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Sehr gut, ist hier als separater Thread (mit tollem Titel) besser aufgehoben
Und wegen Beleidigungen: Volker und ich haben uns gerade per PN ausgesprochen und das Thema persönliche Angriffe ist in beiderseitigem Einvernehmen geklärt!
gemäss forenregeln soll man bitte und danke sagen! also: bitte und danke!
Der LED Controller hat kein Filter und reicht die hochfrequenten Störungen des Netzteils auf die Lastleitung 1:1 weiter (PWM mal nicht berücksichtigt).
Der PWM ist bei uns unkritisch. PWM Störungen wären in der H-Feldmessung (magnetisches Feld) zu erwarten. Die Netzteilstörung dagegen eher im E-Feld.
Diese China LEDs stören ebenfalls im E-Feld.
Schaltnetzteile und 230V LEDs arbeiten mit sehr hohen Frequenzen und steilen Flanken, PWM dagen mit mit 600-1000Hz und weichen Flanken.
Danke Dir für die Erläuterungen, das klingt für mich als EMV-Nichtexperte plausibel.
Beim Filter hatte ich das aber andersrum gemeint: wenn die Last bei PWM die Stromspitzen direkt aus einem potenten C im LED Controller abnehmen kann, dann sind die Stromspitzen auf dessen Zuleitung zum Netzteil viel geringer. Wenn hier noch serielle Induktivitäten im Spiel sind, würde im Idealfall ein konstanter Gleichstrom ohne Impulse auf den 2m Zuleitung fließen. Im anderen Extrem würden die Impulse 1:1 ans Netzteil durchgereicht, was bei mehr als 2m dann auch mehr Antenne bedeutet, bei einem zentral installierten HLG im Keller und LED Controller im DG sind das schnell 20m.
Aufgrund der Kommentare hier nochmal der Hinweis, es ist nur ein Ergebnis unserer Messung. Die Ergebnisse beziehen sich nur auf die Störabstrahlung.
Es ist kein Freifahrtsschein für alle HLG Netzteile und unterschiedliche Aufbauten. Ob nun eine Leitungslängenbegrenzung besteht oder nicht oder neuerdings aufgehoben ist kann nur der Hersteller klären.
Danke!
Ich hab noch eine Verständnisfrage, weil ich (nur) aus der Automobilelektrik komme und deshalb hier nicht ganz sattelfest bin. In der ganzen Diskussion gings nur einmal kurz in diese Richtung, aber ganz klar ist mir das immer noch nicht.
Die EN61000 ist ja erst mal nur eine Norm und deshalb per se nicht rechtlich bindend. Eine verpflichtende Einhaltung muss ja per Gesetz gefordert werden - gibt es so ein Gesetz? Oder ergibt sich die "Verpflichtung" nur indirekt?
Ich hab gerade versucht das rauszufinden, aber ganz klar ist mir das noch nicht. Soweit ich das verstehe wird nur indirekt über die Produkthaftung gefordert, dass das Produkt dem Stand der Technik entspricht. Der Hersteller bestätigt das mit dem CE Kennzeichen. Ob und wie er aber die CE Kennzeichnung begründet, darf der Hersteller "selbst entscheiden" und muss das im Fall einer Produkthaftungsklage begründen und nachweisen. Ein Punkt dafür ist natürlich EMV, und das KANN über die EN61000 erledigt werden, oder irgendwie anders.
Weder im deutschen EMV Gesetz, noch in der österreichischen EMV Verordnung hab ich einen Verweis auf die EN61000 gefunden, genauso wie in der Richtlinie 2014/30/EU.
Mir geht es jetzt gar nicht um die Frage, ob das Sinn macht. Ich würde nur gern wissen wie die Pflicht des Herstellers/Inverkehrbringers genau aussieht. Vielleicht kann mich da jemand aufschlauen.
Das EMVG schreibt eine Überprüfung(EMV Doku) und Konformität vor.
Wie das einhältst ist deine bzw. Des Herstellers Sache.
Normen können Lösungsansätze darstellen.
Wenn du dir die EMV Richtlinie durchliest, steht dort entweder Harmonisierte Normen sind einzuhalten, welche dann aufgelistet werden oder auf Grundlage Nationaler Normen eine Vermutung besteht, dass alles für die Konformität eingehalten wird.
Ok, das heißt erst mal ganz klar: ein Produkt, das NICHT nach der EN61000 geprüft ist, darf ich erst mal verbauen, sofern ich die EMV Vorgaben "irgendwie" einhalte. Das heißt es spricht erst mal nichts gegen ein MW Netzteil.
Der Betreiber muss rechtlich der Bundesnetzagentur eine EMV Doku vorweisen.
Das gilt für alle Anlagen dienunter das EMVG fallen. Stromverteiler, Zähler etc.
Aber nicht das EMVG mit der Konformität verwechseln.
Die muss der errichtet bzw Hersteller machen.
Bei ortsfesten Anlagen
Code:
[B]§ 20 Ortsfeste Anlagen[/B]
(1) Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumentation muss dem aktuellen technischen Zustand der Anlage entsprechen.
(2) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch mindestens Folgendes beizufügen: 1. die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1, 2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und des Einführers nach § 12 Absatz 1 sowie 3. Unterlagen, aus denen sich ergibt, a) für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist, b) unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und c) welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in die ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit die Konformität der ortsfesten Anlage durch den Einbau nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt geändert von larsrosen; 11.09.2019, 17:53.
Danke @larsrosen.
Also sind sehr viele hier potentiell kriminell unterwegs.
Und nachdem ich schlechte Vergleiche liebe, fahre ich weiter mit 51 km/h durchs Ortsgebiet und hoffe auf die Toleranz des Tachos.
Danke @larsrosen.
Also sind sehr viele hier potentiell kriminell unterwegs.
Und nachdem ich schlechte Vergleiche liebe, fahre ich weiter mit 51 km/h durchs Ortsgebiet und hoffe auf die Toleranz des Tachos.
Naja, wo kein Kläger, da kein Richter.
Ja ich schätze es sind sehr viele.
Im Rahmen meiner Tätigkeit einer rechtssicheren Elektroorganisation, legen wir Wert darauf und fordern es ein.
Es ist schließlich kein Hexenwerk diese Doku.
Falls man aber Störungen verursacht kann es schnell sehr teuer werden.
Auch wenn ihr das nicht hören wollt, so ist es eben nicht grundsätzlich geklärt, nur weil EIN Anwendungsbeispiel möglicher Weise positiv ist.
Frank, du hast Recht. Weil ich bisher die Verwendung des HLG so hartnäckig kritisiert hatte wollte ich nun auch Infos würdigen, die meine Bedenken entkräften. Aber "wirklich geklärt" ist zu viel gesagt. Wie kann man es besser formulieren? Ich weiß es nicht.
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