg-Systemintegration-Planung, Ausführung, Bauherren Unterstützung
http://www.knx-haus.com
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Zitat von ewfwd Beitrag anzeigenAlso in seinem erlernten Beruf arbeiten ist quasi Schwarzarbeit.
Bei einer Gefälligkeitsleistung steht die Hilfe im Vordergrund, bei Schwarzarbeit der Gelderwerb.
Schwarzarbeit: Ausnahmen nach dem SchwarzArbG
Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen- von Angehörigen oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit oder
- im Wege der Nachbarschaftshilfe
Die Installation mit ihm zusammen als Unterstützer, Anmeldung beim Netzbetreiber und alles was dazugehört, habe ich völlig umsonst aus Freude an der guten Nachbarschaft gemacht.
Erstgenanntes ist auf Gewinn ausgerichtet und so beabsichtigt und ordnungsgemäß abgerechnet, letztgenanntes war nachhaltig nicht darauf ausgelegt, Gewinn zu erzielen. Es gab dazu auch kein geringes Entgelt, sondern gar nichts. Folglich keine Schwarzarbeit.
Zitat von Dipol Beitrag anzeigenDa aber Elektriker keine hoheitlichen Aufgaben wie Baukontrolleure, Prüfstatiker oder auch Schornis ausüben, nehmen die auch nichts ab.
Auch die nehmen (heute) nichts (mehr) ab. Früher war das mal anders, ist aber nun vorbei…
Zitat von larsrosen Beitrag anzeigenDort kannst du dich fröhlich als Installatuersbetrieb eintragen lassen auch ohne Eintragung in ein Verzeichnis.
Ausserdem ist die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Notwendigkeit lediglich die Vorlage des Meistertitels. Wie du deinen Betrieb später auslegst und welche Tätigkeiten man anbieten möchte, ist der HWK (zurecht) ziemlich egal.
Beispiel: es gibt als Elektro-Meisterbetriebe, die haben sich dazu entschieden, nur Elektrogeräte zu verkaufen, reparieren oder zu prüfen (ich hatte einen Meisterschulkollegen, der hat das Ewigkeiten gemacht). Die installieren nichts, was auch nur annähernd unter die NAV fällt. Sollen die nun zwingend ins Installateurverzeichnis, obwohl die gar nichts installieren?
Der Meistertitel ist der Grundstein, in die Handwerksrolle eingetragen zu werden, um handwerkliche Leistungen anzubieten.
Wie aus o.g. Beispiel hervorgeht, ist eine selbstständige Tätigkeit im Elektrohandwerk in Verbindung mit der Eintragung in die Handwerksrolle nicht zwingend daran gebunden, auch Installationsarbeiten im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung und der daraus resultierenden Pflicht der Eintragung in ein Installateurverzeichnis anzubieten und auszuführen.
Zudem: die Aufgabe der Kammern ist es nicht, die Gesetzestreue ihrer Unternehmen nach Arbeitsaufnahme zu überprüfen.
Zitat von Dipol Beitrag anzeigenArbeiten an elektrischen Anlagen, die von Personen ausgeführt werden, die nicht in dem eingetragenen Installationsunternehmen beschäftigt sind und nicht in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, darf das eingetragene
Installationsunternehmen nicht mit seinem Namen decken.
Denn dann dürfte sich kein einziger Elektrobetrieb an Zeitarbeitern bedienen, denn diese dürften dann von niemandem eingesetzt werden. Das hätte selbst mir z.B. in manch heikler Auftragslage das Genick gebrochen, denn so schnell hätte ich niemals neues Personal rekrutieren können. Und wer hier die Karte „Ausbeutung“ spielt: es gibt auch seriöse Zeitarbeitsfirmen, die den Mitarbeiter so bezahlen, als wäre er auch tariflich fest bei einem Fachunternehmen angestellt. Ich hatte für 6 Monate jemanden, der war seit 12 Jahren in der Zeitarbeit und wollte da gar nicht weg. Begründung: Ich bekomme das gleiche Geld, sehe aber regelmäßig was anderes. Das gefällt mir wesentlich besser, daher möchte ich nicht zu jemandem fest wechseln.
