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Eine kleine frage zu den Rauchmeldern von Hager kann man die per Ets oder nur mit dem Handprogrammiergerät programmieren? So benötigt man ja noch wieder ein Programmiergerät. Oder werden die an einem Empfangsterminal verwaltet.
@ Gaston
nur interessehalber, wie oft kontrollierst du bei dir sämtliche Rauchmelder ob sie noch blinken?
Ich mach das nur gelegentlich und dann nicht von Raum zu Raum.
Woher weiss ich ob der blinkende Rauchmelder auch funktioniert?
Statt auf das blinken zu warten drücke ich lieber den Testknopf, dieser ist auch an den Hager Teilen vorhanden.
Du hast recht, mit der "Nackenstarre" hab ich absichtlich etwas provoziert
Durch die doppelte Vernetzung ist nur eine zusätzliche Sicherheitsstufe dazugekommen. Die normale Funkvernetzung wird durch die KNX Funktion nicht angetastet sonder ergänzt.
Diese besteht bei den Hager aber Imho nur wenn der Anwender die Anleitung quer liest und mitdenkt. In meinen Augen werden in der Anleitung drei Wege aufgezeigt und für die doppelte Verbindung sind da zwei der Wege erforderlich. Was da bei dem Thema eigentlich explizit dabei stehen sollte.
Hallo zusammen,
hier ist meine Meinung zu den Hager Rauchmeldern:
Durch die doppelte Vernetzung ist nur eine zusätzliche Sicherheitsstufe dazugekommen. Die normale Funkvernetzung wird durch die KNX Funktion nicht angetastet sonder ergänzt.
Also kein Basteln.
Meine Worte
Das fehlende üblicherweise im Minutentakt blinkende Lämpchen wird durch die KNX Funktion mehr als kompensiert.
Ja, für den Laien mag das so aussehen. Jegliche Logik die über KNX gemacht wird kann Dir unter Sicherheitsaspekten mit dem grünen Lämpchen nur folgendes mitteilen: "Ich weis es nicht besser als dass ich denke dass der RM noch geht". Dies hat mit der virtiuellen Sicherheitsdistanz zu tun, sprich den Anzahl "Knoten" in der Sicherheitsfunktionshierarchie die zu Fehlerführen können. Im Konkreten Fall sind viele dieser "Knoten" zudem nicht fail-safe und unterliegen verschiedenen unknotrolierbaren Einflüssen.
Es ist somit nur ein ergonomischer Sicherheitsfaktor und kann das blinkende Licht am RM nicht ersetzen sondern nur ergänzen.
Dieses schön mit "Genickstarre" etc zu untermalen ist "politisches gerede mit Schlagwörtern". Genau so gut könnte jemans sagen: "Ich hab nen Super RM in China gekauft da kann man MP3s drauf laden und nicht dieses laute gejaule dass einem die Ohren vom Kopf Fallen von den RM hier in Deutschland". . Sicherheit ist nun mal keine Komfortfunktion.
StefanW hat gesagt: "Das zertifiziert RM eine Batterie haben müssen"
Das ist so nicht richtig. Man muß sich schon die Mühe machen und das Zertifikat nennen.
Nein muss man nicht ! Seit August 2008 dürfen keine Rauchmelder ohne EN 14604 mehr auf den Markt gebracht werden. Somit ist die Norm implizit.
Kannst Du das Gesetz benennen ? Die das so vorschreiben ?
Laut BauPG dürfen seit August 2008 nur noch RM mir CE Zeichen und erfüllter Norm 14604 auf den Markt gebracht werden.
Ein Tip: Ich wohne in Berlin. Nach meinem Wissen kann ich hier sogar eine Attrappe an die Decke hängen, wenn ich will. Mache ich natürlich nicht.
Was hat das bitte damit zu tun ? Ich habe nirgens geschrieben dass Du einen RM aufhängen musst. Nur wenn Du einen kaufst dann muss dieser der Norm DIN EN 14604 entsprechen. Andere dürfen nicht mehr verkauft werden.
Etwas habe ich gefunden:
So schlecht kann die EN 54-7 also nicht sein.
Nö, aber es gibt viele Normen die nicht schlecht sind und doch nicht zutreffen.
