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  • MasterOfPuppets
    antwortet
    Zitat von tsb2001 Beitrag anzeigen
    Daher hat selbst eine Elektrofachkraft ohne Eintragung keinen Freibrief, seine eigene Anlage (umzu-)bauen, ohne das das durch eine konzessioniertes Unternehmen - ich nenne es mal „unterstützt“ - wird.
    Richtig, aber nur bis zum (einschließlich) Zähler!

    Zitat von tsb2001 Beitrag anzeigen
    „18. Kundenanlage
    Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Übergabestelle mit Ausnahme der Messeinrichtung zur Versorgung der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer
    [Quelle: VDE-AR-N 4100, modifiziert]“
    D.h. Es gilt für folgende elektrische Betriebsmittel: z.B. den HAK, dessen NH-Sicherungen, die Zuleitung zum Zählerschrank, Blitzschutzeinrichtungen im Vorzählerbereich, Tarifsteuergeräte und Zähler! Danach nicht mehr!




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  • tsb2001
    antwortet
    Ist doch ganz einfach: Musterwortlaut der TAB 2019 welche an die VDE-AR4100 angelehnt ist und daher deutschlandweit mit den Ergänzungen der einzelnen Netzbetreiber gilt, legt das alles eindeutig fest:

    Begriffsdefinition:
    „10. Errichter
    ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Unternehmen, das eine
    Kundenanlage oder Teile davon errichtet, erweitert oder ändert sowie die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Ausführung übernimmt
    [Quelle: VDE-AR-N 4100]“

    „18. Kundenanlage
    Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Übergabestelle mit Ausnahme der Messeinrichtung zur Versorgung der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer
    [Quelle: VDE-AR-N 4100, modifiziert]“

    Fazit:
    Wenn also die Kundenanlage die „Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Übergabestelle“ darstellt, und ein Errichter „ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Unternehmen ist, das eine Kundenanlage oder Teile davon errichtet, erweitert oder ändert...“
    ...darf also per Definition die Kundenanlage nur durch einen Errichter erweitert und verändert werden. Und der muss in ein Installateurverzeichnis eingetragen sein.

    Die Quelle hierzu findet sich beispielsweise in den Vorgaben des Netzbetreibers Ovag-Netze für jedermann nachzulesen unter: https://www.ovag-netz.de/marktpartne...machungen.html

    Nur mal als Beispiel; das ist aber annähernd überall gleich... Daher hat selbst eine Elektrofachkraft ohne Eintragung keinen Freibrief, seine eigene Anlage (umzu-)bauen, ohne das das durch eine konzessioniertes Unternehmen - ich nenne es mal „unterstützt“ - wird.

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  • denism91
    antwortet
    Zitat von skibbi Beitrag anzeigen
    Ähm, der Thread hier heißt nicht "Zeigt her eure Auslegung der NAV"
    Danke für den Hinweis

    Lasst es uns doch einfach dabei belassen.
    Sowohl in der NAV als auch in der TAB ist klar geregelt von wo bis wo hier die Zuständigkeiten sind.

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  • MasterOfPuppets
    antwortet
    Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
    Richtig, deswegen gibt es p13. Der das regelt. Denn dort ist die Lampe angeschlossen.
    ich sehe in §13 nirgendwo eine angeschlossene Lampe, dort ist nur die Rede von "Hinter der Hausanschlusssicherung..." , nix von Lampe:
    Die Verordnungsgeber haben im § 13, Abs. 2, der Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV) [2] klar festgelegt, dass nur für Arbeiten an der Verbindung zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung der Einsatz eines im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installateurs erfordlich ist
    Hier sagt der EP Artikel eindeutig, von wo bis wo die NAV gültigkeit besitzt und nur ein "Eingetragener" dran arbeiten darf.

    Auf den letzten Teil der Frage eingehend kann festgestellt werden, dass durch die Regelungen der NAV [2] gerade erreicht wird, dass zum Anschluss der erwähnten Deckenleuchte nicht unbedingt nur ein „eingetragener Installateur“ eingesetzt werden muss, sondern dass dies auch durch eine andere Elektrofachkraft vorgenommen werden kann.
    Und hier, dass man als EFK durchaus auch eine Deckenleuchte anschließen darf ohne "eingetragener Installateur" zu sein! Ist ja auch logisch, denn bis wohin die NAV greift wurde oben erwähnt.

    Das mit dem "haben etliche Juristen klargestellt" lass ich mal so stehen. Ich gebe lieber etwas auf schriftliche gültige Verordnungen die vor Gericht bestand haben, als auf juristische Aussagen, denn:

    Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
    Wenn ihr es nicht verstehen wollt könnt ihr gerne bei einem Jurist nachfragen
    Japp, frag 10 Juristen und du hast 12 verschiedene Meinungen .