Folglich „deckt“ jeder Meisterbetrieb die Zeitarbeitnehmer, da diese faktisch nicht bei dem Installationsunternehmen beschäftigt sind.
Ist also in der heutigen wirtschaftlichen und personellen Situation deutschlandweit gar nicht umsetzbar.
Um zurück zum Thema zu kommen:
alles das hier bisher geschriebene beziehe ich darauf, dass hier offiziell Firmen am Werk sind, welche in die Handwerksrolle und zusätzlich in dem Installateurverzeichnis ebenfalls eingetragen sind; trotzdem ist die Prüfung zur Inbetriebnahme mangelhaft oder fehlt ganz.
larsrosen : das ist das beste Beispiel dafür, dass selbst im Installateurverzeichnis eingetragene Unternehmen sich trotzdem nicht an die anerkannten Regeln der Technik halten. So wie es da schwarze Schafe gibt, wird es auch reine Meisterbetriebe geben, die dort nicht eingetragen sind, aber trotzdem alles richtig und ordentlich machen.
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Zitat von larsrosen Beitrag anzeigenDarf ich eigentlich noch ein Subunternehmen beauftragen,der für mich an der elektrischen Anlage Leistungen zu erbringen?
Zitat von larsrosen Beitrag anzeigenSorry beim besten Willen, ich finde es klasse wie die Lobby hier versucht was zu unterbinden, aber das ist ein Witz.
Wie man als seriös arbeitende Elektrofachkraft die hier geschilderte Vorgehensweise und den Übelstand verharmlosen oder gar billigen kann, macht mich als Nicht-Starkstromer fassungslos.
Zitat von larsrosen Beitrag anzeigenDer, der es ans öffentliche Netz anschließt übernimmt die Haftung.
Haftung muss man auch durchsetzen können.
Zitat von larsrosen Beitrag anzeigenWenn mir dazu eine Überprüfung nach 0100-600 langt, glaube ich kaum das der BDEW oder ZVEH was dagegen machen kann.
Ich habe da noch so ein Fall im Kopf, wo jemand genau das als Geschäftsmodell angeboten hatte (Abnahmen und Anmeldungen von elektrischen Anlagen). Da wollte das Handwerk ein Riegel vor schieben und ist vor Gericht gescheitert.
Zitat von larsrosen Beitrag anzeigenIm übrigen hättest du auch einfach nur den Paragraph 13 aus der NAV ziehen können,
BTW: In meinem Archiv habe ich außer den BDEW-ZVEH-Grundsätzen von 2024 und 2025 noch die von 2018, in welcher der Passus viel strenger formuliert ist. Hat jemand einen Überblick über die mir fehlenden Ausgaben?
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Zitat von tsb2001 Beitrag anzeigenFolglich kann ich auch in meinem Beruf auch Gefälligkeitsleistungen (aber auch Nachbarschaftshilfe) erbringen. So habe ich zum Beispiel meinem Nachbarn offiziell mit allem drum und dran eine PV-Anlage geliefert, die ganz ordnungsgemäß und offiziell berechnet, den Betrag vereinnahmt und verbucht.
Die Installation mit ihm zusammen als Unterstützer, Anmeldung beim Netzbetreiber und alles was dazugehört, habe ich völlig umsonst aus Freude an der guten Nachbarschaft gemacht.
Erstgenanntes ist auf Gewinn ausgerichtet und so beabsichtigt und ordnungsgemäß abgerechnet, letztgenanntes war nachhaltig nicht darauf ausgelegt, Gewinn zu erzielen. Es gab dazu auch kein geringes Entgelt, sondern gar nichts. Folglich keine Schwarzarbeit.
Ich weiß wie gesagt nicht wie es exakt ist, aber dass das Finanzamt sich derart leicht veräppeln lässt glaube ich auch nicht. Weil aus deren Sicht sind das warscheinlich paar 1000euro die am Ende nicht auf deren Konto landen werden.
