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Piere weisst du eigentlich was du damit dem Forum hier antust? Es gibt einschlägige Interpretationen davon die wir dir vorgelegt haben. Selbst juristen haben darüber geurteilt und du bleibst dabei.
Jeder der das liest fühlt sich darin bestärkt sein Kram selbst machen zu dürfen.
Wenn ich hier Forenbetreiber wäre würde ich das kommentarlos alles löschen.
tsb2001 lass es, das bringt nix. Hoffentlich springen da nicht mehr mit drauf.
MathiasS kannst du das alles löschen oder zumindest verschieben?
„Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden.“
Definition nach Berufsgenossenschaftliche Vorschriften DGUV V 3: „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
Heißt für mich man müsste auch ein konzessioniertes Unternehmen beauftragen, dass einem den Fön in die Steckdose steckt wenn man ganz genau ist .
Denn dieser fällt, laut Definition, auch unter ein elektrisches Betriebsmittel, dass hinter der Übergabestelle zum Einsatz kommt, ganz egal ob es nun einen Laienbedienbaren Schukostecker hat, es ist und bleibt ein elektrisches Betriebsmittel, das dem Anwenden von elektrischer Energie (verbrauchen) dient.
Zur Info: die Messeinrichtung ist ausgenommen, weil der Messstellenbetreiber ein anderer sein kann. Einfach gesprochen darf der Stromverkäufer seinen eigenen Zähler einbauen und muss nicht den des Netzbetreibers nutzen. Das beste Beispiel bietet dabei ist zum Beispiel „Yellowstrom“, die zeitweilig (ich weiß nicht, ob das immer noch so ist) den vorhandenen Zähler gegen einen eigenen ausgetauscht haben. Daher die Ausnahme.
Das ist nicht umgekehrt!
Daher hat selbst eine Elektrofachkraft ohne Eintragung keinen Freibrief, seine eigene Anlage (umzu-)bauen, ohne das das durch eine konzessioniertes Unternehmen - ich nenne es mal „unterstützt“ - wird.
Richtig, aber nur bis zum (einschließlich) Zähler!
„18. Kundenanlage
Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Übergabestelle mit Ausnahme der Messeinrichtung zur Versorgung der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer
[Quelle: VDE-AR-N 4100, modifiziert]“
D.h. Es gilt für folgende elektrische Betriebsmittel: z.B. den HAK, dessen NH-Sicherungen, die Zuleitung zum Zählerschrank, Blitzschutzeinrichtungen im Vorzählerbereich, Tarifsteuergeräte und Zähler! Danach nicht mehr!
Ist doch ganz einfach: Musterwortlaut der TAB 2019 welche an die VDE-AR4100 angelehnt ist und daher deutschlandweit mit den Ergänzungen der einzelnen Netzbetreiber gilt, legt das alles eindeutig fest:
Begriffsdefinition:
„10. Errichter
ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Unternehmen, das eine
Kundenanlage oder Teile davon errichtet, erweitert oder ändert sowie die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Ausführung übernimmt
[Quelle: VDE-AR-N 4100]“
„18. Kundenanlage
Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Übergabestelle mit Ausnahme der Messeinrichtung zur Versorgung der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer
[Quelle: VDE-AR-N 4100, modifiziert]“
Fazit:
Wenn also die Kundenanlage die „Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Übergabestelle“ darstellt, und ein Errichter „ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Unternehmen ist, das eine Kundenanlage oderTeile davon errichtet, erweitert oder ändert...“
...darf also per Definition die Kundenanlage nur durch einen Errichter erweitert und verändert werden. Und der muss in ein Installateurverzeichnis eingetragen sein.
Nur mal als Beispiel; das ist aber annähernd überall gleich... Daher hat selbst eine Elektrofachkraft ohne Eintragung keinen Freibrief, seine eigene Anlage (umzu-)bauen, ohne das das durch eine konzessioniertes Unternehmen - ich nenne es mal „unterstützt“ - wird.