    Zitat von denism91 Beitrag anzeigen
    Alles nach der Messeinrichtung ist Kundenanlage, denn erst dort ist die Lampe angeschlossen.
    So ist es und dazu zählt auch meine Verteilung, die ich als EFK ausführen darf.
    Zuletzt geändert von MasterOfPuppets; 12.01.2020, 16:13.

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  • denism91
    antwortet
    Korrekt, der Anschlussnehmer ist gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich, das die Anlage hinter dem HAK nach TAB installiert ist.
    Dabei handelt es sich um alles bis und inklusive der Messeinrichtung.
    Alles nach der Messeinrichtung ist Kundenanlage, denn erst dort ist die Lampe angeschlossen.

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  • skibbi
    antwortet
    Ähm, der Thread hier heißt nicht "Zeigt her eure Auslegung der NAV"

    Edit PS: In Belgien prüft und genehmigt grundsätzlich ein anderes Unternehmen als das installierende, nämlich eins aus dieser Liste: https://economie.fgov.be/sites/defau...-controles.pdf Es wird also immer für die Leistung eines anderen unterschrieben.
    Zuletzt geändert von skibbi; 12.01.2020, 16:10.

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  • larsrosen
    antwortet
    Zitat von MasterOfPuppets Beitrag anzeigen
    Richtig! Und nicht in dem Bereich für den die NAV (EVU <-> HAK) oder die TAB (HAK <-> Zähler) zuständig ist.
    Richtig, deswegen gibt es p13. Der das regelt. Denn dort ist die Lampe angeschlossen.

    Das haben schon etliche Juristen klargestellt. Ihr könnt es noch tausendmal anders sehen das ändert nix. Wenn ihr es nicht verstehen wollt könnt ihr gerne bei einem Jurist nachfragen.

    ps wenn sie nicht zuständig ist was beduetet dass dann?
    1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
    p.p.s
    ich habe ja bereits zwei quellen für meine Aussage genannt.
    Dann könnt ihr mir ja gerne auch was liefern.
    Zuletzt geändert von larsrosen; 12.01.2020, 15:57.

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  • denism91
    antwortet
    Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
    Wo ist denn die Lampe angeschlossen?
    Doch etwa hinter der Hausanschlusssicherung....
    Das kannste drehen und wenden wie du willst. Das ding ist ne Verordnung und damit verbindlich.

    ps. Ich hoffe du weisst wer den Artikel geschrieben hat....
    Na das hoffe ich doch nicht, das die Lampe hinter der Hausanschlusssicherung angeschlossen ist.

    Die NAV kann auch gerne eine Verordnung bleiben, ist aber wie oben geschrieben hier nicht zuständig.

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  • MasterOfPuppets
    antwortet
    Zitat von larsrosen Beitrag anzeigen
    Wo ist denn die Lampe angeschlossen?
    Doch etwa hinter der Hausanschlusssicherung....
    Richtig!, dazwischen kommt jedoch noch der Zähler, RCD/Sicherung und ein Schaltgerät.

    Also nicht in dem Bereich für den die NAV (EVU <-> HAK) oder die TAB (HAK <-> Zähler) zuständig ist.
    Zuletzt geändert von MasterOfPuppets; 12.01.2020, 15:52.

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  • larsrosen
    antwortet
    Wo ist denn die Lampe angeschlossen?
    Doch etwa hinter der Hausanschlusssicherung....
    Das kannste drehen und wenden wie du willst. Das ding ist ne Verordnung und damit verbindlich.

    ps. Ich hoffe du weisst wer den Artikel geschrieben hat....
    Zuletzt geändert von larsrosen; 12.01.2020, 15:34.

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  • MasterOfPuppets
    antwortet
    Volle Zustimmung!

    Zitat von denism91 Beitrag anzeigen
    Wenn es zu einem Unfall, Brand, oder was auch immer kommt, wird die Versicherung sicherlich Nachforschungen anstellen. Und wenn da jemand selbst an seiner Anlage gebastelt hat, hat er auch mit den Konsequenzen zu leben.
    Aber auch nur, wenn er gegen Installationsregeln verstoßen hat (z.B. beliebter Fehler: Schutzleiter der Leuchte nicht an dessen Metallgehäuse angeschlossen, leuchtet ja auch ohne, Überdimensionierte Sicherungen z.B. 35m NYM Xx1,5mm2 in Verlegeart A bei nem 16A LSS etc.), wenn jedoch alles Ordnungsgemäß angeschlossen ist/war, wird die Versicherung auch zahlen, da von einem defekt des Geräts ausgegangen werden muss.