EN 54-7 trifft auf Gebäude mit BMA zu. Für Wohngebäude in denen keine BMA vorgeschrieben ist gilt EN 14604.
Hallo zusammen,
hier ist meine Meinung zu den Hager Rauchmeldern:
Durch die doppelte Vernetzung ist nur eine zusätzliche Sicherheitsstufe dazugekommen. Die normale Funkvernetzung wird durch die KNX Funktion nicht angetastet sonder ergänzt.
Also kein Basteln.
Das fehlende üblicherweise im Minutentakt blinkende Lämpchen wird durch die KNX Funktion mehr als kompensiert.
Wer läuft schon täglich durch sämtliche Räume um jeweils bis zu einer Minute an die Decke zu starren um festzustellen ob der Rauchmelder noch "funktioniert".
Selbst wenn ein Kontrollfreak dies täglich macht, bin ich mittels der KNX Funktion trotzdem aktueller, denn hier wird bei einer Störung sofort gemeldet.
Die Objekte Feueralarm, Batteriestatus und Störung melden sich regelmäßig um ordnungsgemäßen Betrieb zu signalisieren.
Bei einem der Rauchmelder waren die mitgelieferten Batterien schwach, dies wurde am Rauchmelder und über KNX perfekt signalisiert.
Sollte einer dieser Rauchmelder einen plötzlichen Tod sterben, ohne zuvor eine Störung zu melden, wir dies bei mir durch eine Watchdog Überwachung erkannt und dies wesentlich schneller als der tägliche Rundgang mit Nackenstarre.
Ausserdem, diese Rauchmelder kauft ja normalerweise auch keiner der kein KNX hat.
Also, natürlich ist es nicht Europaweit vorgeschreiben, mittlerweile aber in vielen Bundesländern (DE) für Miet- und Gewerbe - was ich auch absolut richtig finde denn sonst passierts nicht)
Nicht vernetzt (natürlich?!?) - aber daran fummelt man nicht, denn wie ein Staatsanwalt oder Richter das bewertet ist - wie bereits angemerkt - nochmal ne andere Sache..
Smarte Anbindung: ja, unbedingt dafür! Die native Vernetzung oder gar Funktion (solche spielchen wie auslösen) würde ich dafür aber niemals antasten, das hat ohne KNX/HS/WG/whatever autark zu funktionieren!
Vermutlich der erste Thread wo ich mit Gaston und Stefan einer Meinung bin
Stefan, ich habe ausdrücklich geschrieben, dass diese Aussage keine Aufforderung zum Rumpfuschen ist, sondern habe nur Zweifel an Deiner rechtlichen Konstruktion aufgezeigt.
Keine Sorge, ich habe Dich schon richtig verstanden, ich habe es nur überspitzt formuliert. Eine Sicherheitseinrichtung muss funktionieren, unabhängig ob diese gesetzlich gefordert war, weil die Menschen sich vom Verhalten her darauf einstellen.
Wer das Thema Rauchmelder ganzheitlich rechtlich bewertet haben möchte, der sollte weder den Hinweis von mir, noch die Einschätzung einer Studentin als Grundlage nehmen.
Eine ganzheitliche rechtliche Bewertung ist ohnehin nicht möglich, da es am Ende auf die Würdigung aller Tatsachen eines konkreten Falles ankommt. Zudem ist das Recht an dieser Stelle reichlich unscharf und unterliegt in seiner Auslegung durchaus verschiedenen Ansichten.
Man mag am Ende darüber Streiten, ob die Strafbarkeit sich nun aus Eventualvorsatz oder aus bewusster Fahrlässigkeit ergibt und ob nun bereits der Versuch strafbar ist oder erst der Taterfolg.
Allerdings bin ich mir ziemlich sicher, dass bei Körperverletzung nach einem Brand grundsätzlich eine Untersuchung eingeleitet wird, wenn auch nur der geringste Anfangsverdacht für Vorsatz / Fahrlässigkeit / unterlassene Hilfeleistung besteht.
Wenn ein (zunächst) überlebendes Opfer aussagt, dass "sein" RWM nicht alarmiert hat und die Signalisierung wird untersucht und diese ist nicht nach Herstellervorgabe ausgeführt, dann möchte ich nicht in der Haut desjenigen stecken der dies verpfuscht hat.