Denen geht doch das Geld aus, bin mir sicher irgendwann werden sie drauf kommen und einfach hingehen und sagen man darf keine Gefälligkeitsarbeiten mehr durchführen im eigenen Beruf, vielleicht mit ner kleinen Ausnahme, Verwandschaft 1. Grades oder so...
Zuletzt geändert von ewfwd; 28.08.2025, 11:35.
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Zitat von ewfwd Beitrag anzeigenWenn dieser aber Heizungsbauer ist und hat dir 1Jahr vorher die Rohre verlegt könnte man, also der Staat bzw Finanzamt schon hingehen und sagen dass sie dir das mit der "Gefällligkeit" nicht so recht abkaufen und die "Bezahlung" hier quasi die Rohre sind die der Nachbar, Freund, Kollege dir ein Jahr vorher verlegt hat..
Zitat von ewfwd Beitrag anzeigenIch weiß wie gesagt nicht wie es exakt ist, aber dass das Finanzamt sich derart leicht veräppeln lässt
Zitat von ewfwd Beitrag anzeigenirgendwann werden sie drauf kommen und einfach hingehen und sagen man darf keine Gefälligkeitsarbeiten mehr durchführen
Zitat von Dipol Beitrag anzeigenDie Lobbys von BDEW und ZVEH sind nicht blind. Denen ist der Missstand der bei "Abnahmen" mit nur flüchtigen oder unterlassenen Prüfungen ebenso wie der gefakter Fern-"Abnahmen" nicht entgangen, dir etwa?
Der Anlagenbetreiber hat dafür im Rahmen seiner Betreiberverantwortung zu sorgen, dass von seiner Anlage keine Gefahr für Personen- oder Sachwerte ausgehen. Dafür haftet dieser. Warum sollten zwei Verbände ohne Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sich da einmischen?
Selbst wenn sie sich gerne einmischen würden, reicht deren rechtliche Befugnis kaum aus, da überhaupt was zu verhindern.
Sofern der Betreiber das (die Wahrnehmung im Sinne der Betreiberverantwortung die Sicherstellung der auszuschließenden Gefahr für Leib und Leben) nicht selbst kann, muss er dafür jemanden beauftragen. Wenn der Auftragnehmer im Rahmen seiner Kompetenzen in der Lage ist, den sicheren Zustand zu bescheinigen, besteht das Rechtsgeschäft zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Auftragnehmer. Wie am Ende die Bescheinigung aussieht, obliegt einzig und alleine dem ausgestalteten Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer. Wichtig ist nur, dass diese vorhergehende Prüfung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Und diese kommen vom VDE und finden sich in der 0100-600 wieder.
Auch das hat den BDEW und auch den ZVEH in keiner Weise zu interessieren.
Interessant wird es dann, wenn jemand via „Fernprüfung“ ein Protokoll fingiert hat und es zu einem Schaden kommt, der den Staatsanwalt auf den Plan ruft. Dann stellt sich die Frage der Haftung; vor allem wer haftet. Hat der Anlagenbetreiber ein glaubhaftes Protokoll von einem Installateur in unterschriebener Version vorliegen, ist das - egal ob fingiert oder tatsächlich geprüft - für den Betreiber sehr vorteilhaft.
Weist man dann bei der Ursachenermittlung eine grobe Regelverletzung nach, die bei einer Prüfung hätte gefunden werden müssen (Stichwort „besichtigen, erproben, messen), hat sich der Unterzeichner des Protokolls zu verantworten. Und das ist der Auftragnehmer.
Da das grundsätzlich entweder privatrechtlich im Rahmen von einer Vertragsbeziehung stattfindet, kommt da höchstens ein Richter ins Spiel, wenn die Streithähne sich nicht einigen können.