    Zitat von denism91 Beitrag anzeigen
    Wenn da jetzt irgendwer anfängt und sich selbst eine Verteilung zusammenlötet ist das seine Sache.
    Ich vermute auch nicht, das diese Privatperson dann die nötigen Messgeräte zuhaue hat, um die erforderlichen Messungen zu machen.


    Zitat von denism91 Beitrag anzeigen
    Traurig finde ich es nur immer, das sich trotzdem einige Kollegen hingeben und dem Kunden seinem selbst zusammengebauten Verteiler am Ende abnehmen ohne jemals vorher schon auf der Baustelle tätig geworden zu sein.
    Und genau deswegen:
    Zitat von MasterOfPuppets Beitrag anzeigen
    Wenn du nun als Privatmann deinen Verteiler selbst zusammen baust (nicht angeschlossen oder unter Spannung!) z.B. in deiner Garage und du findest einen Elektriker (z.B.: Bekannten), der ihn dir später anschließt, durchmisst und abnimmt, spricht nichts dagegen, das ist erlaubt, er trägt dafür aber dann die Verantwortung.

    Aber genau das würde ich nie von einem Freund oder einer Firma erwarten, dass er für etwas haftet, das er selbst nicht gebaut hat.
    Zuletzt geändert von MasterOfPuppets; 12.01.2020, 15:32.

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  • denism91
    antwortet
    Die Verordnungsgeber haben im § 13, Abs. 2, der Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV) [2] klar festgelegt, dass nur für Arbeiten an der Verbindung zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung der Einsatz eines im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installateurs erfordlich ist
    Richtig, denn davon handelt ja auch die NAV. Sie ist nichts anderes als die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss.
    Und der Netzanschluss endet nunmal am Hausanschlusskasten.
    Ab HAK bis einschließlich Zähler regelt dann die TAB.

    Auf den letzten Teil der Frage eingehend kann festgestellt werden, dass durch die Regelungen der NAV [2] gerade erreicht wird, dass zum Anschluss der erwähnten Deckenleuchte nicht unbedingt nur ein „eingetragener Installateur“ eingesetzt werden muss, sondern dass dies auch durch eine andere Elektrofachkraft vorgenommen werden kann.
    Auch dieses Zitat aus dem Elektropraktiker halte ich für humbuk. Die dort angesprochene Deckenleuchte hat rein gar nichts mit der NAV zu tun.

    Klar, ich bastel auch nicht bei mir an der Gasleitung rum. Das hab ich ja auch nicht gelernt. Aber alles hinter der Messeinrichtung ist nunmal Kundenanlage.
    Was er da macht ist "erstmal" seine Sache.
    Wenn es zu einem Unfall, Brand, oder was auch immer kommt, wird die Versicherung sicherlich Nachforschungen anstellen. Und wenn da jemand selbst an seiner Anlage gebastelt hat, hat er auch mit den Konsequenzen zu leben.

    Klar festzuhalten ist, wie auch schon in diversen anderen Postings erwähnt, es muss vom Elektriker ein Prüfprotokoll angefertigt werden und dieses muss dem Kunden unterschrieben ausgehändigt werden.

    Wenn da jetzt irgendwer anfängt und sich selbst eine Verteilung zusammenlötet ist das seine Sache.
    Ich vermute auch nicht, das diese Privatperson dann die nötigen Messgeräte zuhaue hat, um die erforderlichen Messungen zu machen.

    Traurig finde ich es nur immer, das sich trotzdem einige Kollegen hingeben und dem Kunden seinem selbst zusammengebauten Verteiler am Ende abnehmen ohne jemals vorher schon auf der Baustelle tätig geworden zu sein.

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  • denism91
    antwortet
    korrekt und ab HAK bis zum Zähler gelten die Regeln des VNB, da es sich um den nicht gezählten VZB des VNB handelt.
    So sieht das aus

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  • larsrosen
    antwortet
    denism91

    https://www.elektropraktiker.de/ep-2...23d18a09dfa3a3



    instandhaltung ja(evtl,). Rest nöö.
    Aber richtig verantwortlich ist er.
    Zuletzt geändert von larsrosen; 12.01.2020, 15:25.

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  • MasterOfPuppets
    antwortet
    denism91 korrekt und ab HAK bis zum Zähler gelten die Regeln des VNB, da es sich um den nicht gezählten, nachher verplombten Bereich (VZB) des VNB handelt.

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