==> Darum Finger weg von der primären vom Hersteller vorgesehenen Signalisierung zwischen den RWM. Zusätzliche sekundäre Relaiskontakte zu nutzen ist sicher unkritisch.
Genau, darum bringt man sich am besten gar nicht erst in die Gefahr vor dem Richter erscheinen zu müssen, weil man an sicherheitsrelevanten Dingen unfachmänisch "geschraubt" hat.
Aber sogar wenn es nicht so wäre dann ist deine Aussage immer noch nicht richtig. Denn alles was nicht definiert ist liegt im ermessen des Richters. Dabei kann es sehr wohl sein dass der Richter die Vernetzung als Sicherhetsfunktion identifiziert die das Gerät ausweist und in die fahrlässig eingegriffen wurde.
Hold the horses, mein Statement war kein vollumfängliches Rechtsgutachten (ich bin kein Jurist) sondern war lediglich eine Stellungnahme zu der einen Aussage von Stefan.
Als juristischer Laie mag man das durchaus so sehen, dass "wenn eine Sicherheitseinrichtung nicht vorgeschrieben ist, man auch straffrei an einer rumpfuschen kann"
Stefan, ich habe ausdrücklich geschrieben, dass diese Aussage keine Aufforderung zum Rumpfuschen ist, sondern habe nur Zweifel an Deiner rechtlichen Konstruktion aufgezeigt.
Wer das Thema Rauchmelder ganzheitlich rechtlich bewertet haben möchte, der sollte weder den Hinweis von mir, noch die Einschätzung einer Studentin als Grundlage nehmen.
Und selbst dann gilt immer noch der Hinweis von Gaston, dass am Ende des Tages ein Richter entscheidet ("Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand").
Der hat keine Batterie drin und ist auch Zertifiziert. Halt nicht VdS, aber der Wärmemelder erfüllt EN 54 Klasse 1 bzw der Rauchmelder EN 54 Teil 7.
...
Der Grund warum es den KNX Melder nicht mehr gibt ist einfach, dass ein zentrales Bauteil abgekündigt würde und damit ein komplett neues Design inkl. Zertifizierung notwendig wurde.
Der RM kann 20 Zertifikate haben wenn da das EN 14604 nicht dabei ist, und das ist es nicht, dann darf er nicht mehr für Wohnungen verkauft werden.
Ein fehlendes Zentrales Baustein ist da das kleinste Problem.
Die juristische Einschätzung halte ich aber - zumindest für NRW - für nicht korrekt, da dort für den privaten Wohnbereich keine Vernetzung von Rauchmeldern vorgeschrieben ist. Wo keine Verpflichtung zur Vernetzung besteht, kann auch durch einen Eingriff in die Vernetzungssignalisierung kein Vorwurf abgeleitet werden.
Auf das Argument habe ich schon gewartet
Als juristischer Laie mag man das durchaus so sehen, dass "wenn eine Sicherheitseinrichtung nicht vorgeschrieben ist, man auch straffrei an einer rumpfuschen kann"
Allerdings verlassen sich Menschen auch auf eine geschaffene Sicherheitseinrichtung.
Nehmen wir folgenden (konstruierten) Sachverhalt:
P (wie Pfuscher) baut RWM in sein Haus ein. Seine im gleichen Haus lebende Schwiegermutter A (wie Aengstlich) hat jedoch Sorge, dass sie bei geschlossener Türe Ihres Zimmer im DG einen Alarm aus anderen Räumen nicht hört, zumal es mit Ihrem Gehör auch nicht zum Besten bestellt ist. P nimmt nun eine Vernetzung der RWM vor, jedoch bastelt er eine eigene Lösung und greift in das Signalisierungsprotokoll ein. Es kommt zum nächtlichen Brand im EG, die Signalisierung wird nicht weitergeleitet die Schwiegermutter A nicht geweckt und erleidet eine Rauchvergiftung, der sie nach drei Tagen im Krankenhaus erliegt.
Wie wird der Staatsanwalt entscheiden wie er anklagt? Gar nicht, weil die Vernetzung nicht vorgeschrieben war? Oder kommt es zur Anklage, weil sich A auf die weitergeleitete Signalisierung verlassen hat und diese durch die unsachgemäße Ausführung (auch wenn gut gemeint) nicht erfolgte?
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