Oder aber bei Schäden strafrechtliche Art im Rahmen eines Gerichtsprozesses was durch den Staatsanwalt losgetreten wird, sehe ich immer noch kein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem von dir erwähnten ZVEH oder BDEW, was hätte verletzt werden könnte.
Zitat von Dipol Beitrag anzeigenSo wie du die Schwerpunkte setzt könnte man glauben, dass du kein Teil des Handwerks bist. Dass beim TE die Prüfung nach DIN VDE 0100-600 unterlassen wurde gerät bei dir völlig in den Hintergrund.
Es passiert aber auch nicht weniger oder mehr. Durch mittlerweile gute Materialien (keine nicht richtig angezogenen kokelnden Dosenklemmen, dutzende Abzweigdosen und drei Stromkreise fürs ganze Haus) ist die Brandgefahr in Neuinstallationen wegen Überlastung schon relativ gebannt. Personenschäden werden durch verpflichtende RCDs sicher vermieden.
Fazit:
Wenn jemand eine neue Anlage zuverlässig und gut geplant und installiert hat, geht von den Anlage für nichts und niemanden jemals eine reelle Gefahr von aus. Ob mit Protokoll oder ohne…
…und solange nichts passiert, kommt auch kein Staatsanwalt, kein BDEW und auch kein ZVEH.
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Den BDEW und ZVEH interessiert lediglich, dass ihre Mitglieder Arbeit haben und Geld verdienen.
Denen ist es vollkommen egal ob eine Prüfung stattfindet.
Zudem gebe ich hier Torsten recht.
Die haben versucht gegen diesen Anbieter, der Material+Abnahmen online verkauft das Handwerk zu verbieten und sind Sang und Klanglos daran gescheitert.Zuletzt geändert von larsrosen; 28.08.2025, 15:49.Elektroinstallation-Rosenberg-Systemintegration-Planung, Ausführung, Bauherren Unterstützung
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Zitat von larsrosen Beitrag anzeigenDen BDEW und ZVEH interessiert lediglich, dass ihre Mitglieder Arbeit haben und Geld verdienen.
Im Urteil vom 08.11.2011 ist der gleiche Text wie in meiner Ausgabe der BDEW-ZVEH-Grundsätze von 2008 zitiert.
Zitat von larsrosen Beitrag anzeigenDenen ist es vollkommen egal ob eine Prüfung stattfindet.
Zitat von larsrosen Beitrag anzeigenDie haben versucht gegen diesen Anbieter, der Material+Abnahmen online verkauft das Handwerk zu verbieten und sind Sang und Klanglos daran gescheitert.
Zitat von AG AschaffenburgDer Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten die Behauptung aufzustellen,
Bei Verwendung von Elektrobausätzen der Klägerin für die Selbstmontage bedürfe es aufgrund der Selbstmontage und der dadurch zu erwartenden fehlerhaften und unsicheren Installation einer besonderen Abnahme, die im Beisein einer von der Klägerin autorisierten Fachkraft zu erfolgen habe.
Die Elektrofirma scheint als Klägerin sogar Sachverständiger gewesen zu sein und hätte demnach auch die strengeren Alt-Anforderungen erfüllt. Auf die Idee zu überprüfen, ob in den Zähleranmeldungen die Eigenleistungen als eigene ausgegeben wurden, kam der Anwalt des Beklagten offenbar nicht.
Zuletzt geändert von Dipol; 28.08.2025, 17:25.
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Zitat von Dipol Beitrag anzeigenWer sich mit den Publikationen des ZVEH ernsthaft beschäftigt, urteilt anders.
Zitat von Dipol Beitrag anzeigenInstallation einer besonderen Abnahme, die im Beisein einer von der Klägerin autorisierten Fachkraft zu erfolgen habe.
Da aber Elektriker keine hoheitlichen Aufgaben wie Baukontrolleure, Prüfstatiker oder auch Schornis ausüben, nehmen die auch nichts ab.