Richtig, deswegen gibt es p13. Der das regelt. Denn dort ist die Lampe angeschlossen.
ich sehe in §13 nirgendwo eine angeschlossene Lampe, dort ist nur die Rede von "Hinter der Hausanschlusssicherung..." , nix von Lampe:
Die Verordnungsgeber haben im § 13, Abs. 2, der Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV) [2] klar festgelegt, dass nur für Arbeiten an der Verbindung zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtungeinschließlich der Messeinrichtung der Einsatz eines im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installateurs erfordlich ist
Hier sagt der EP Artikel eindeutig, von wo bis wo die NAV gültigkeit besitzt und nur ein "Eingetragener" dran arbeiten darf.
Auf den letzten Teil der Frage eingehend kann festgestellt werden, dass durch die Regelungen der NAV [2] gerade erreicht wird, dass zum Anschluss der erwähnten Deckenleuchtenicht unbedingt nur ein „eingetragener Installateur“ eingesetzt werden muss, sondern dass dies auch durch eine andere Elektrofachkraft vorgenommen werden kann.
Und hier, dass man als EFK durchaus auch eine Deckenleuchte anschließen darf ohne "eingetragener Installateur" zu sein! Ist ja auch logisch, denn bis wohin die NAV greift wurde oben erwähnt.
Das mit dem "haben etliche Juristen klargestellt" lass ich mal so stehen. Ich gebe lieber etwas auf schriftliche gültige Verordnungen die vor Gericht bestand haben, als auf juristische Aussagen, denn:
Korrekt, der Anschlussnehmer ist gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich, das die Anlage hinter dem HAK nach TAB installiert ist.
Dabei handelt es sich um alles bis und inklusive der Messeinrichtung.
Alles nach der Messeinrichtung ist Kundenanlage, denn erst dort ist die Lampe angeschlossen.
Ähm, der Thread hier heißt nicht "Zeigt her eure Auslegung der NAV"
Edit PS: In Belgien prüft und genehmigt grundsätzlich ein anderes Unternehmen als das installierende, nämlich eins aus dieser Liste: https://economie.fgov.be/sites/defau...-controles.pdf Es wird also immer für die Leistung eines anderen unterschrieben.
Richtig! Und nicht in dem Bereich für den die NAV (EVU <-> HAK) oder die TAB (HAK <-> Zähler) zuständig ist.
Richtig, deswegen gibt es p13. Der das regelt. Denn dort ist die Lampe angeschlossen.
Das haben schon etliche Juristen klargestellt. Ihr könnt es noch tausendmal anders sehen das ändert nix. Wenn ihr es nicht verstehen wollt könnt ihr gerne bei einem Jurist nachfragen.
ps wenn sie nicht zuständig ist was beduetet dass dann?
1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
p.p.s
ich habe ja bereits zwei quellen für meine Aussage genannt.
Dann könnt ihr mir ja gerne auch was liefern.
Zuletzt geändert von larsrosen; 12.01.2020, 15:57.
Wo ist denn die Lampe angeschlossen?
Doch etwa hinter der Hausanschlusssicherung....
Das kannste drehen und wenden wie du willst. Das ding ist ne Verordnung und damit verbindlich.
ps. Ich hoffe du weisst wer den Artikel geschrieben hat....
Na das hoffe ich doch nicht, das die Lampe hinter der Hausanschlusssicherung angeschlossen ist.
Die NAV kann auch gerne eine Verordnung bleiben, ist aber wie oben geschrieben hier nicht zuständig.
Wo ist denn die Lampe angeschlossen?
Doch etwa hinter der Hausanschlusssicherung....
Das kannste drehen und wenden wie du willst. Das ding ist ne Verordnung und damit verbindlich.
ps. Ich hoffe du weisst wer den Artikel geschrieben hat....
Zuletzt geändert von larsrosen; 12.01.2020, 15:34.
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