Fragen über Fragen…
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Zitat von tsb2001 Beitrag anzeigenWelches gottesähnliche Geschöpf muss denn die Norm hervorbringen, dass eine Fachkraft was abnehmen darf, was das AG Aschaffenburg verlangt; obwohl ein Handwerker ohne hoheitliche Aufgaben laut deiner Aussage nichts abnehmen darf? Das macht ja das Amtsgericht deine Aussage direkt wieder zunichte…
Für Überprüfungen von Elektroanlagen ist ein rein irdisches Geschöpf namens Elektrofachkraft mit VNB-Konzession gefragt, welche DIY auch anleitet und überprüft. Eben das wurde beim TE unterlassen und gerät zunehmend in den Hintergrund. Schilderungen von "Abnahmen zum fairen Preis", wie man sie im PV-Forum nachlesen kann, sind gewöhnlich auch nur von kosmetischer Art.
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Zitat von Dipol Beitrag anzeigenEben das wurde beim TE unterlassen und gerät zunehmend in den Hintergrund.
Also obliegt das dem Betreiber, das nachzufordern. Macht er es nicht, hat er die Verantwortung wenn was passiert.
Zitat von Dipol Beitrag anzeigenSchilderungen von "Abnahmen zum fairen Preis", wie man sie im PV-Forum nachlesen kann, sind gewöhnlich auch nur von kosmetischer Art.
Wenn tausende Fahrzeughalter jährlich ihre Fahrzeuge verändern (neue Rad/Reifen-Kombination mit Tieferlegung, usw.) und es dafür einer Abnahme einer Prüforganisation (TÜV, etc.) bedarf, fährt man dort hin, gibt das Fahrzeug ab und erhält einen Eintrag in die Dokumente und einen gesiegelten und unterschriebenen Abnahmebericht dieser baulichen Veränderung.
Oder man fährt turnusmäßig zur Hauptuntersuchung.
Da ich bei diesen Dingen selten daneben stehe, kann ich weder beurteilen, ob der das wirklich zuverlässig, in voller Tiefe oder überhaupt gemacht hat. Ferner fehlt mir auch als Wissen dazu, dass beurteilen und bewerten zu können. Der TÜV-Prüfer übergibt mir am Ende der Prüfung ein gesiegeltes und unterschriebenes Dokument und listet (hoffentlich) auf, das keine Mängel vorliegen. Bei Abnahmen gibt es dann noch die Änderung der Fahrzeugpapiere. Damit habe ich meine Pflicht erfüllt. Ob dem Mann vom TÜV das ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig gemacht hat, kann ich gar nicht bewerten.
Das - und auch nur das - ist meine Verpflichtung als Betreiber (beim Fahrzeug als Halter). Komme ich Dieser nach und kann das glaubhaft mittels Prüfprotokoll nachweisen, ist mein Kopf aus der Schlinge gezogen. Grade beim Fahrzeug bin ich einfacher Anwender und habe davon gar keine Ahnung, das sicherheitsrelevant ist und wo man hingucken muss. Die Verantwortung hat dann der Unterzeichner des Protokolls ganz alleine. Der setzt sich damit in die Nesseln, niemand anderes.
Und exakt genau so ist es bei der Prüfung der Elektroanlage. Bis auf die elektrotechnisch versierten Eigenheimbesitzer ist sich kaum jemand bewusst, das sie eine Betreiberverantwortung haben. Und die gleiche Anzahl an nicht-Fachkräften hat überhaupt eine Ahnung, was der Installateur an Unterlagen beizubringen hat.
Wenn der 28-jährige Finanzbuchhalter mit seiner Familie ins Eigenheim einzieht und beim Drücken auf den Schalter das Licht angeht, ist der doch zufrieden. Hat er doch einen Elektriker engagiert, der sein Häuschen ordnungsgemäß nach seinen Wünschen verkabelt hat.
Der ist dann glücklich! Was rechtlich dahintersteht, hat dem niemand gesagt. Folglich kommt der zum Schluss: der Zähler hängt, Stromkreise sind beschriftet, die Abschlussrechnung ist bezahlt; alles funktioniert ohne Mängel und somit ist alles erledigt. Einziehen und wohlfühlen!
Für ihn ist in dem Augenblick offensichtlich alles gut gelaufen. Das er dieses Werk im Rahmen der dauerhaften Ingebrauchnahme konkludent abnimmt und somit in die Rolle des Betreibers mit sämtlicher Verantwortung schlüpft, ist dem gar nicht bekannt. Und auch nicht, dass ihm der Errichter noch einen Haufen Papier schuldet.
Und der Installateur freut sich, dass er ein paar Stunden Arbeit zu Messzwecken gespart hat; braucht kein Protokoll zu erstellen und zu unterschreiben und hat damit den Gewinn aus diesem Projekt leicht gesteigert. Der eine Partei weiß es nicht, die andere bringt ihn auch gar nicht erst auf die Gedanken, weil den das nur Aufwand (=Geld) kostet.
Und solange nichts passiert oder etwas ausfällt, schwingt der Häuslebauer Lobeshymnen über den Installateur, der alles zu seiner absoluten Zufriedenheit erledigt hat. Wenn er dann auch noch im Rahmen des Angebots bleibt, freut der sich ein Loch in den Bauch und wird den Installateur wärmstens weiterempfehlen.
Zusammenfassen:
Ist man fachfremd, muss man sich auf die Dinge verlassen können, die der Auftragnehmer liefert. Bestellt man eine Elektroanlage mit dem Wissen, dass eine Prüfung erforderlich ist, achtet man darauf, ein Prüfprotokoll zu erhalten. Ob da Phantasiewerte ohne reelle Messung drin stehen, kann der Auftraggeber weder beurteilen, noch liegt dazu eine Verpflichtung vor, das zu überprüfen.
Verweigert der das kann man auf Nachbesserung pochen; oder bei Verstreichen von Fristen eine Ersatzvornahme anwenden. Selbst wenn das eine "Abnahme zum fairen Preis" ist und derjenige am Ende in dem zu prüfenden Haus war und irgendwas gemacht hat, was einem Nicht-Fachmann als vermeintliche Prüfung nach der VDE 0100-600 verkauft wird und dazu am Ende gar ein mängelfreies Protokoll übergibt, ist man der Verpflichtung als Betreiber nachgekommen.
Ob das nur "kosmetisch" oder aber tiefgreifend und richtig war, kann der 28-jährige Finanzbuchhalter kaum bewerten.
Zur eigentlichen Ausgangsfrage:
Dem TE ist es als Betreiber aufgefallen, dass da was fehlt. Daher sollte er das jetzt auch zeitnah nachholen.
Wie er das macht, muss er selbst entscheiden.
Ich würde nun anfangen, zunächst Fristen zu setzen. Das hemmt trotz Begleichung der Schlussrechnung die Abnahme und schiebt gleichzeitig den Anfangszeitpunkt des Beginns der Mängelgewährleistung nach hinten, da das Werk schließlich nicht abgenommen ist. Falls man das "Werk" nicht schon eine längere Zeit benutzt, kann man auch nicht von einer konkludenten Abnahme ausgehen.
Verstreicht die erste, würde ich mit Ersatzvornahme drohen. Da kein Geld mehr einbehalten werden kann (ist schon laut TE bezahlt), würde ich abwarten, ob der nicht doch noch aus dem Quark kommt. Falls die Fristen dann verstreichen, jemand anderes bemühen und das Geld wieder einfordern. Zahlt er nicht, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass auf dem Rechtsweg wiederzubekommen.
Denn dann wird ein Richter eine Norm heranziehen, um ein Urteil zu fällen. Und das wird die VDE 0100-600 sein, durch die diese Ansprüche zweifelsfrei begründet werden können.
Ganz interessant wird es dann, wenn bei einer intensiven Prüfung Mängel ans Tageslicht kommen. Dann kann man sich sogar noch um die Beseitigung streiten...
Wenn man streitlustig ist, kann man damit dem Installateur richtig schön ans Bein pinkeln...
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